Rechtssatz RS0070393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070393
Entscheidungsdatum
16.01.1996
Rechtssatz
Bei Lagerräumen setzt regelmäßige geschäftliche Betätigung das regelmäßige Holen und Bringen von Lagergegenständen voraus (MietSlg 25351 ua).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 537/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 537/87
Veröff: MietSlg XXXIX/40
- 4 Ob 506/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 506/96
Vgl aber; Beisatz: Hier: Wurden "Geschäftsräume" "zum Betrieb eines Lagers" vermietet. (T1) Beisatz: Die Auffassung, daß - ein regelmäßiges Holen und Bringen von Lagergegenständen in kurzen Zeitabständen für zum Betrieb eines Lagers vermietete Geschäftsräume notwendig sei, ist damit unvereinbar, da allein schon die Verwahrung und Lagerung von Gegenständen, die für das geschäftliche Unternehmen erforderlich sind, eine regelmäßige geschäftliche Nutzung ist, solange das Einstellen der Gegenstände nicht zum bloßen Abstellen in einer Rumpelkammer wird; (so schon MietSlg 31.440; s auch EvBl 1973/202 = MietSlg 25.351). (T2) Beisatz: Sind die gemieteten Räume nur zum Teil, aber nicht zur Gänze eine Rumpelkammer, schließt das den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 Z 7 MRG aus; war der Verwendungszweck der gemieteten Lagerräume doch in keiner Weise näher bestimmt worden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070393
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19870929_OGH0002_0040OB00537_8700000_003