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Rechtssatz RS0070393×

Rechtssatz RS0070393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070393

Geschäftszahl

4Ob537/87; 4Ob506/96

Entscheidungsdatum

16.01.1996

Rechtssatz

Bei Lagerräumen setzt regelmäßige geschäftliche Betätigung das regelmäßige Holen und Bringen von Lagergegenständen voraus (MietSlg 25351 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 537/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 537/87
    Veröff: MietSlg XXXIX/40
  • 4 Ob 506/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 506/96
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Wurden "Geschäftsräume" "zum Betrieb eines Lagers" vermietet. (T1) Beisatz: Die Auffassung, daß - ein regelmäßiges Holen und Bringen von Lagergegenständen in kurzen Zeitabständen für zum Betrieb eines Lagers vermietete Geschäftsräume notwendig sei, ist damit unvereinbar, da allein schon die Verwahrung und Lagerung von Gegenständen, die für das geschäftliche Unternehmen erforderlich sind, eine regelmäßige geschäftliche Nutzung ist, solange das Einstellen der Gegenstände nicht zum bloßen Abstellen in einer Rumpelkammer wird; (so schon MietSlg 31.440; s auch EvBl 1973/202 = MietSlg 25.351). (T2) Beisatz: Sind die gemieteten Räume nur zum Teil, aber nicht zur Gänze eine Rumpelkammer, schließt das den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 1 Z 7 MRG aus; war der Verwendungszweck der gemieteten Lagerräume doch in keiner Weise näher bestimmt worden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070393

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00537_8700000_003