Begründung:
Die Klägerin begehrte vom Beklagten - nach dem Stand des Verfahrens am Schluß der mündlichen Streitverhandlung - die Zahlung der Kosten des wegen eines Mietzinsrückstandes eingeleiteten und infolge nachträglicher Zahlung auf Kosten eingeschränkten Verfahrens (45 C 623/86 d) sowie die Rechtswirksamerklärung der zu 45 K 142/86 (= 45 C 662/86 i) des Erstgerichtes registrierten Aufkündigung des Geschäftslokales Nr.2 samt Garage im Hof des Hauses Wien 4., Goldeggasse 6, gestützt auf Nichtzahlung des (eingeklagten) Mietzinses und Verwendung zu einem nicht vereinbarten Zweck. Der Beklagte bestritt den Anspruch der Klägerin auf Kostenersatz bezüglich des eingeklagten Mietzinsrückstandes und beantragte Aufhebung der Aufkündigung und Abweisung des Räumungsbegehrens. Das Erstgericht erkannte die Aufkündigung für rechtswirksam und gab dem Kostenbegehren der Klägerin statt. Es stellte zur Aufkündigung, die allein noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, folgenden Sachverhalt fest:
Am 23.Juli 1969 mietete die beklagte Partei das Objekt top Nr.2 im Hause 1040 Wien, Goldeggasse 6, für Lagerzwecke. Eigentümer der Liegenschaft war damals die S*** W***. Ohne Zustimmung des Liegenschaftseigentümers ließ die beklagte Partei das Bestandobjekt für Wohnzwecke adaptieren. Es wurde ein WC und eine Dusche eingebaut und der Mietgegenstand in der Weise eingerichtet, daß er sowohl für Büro- als auch für Wohnzwecke verwendbar war. In der Folge, also auch im Jahre 1986, verwendete Adolf L*** das Bestandobjekt top Nr.2 für Bürozwecke, aber auch als Wohnung. Er schlief auch öfter in diesem Objekt.
Das Erstgericht kam aufgrund dieses Sachverhalts zu dem Schluß, daß der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Zif.7 MRG nicht vorliege, weil der Beklagte das Bestandobjekt trotz ausschließlicher Anmietung zu Lagerzwecken im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt (Zustellung der Aufkündigung) zu Wohnzwecken verwendet habe. Er habe weder behauptet noch bewiesen, daß die Verwendung des Bestandobjektes als Wohnung nur ein vorübergehender Zustand sei, der in absehbarer Zeit beendet würde.Das Erstgericht kam aufgrund dieses Sachverhalts zu dem Schluß, daß der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Zif.7 MRG nicht vorliege, weil der Beklagte das Bestandobjekt trotz ausschließlicher Anmietung zu Lagerzwecken im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt (Zustellung der Aufkündigung) zu Wohnzwecken verwendet habe. Er habe weder behauptet noch bewiesen, daß die Verwendung des Bestandobjektes als Wohnung nur ein vorübergehender Zustand sei, der in absehbarer Zeit beendet würde.
Über Berufung des Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes, soweit es sich auf die Kündigung bezieht, in klageabweisendem Sinn ab und führte rechtlich aus:
Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Zif.1 MRG sei nicht gegeben, weil die klagende Partei nicht einmal behauptet habe, der Mieter sei trotz Mahnung mit der Zahlung des Mietzinses über die übliche oder bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand geblieben.Der Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Zif.1 MRG sei nicht gegeben, weil die klagende Partei nicht einmal behauptet habe, der Mieter sei trotz Mahnung mit der Zahlung des Mietzinses über die übliche oder bisher zugestandene Nachfrist hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstand geblieben.
Durch den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Zif.7 MRG solle verhindert werden, daß gemietete Geschäftsräumlichkeiten überhaupt nicht mehr oder nicht mehr zu einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden. Durch die Neuformulierung des in § 30 Abs 2 Zif.7 MRG genannten Kündigungsgrundes gegenüber der früheren Regelung des § 19 Abs 2 Zif.14 MG sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden seien, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. In dem hier zu beurteilenden Fall sei das Objekt vom Mieter statt der vereinbarten Benützung als Magazin, also zu Lagerzwecken, für Bürozwecke verwendet worden. Darin liege eine zumindest gleich-, wenn nicht höherwertige Verwendung. Die Verwendung des Objektes auch noch zu Wohnzwecken möge allenfalls die klagende Partei zu einer Unterlassungsklage wegen widmungswidriger Verwendung berechtigen, der geltend gemachte Kündigungsgrund werde aber durch diese zusätzliche Verwendung nicht verwirklicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Geschäftsräume nur noch für Wohnzwecke verwendet würden.Durch den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Zif.7 MRG solle verhindert werden, daß gemietete Geschäftsräumlichkeiten überhaupt nicht mehr oder nicht mehr zu einer gleichwertigen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden. Durch die Neuformulierung des in Paragraph 30, Absatz 2, Zif.7 MRG genannten Kündigungsgrundes gegenüber der früheren Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, Zif.14 MG sollte einer Umwandlung von Räumlichkeiten, die zur regelmäßigen geschäftlichen Betätigung gemietet worden seien, in nicht gleichwertige Verwendungsformen entgegengewirkt werden. In dem hier zu beurteilenden Fall sei das Objekt vom Mieter statt der vereinbarten Benützung als Magazin, also zu Lagerzwecken, für Bürozwecke verwendet worden. Darin liege eine zumindest gleich-, wenn nicht höherwertige Verwendung. Die Verwendung des Objektes auch noch zu Wohnzwecken möge allenfalls die klagende Partei zu einer Unterlassungsklage wegen widmungswidriger Verwendung berechtigen, der geltend gemachte Kündigungsgrund werde aber durch diese zusätzliche Verwendung nicht verwirklicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Geschäftsräume nur noch für Wohnzwecke verwendet würden.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.00, nicht aber S 300.000 übersteige. Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine höherwertige Verwendung den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Zif.7 MRG ausschließe, fehle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache im Umfang der Anfechtung zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.00, nicht aber S 300.000 übersteige. Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob eine höherwertige Verwendung den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Zif.7 MRG ausschließe, fehle. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde, in eventu, es aufzuheben und die Rechtssache im Umfang der Anfechtung zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte begehrt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.