Rechtssatz RS0042788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042788
Geschäftszahl
5Ob1528/85; 8Ob555/89 (8Ob556/89); 3Ob584/90
Entscheidungsdatum
20.03.1991
Rechtssatz
Unzweifelhafte Antworten auf Rechtsfragen, die nur spezielle Einzelfälle aus einem Komplex von Möglichkeiten betreffen, die durch einen generellen Rechtssatz beantwortet sind, schließen die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO für den speziellen Einzelfall regelmäßig aus, wenn nicht Umstände dargelegt werden, welche die Richtigkeit der generellen Aussage im speziellen Einzelfall in Frage stellen.Unzweifelhafte Antworten auf Rechtsfragen, die nur spezielle Einzelfälle aus einem Komplex von Möglichkeiten betreffen, die durch einen generellen Rechtssatz beantwortet sind, schließen die Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO für den speziellen Einzelfall regelmäßig aus, wenn nicht Umstände dargelegt werden, welche die Richtigkeit der generellen Aussage im speziellen Einzelfall in Frage stellen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1528/85
Entscheidungstext OGH 06.09.1985 5 Ob 1528/85
- 8 Ob 555/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 555/89
- 3 Ob 584/90
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 3 Ob 584/90
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042788
Dokumentnummer
JJR_19850906_OGH0002_0050OB01528_8500000_002