Der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ist ungeachtet des Ausspruches des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 10 UVG iVm § 16 Abs 3 AußStrG und § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil die Entscheidung von der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Auslegung des § 23 UVG abhängt, zu der eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.Der Rekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz ist ungeachtet des Ausspruches des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 10, UVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG und Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil die Entscheidung von der in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Auslegung des Paragraph 23, UVG abhängt, zu der eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Die Ansicht des Rekursgerichtes ist mit § 23 UVG unvereinbar. Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies nach der angeführten Gesetzesstelle von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit eindeutig, daß der Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung auch dann zu fassen ist, wenn ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht.Die Ansicht des Rekursgerichtes ist mit Paragraph 23, UVG unvereinbar. Werden die Unterhaltsvorschüsse herabgesetzt oder eingestellt, keine Beträge nach Paragraph 19, Absatz eins, letzter Halbsatz einbehalten und ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist dies nach der angeführten Gesetzesstelle von Amts wegen im Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung der Vorschüsse auszusprechen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit eindeutig, daß der Beschluß über die Herabsetzung oder Einstellung auch dann zu fassen ist, wenn ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der UVGNov BGBl 1980/278, mit der § 23 UVG die geltende Fassung erhielt, bieten zwar einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Gesetzgeber bei Erlassung der dargestellten Regelung an andere Fälle als jenen gedacht haben dürfte, in denen der Ersatzanspruch deshalb nicht besteht, weil die Ersatzpflicht gemäß § 22 Abs 3 UVG infolge Ablaufs der Frist von drei Jahren erloschen ist. Dort wird nämlich ausgeführt (276 BlgNR 15.GP 14 f), es ergebe häufig schon die dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes regelmäßig nicht bekannte Aktenlage beim Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse offensichtlich gar nicht bestehe, so etwa, wenn der Übergenuß allein auf die Dauer des Verfahrens zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zurückzuführen sei. Es besteht aber kein Anlaß, die Fälle, in denen der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, in dem hier erörterten Zusammenhang verschieden zu behandeln.Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der UVGNov BGBl 1980/278, mit der Paragraph 23, UVG die geltende Fassung erhielt, bieten zwar einen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Gesetzgeber bei Erlassung der dargestellten Regelung an andere Fälle als jenen gedacht haben dürfte, in denen der Ersatzanspruch deshalb nicht besteht, weil die Ersatzpflicht gemäß Paragraph 22, Absatz 3, UVG infolge Ablaufs der Frist von drei Jahren erloschen ist. Dort wird nämlich ausgeführt (276 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 14 f), es ergebe häufig schon die dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes regelmäßig nicht bekannte Aktenlage beim Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse offensichtlich gar nicht bestehe, so etwa, wenn der Übergenuß allein auf die Dauer des Verfahrens zur Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zurückzuführen sei. Es besteht aber kein Anlaß, die Fälle, in denen der Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, in dem hier erörterten Zusammenhang verschieden zu behandeln.
Ist aber aus § 23 UVG ein verfahrensrechtlicher Anspruch des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Entscheidung über die Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen auch für den Fall abzuleiten, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist der Rekurswerber durch den diese Entscheidung ablehnenden Beschluß des Erstgerichtes beschwert. Das Rekursgericht hat daher seinen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes zu Unrecht mangels Beschwer zurückgewiesen. Auf die Ausführungen in dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs, wonach die Beschwer deshalb gegeben sei, weil die Entscheidung über die Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse für die ordnungsgemäße Bereinigung des Kontos des Unterhaltsberechtigten benötigt werde, muß unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.Ist aber aus Paragraph 23, UVG ein verfahrensrechtlicher Anspruch des Präsidenten des Oberlandesgerichtes auf Entscheidung über die Herabsetzung oder Einstellung von Unterhaltsvorschüssen auch für den Fall abzuleiten, daß ein Anspruch auf Ersatz zu Unrecht gewährter Vorschüsse nicht besteht, so ist der Rekurswerber durch den diese Entscheidung ablehnenden Beschluß des Erstgerichtes beschwert. Das Rekursgericht hat daher seinen Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes zu Unrecht mangels Beschwer zurückgewiesen. Auf die Ausführungen in dem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs, wonach die Beschwer deshalb gegeben sei, weil die Entscheidung über die Herabsetzung oder Einstellung der Unterhaltsvorschüsse für die ordnungsgemäße Bereinigung des Kontos des Unterhaltsberechtigten benötigt werde, muß unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.