Der gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.
Es ist der Klägerin durchaus zuzubilligen, daß lediglich für Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert S 30.000,-- übersteigt, keine Anwaltspflicht besteht, und daß sich die in den §§ 27 Abs.3 und 29 Abs.2 ZPO vorgesehene Ausnahme von der Anwaltspflicht auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind, also insbesondere auch auf den Schriftsatz, mit dem ein bedingt abgeschlossener Vergleich widerrufen wird, erstrecken (EvBl. 1992/83; JAB 991 BlgNREs ist der Klägerin durchaus zuzubilligen, daß lediglich für Vergleiche vor einem Bezirksgericht, selbst wenn deren Betrag oder Geldeswert S 30.000,-- übersteigt, keine Anwaltspflicht besteht, und daß sich die in den Paragraphen 27, Absatz 3 und 29 Absatz 2, ZPO vorgesehene Ausnahme von der Anwaltspflicht auf alle Erklärungen der Parteien, die für das Zustandekommen des Vergleiches von Bedeutung sind, also insbesondere auch auf den Schriftsatz, mit dem ein bedingt abgeschlossener Vergleich widerrufen wird, erstrecken (EvBl. 1992/83; JAB 991 BlgNR
17. GP 6). Die fehlende Unterfertigung des einen bedingten Vergleich widerrufenden Schriftsatzes kann tatsächlich nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden; eine nachträgliche Verbesserung dieses Formgebrechens im Sinne der §§ 84, 85 ZPO ist ausgeschlossen (EvBl. 1980/125; JBl. 1980, 378; 4 Ob 108/80; aA Konecny in JBl 1984, 71). Es mag auch durchaus zutreffen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, innerhalb welcher ein bedingter gerichtlicher Vergleich durch Schriftsatz widerrufen werden konnte, unzulässig ist (EvBl. 1962/39; RZ 1965, 162; aA Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 574). Damit ist aber für den klägerischen Revisionsrekurs nichts gewonnen.17. Gesetzgebungsperiode 6). Die fehlende Unterfertigung des einen bedingten Vergleich widerrufenden Schriftsatzes kann tatsächlich nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgeholt werden; eine nachträgliche Verbesserung dieses Formgebrechens im Sinne der Paragraphen 84, 85, ZPO ist ausgeschlossen (EvBl. 1980/125; JBl. 1980, 378; 4 Ob 108/80; aA Konecny in JBl 1984, 71). Es mag auch durchaus zutreffen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist, innerhalb welcher ein bedingter gerichtlicher Vergleich durch Schriftsatz widerrufen werden konnte, unzulässig ist (EvBl. 1962/39; RZ 1965, 162; aA Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 574). Damit ist aber für den klägerischen Revisionsrekurs nichts gewonnen.
Die Klägerin begehrt in ihrem Revisionsrekurs die Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses dahin, daß der Beschluß des Erstgerichtes vollinhaltlich bestätigt werde; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Aufgrund der von den Beklagten nicht bekämpften Zurückweisung ihres Rekurses gegen den erstinstanzlichen Beschluß mangelt es der Klägerin an der für jedes Rechtsmittel erforderlichen Beschwer. Die Zurückweisung des Rekurses der Beklagten hat nämlich zur Folge, daß der erstinstanzliche Beschluß bestehen bleibt. Dieser Beschluß, der die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Beklagten ausspricht, hat aber genau jenen Inhalt, den die Klägerin anstrebt. Es ist gleichgültig, aus welchen Gründen und in welcher Form dem Rekurs der Beklagten kein Erfolg beschieden war; es mag auch das Rekursgericht in der Begründung seiner Entscheidung von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen sein. Dennoch ist die Klägerin durch diese Zurückweisung des Rekurses der Beklagten nicht beschwert, weil damit im Ergebnis erreicht wurde, was die Klägerin ohnehin anstrebt, nämlich die Aufrechterhaltung des Beschlusses des Erstgerichtes, welches den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten abgewiesen hat.
Der Revisionsrekurs ist sohin zurückzuweisen.