Rechtssatz RS0036473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036473
Geschäftszahl
4Ob110/79; 4Ob108/80; 3Ob536/94; 9ObA111/00i; 1Ob178/02m; 6Ob158/07i
Entscheidungsdatum
13.09.2007
Rechtssatz
Die fehlende Unterfertigung des den Vergleichswiderruf enthaltenden Schriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgetragen werden, eine nachträgliche Verbesserung dieses Formmangels im Sinne der §§ 84,85 ZPO ist also unzulässig.Die fehlende Unterfertigung des den Vergleichswiderruf enthaltenden Schriftsatzes kann nach Ablauf der Widerrufsfrist nicht mehr wirksam nachgetragen werden, eine nachträgliche Verbesserung dieses Formmangels im Sinne der Paragraphen 84,,85 ZPO ist also unzulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 110/79
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 110/79
Veröff: EvBl 1980/125 S 400
- 4 Ob 108/80
Entscheidungstext OGH 18.09.1980 4 Ob 108/80
Auch
- 3 Ob 536/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 3 Ob 536/94
- 9 ObA 111/00i
Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 111/00i
- 1 Ob 178/02m
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 178/02m
Vgl aber; Beisatz: Die Bestätigung einer mittels Telefax erfolgten Eingabe durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz ist aber keine "Nachholung" einer fehlenden Unterfertigung oder eine Verbesserung des Telefax, sondern es wird insoweit bloß von einer durch § 89 Abs 3 GOG geschoffenen Möglichkeit der Verfassung schriftlicher Eingaben Gebrauch gemacht. (T1)
- 6 Ob 158/07i
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 158/07i
Gegenteilig; Beisatz: Nach Ablauf der Widerrufsfrist kann die auf dem rechtzeitig eingebrachten Schriftsatz mit dem Vergleichswiderruf fehlende Unterschrift - wie schon in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1Ob566/78 ausgesprochen - in einem Verbesserungsverfahren gemäß §§84 f ZPO nachgetragen werden. Vgl RS0037370. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036473
Dokumentnummer
JJR_19800304_OGH0002_0040OB00110_7900000_001