Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung der Voraussetzungen für die Aufkündigung des Mietgegenstandes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision der Beklagten ist zur Klarstellung der Voraussetzungen für die Aufkündigung des Mietgegenstandes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Auf eine fehlende gerichtliche Ermächtigung zur Aufkündigung und eine Verschweigung des Kündigungsgrundes kommt die Revision (mit Recht) nicht mehr zurück.
Der Beklagten wurde vertraglich nur eine "vorübergehende Untervermietung der Bestandräume", die ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werden durften, gestattet. Daß die Beklagte danach lediglich berechtigt wäre, einen Teil der von ihr gemieteten Wohnung unterzuvermieten, nicht aber den ganzen Bestandgegenstand, kann, solange es sich um eine vorübergehende Untervermietung handelt, der vertraglichen Bestimmung nicht entnommen werden. Zu einer nur teilweisen Untervermietung wäre die Beklagte zudem bereits nach § 1098 ABGB mit der dort genannten Einschränkung "wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrag nicht ausdrücklich untersagt ist" berechtigt, wobei das vertragliche Untervermietverbot durch § 11 Abs 1 MRG auf wichtige Gründen eingeschränkt wurde. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt aber nach § 11 Abs 1 MRG insbesondere dann vor, wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll (Z 1). Ein vertragliches Verbot jeglicher Untervermietung besteht allerdings hier nicht. Die Beklagte ist vielmehr nach dem Vertrag berechtigt, den Mietgegenstand zur Gänze unterzuvermieten, solange es sich um eine vorübergehende Untervermietung handelt. Überdies ist klar, daß die Untervermietung nicht anders als die eigene Benutzung nur zu Wohnzwecken erlaubt wurde.Der Beklagten wurde vertraglich nur eine "vorübergehende Untervermietung der Bestandräume", die ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werden durften, gestattet. Daß die Beklagte danach lediglich berechtigt wäre, einen Teil der von ihr gemieteten Wohnung unterzuvermieten, nicht aber den ganzen Bestandgegenstand, kann, solange es sich um eine vorübergehende Untervermietung handelt, der vertraglichen Bestimmung nicht entnommen werden. Zu einer nur teilweisen Untervermietung wäre die Beklagte zudem bereits nach Paragraph 1098, ABGB mit der dort genannten Einschränkung "wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrag nicht ausdrücklich untersagt ist" berechtigt, wobei das vertragliche Untervermietverbot durch Paragraph 11, Absatz eins, MRG auf wichtige Gründen eingeschränkt wurde. Ein wichtiger Grund gegen die Untervermietung liegt aber nach Paragraph 11, Absatz eins, MRG insbesondere dann vor, wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet werden soll (Ziffer eins,). Ein vertragliches Verbot jeglicher Untervermietung besteht allerdings hier nicht. Die Beklagte ist vielmehr nach dem Vertrag berechtigt, den Mietgegenstand zur Gänze unterzuvermieten, solange es sich um eine vorübergehende Untervermietung handelt. Überdies ist klar, daß die Untervermietung nicht anders als die eigene Benutzung nur zu Wohnzwecken erlaubt wurde.
Der Beklagten war, worauf schon mehrfach hingewiesen wurde, die Untervermietung der Bestandräume nur "vorübergehend" gestattet. Dies kann nur so verstanden werden, daß die Beklagte, sollte sie die gemietete Wohnung während eines bestimmten, zeitlich begrenzten Zeitraumes nicht selbst benötigen, berechtigt sein sollte, für diesen Zeitraum, also vorübergehend, die Bestandräume unterzuvermieten. Ob eine solche "vorübergehende" Untervermietung vorliegt, ist nicht nur nach dem im Juni 1989 für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossenen Untermietvertrag zu beurteilen; denn die Beklagte benützt die Wohnung schon seit 1986 nicht mehr selbst. Sie hatte sie vielmehr schon einmal zur Gänze untervermietet und hat das gegenständliche Unterbestandverhältnis abgeschlossen, nachdem der Bestandgegenstand in den dazwischen liegenden zwei Jahren leergestanden war und die Beklagte sich in dieser Zeit vergeblich bemüht hatte, die Zustimmung der Klägerin zur ständigen Untervermietung zu erhalten. Unter diesen Umständen kann bei einer neuerlichen Untervermietung auf fünf Jahre von einer vorübergehenden Untervermietung nicht mehr die Rede sein, auch wenn beiden Parteien des Untermietvertrages eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wurde (deren Wirksamkeit überdies nach dem Mietrechtsgesetz fraglich ist). Die Beklagte ist vielmehr bestrebt, die Wohnung, die sie selbst nicht mehr benötigt, gegen eine entsprechende Gegenleistung laufend zu verwerten.
Dazu kommt, daß die Beklagte in vertragswidriger Weise den Bestandgegenstand, den sie ausschließlich für Wohnzwecke verwenden durfte, zu Büro- und damit zu geschäftlichen Zwecken in Unterbestand gab. Es geht hier nicht darum, daß die Beklagte selbst den Bestandgegenstand zu einem nicht zulässigen Zweck verwendet - was allenfalls bloß ein Unterlassungsbegehren rechtfertigen würde -, sondern daß die der Beklagten an sich gestattete Untervermietung nur auf einen vorübergehenden Zeitraum und nur auf Wohnzwecke beschränkt war.
Mit der Gestattung der vorübergehenden Untervermietung der Bestandräume hat die Klägerin noch nicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG für den Fall der dauernden Weitergabe und der Widmungsänderung verzichtet. Unter "Weitergabe" iS dieser Gesetzesstelle ist entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (Würth in Rummel, Rz 24 zu § 30 MRG), sohin auch und gerade eine Untervermietung. Die gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes - noch dazu zum Zwecke einer widmungswidrigen Verwendung -, den der Mieter offenbar in naher Zeit nicht für sich oder eintrittsberechtigte Personen dringend benötigt, stellt einen wichtigen Kündigungsgrund iS des § 30 Abs 2 Z 4 MRG dar. Dieser Kündigungstatbestand aber ist nach den vorstehenden Ausführungen verwirklicht, ohne daß dazu Stellung genommen zu werden braucht, ob die Untervermietung überdies gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung erfolgt ist.Mit der Gestattung der vorübergehenden Untervermietung der Bestandräume hat die Klägerin noch nicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG für den Fall der dauernden Weitergabe und der Widmungsänderung verzichtet. Unter "Weitergabe" iS dieser Gesetzesstelle ist entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht jede entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu verstehen (Würth in Rummel, Rz 24 zu Paragraph 30, MRG), sohin auch und gerade eine Untervermietung. Die gänzliche Weitergabe des Bestandgegenstandes - noch dazu zum Zwecke einer widmungswidrigen Verwendung -, den der Mieter offenbar in naher Zeit nicht für sich oder eintrittsberechtigte Personen dringend benötigt, stellt einen wichtigen Kündigungsgrund iS des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG dar. Dieser Kündigungstatbestand aber ist nach den vorstehenden Ausführungen verwirklicht, ohne daß dazu Stellung genommen zu werden braucht, ob die Untervermietung überdies gegen eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung erfolgt ist.
Ansprüche nach § 10 MRG - soweit die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes ungeachtet des Punktes XIII des Mietvertrages auf das vorliegende Bestandverhältnis anzuwenden sein sollten; vgl auch Punkt VII Abs 2 des Vertrages - sind gemäß § 37 Abs 1 Z 6 (idF des 2.WÄG), § 37 Abs 3 MRG im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. "Eine Verbindung des Räumungsanspruches mit Gegenforderungen im Wege der Zug um Zug Leistung" ist entgegen den Ausführungen in der Revision weder im Mietrechtsgesetz noch im Mietvertrag vom 31.7.1969 vorgesehen.Ansprüche nach Paragraph 10, MRG - soweit die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes ungeachtet des Punktes römisch dreizehn des Mietvertrages auf das vorliegende Bestandverhältnis anzuwenden sein sollten; vergleiche auch Punkt römisch sieben Absatz 2, des Vertrages - sind gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung des 2.WÄG), Paragraph 37, Absatz 3, MRG im Verfahren außer Streitsachen geltend zu machen. "Eine Verbindung des Räumungsanspruches mit Gegenforderungen im Wege der Zug um Zug Leistung" ist entgegen den Ausführungen in der Revision weder im Mietrechtsgesetz noch im Mietvertrag vom 31.7.1969 vorgesehen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage war gemäß § 10 Z 2 lit a RATG S 24.000. Ein höherer Jahresmietzins wurde in der Aufkündigung nicht genannt.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Bemessungsgrundlage war gemäß Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG S 24.000. Ein höherer Jahresmietzins wurde in der Aufkündigung nicht genannt.