Rechtssatz RS0070638
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070638
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Rechtssatz
Mit der Gestattung der vorübergehenden Untervermietung der Bestandräume hat die Bestandgeberin noch nicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG für den Fall der dauernden Weitergabe und der Widmungsänderung verzichtet.Mit der Gestattung der vorübergehenden Untervermietung der Bestandräume hat die Bestandgeberin noch nicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG für den Fall der dauernden Weitergabe und der Widmungsänderung verzichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070638
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0030OB00537_9200000_001