Der vom Gegner erhobene Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO nicht zulässig.Der vom Gegner erhobene Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO nicht zulässig.
Da der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes bei jedem Kind S 50.000 übersteigt (§58 Abs 1 JN) und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nach § 402 Abs 1 letzter Satz EO idF des Art II Z 4 der 3.Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 hier nicht gilt, ist der Revisionsrekurs zwar nicht jedenfalls unzulässig.Da der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes bei jedem Kind S 50.000 übersteigt (§58 Absatz eins, JN) und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nach Paragraph 402, Absatz eins, letzter Satz EO in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, der 3.Novelle zum Bezirksgerichtsorganisationsgesetz für Wien BGBl 1992/756 hier nicht gilt, ist der Revisionsrekurs zwar nicht jedenfalls unzulässig.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs aber nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 528 Abs 1 ZPO, der zufolge § 402 Abs 4 und § 78 EO im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach dem zweiten Abschnitt des zweiten Teiles der Exekutionsordnung, worunter infolge der Einfügung des § 382a EO durch Art 1 Z 1 des BG über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige BGBl 1987/645 auch die Gewährung vorläufigen Unterhalts fällt, anzuwenden ist).Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs aber nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, der zufolge Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach dem zweiten Abschnitt des zweiten Teiles der Exekutionsordnung, worunter infolge der Einfügung des Paragraph 382 a, EO durch Artikel eins, Ziffer eins, des BG über den vorläufigen Unterhalt für Minderjährige BGBl 1987/645 auch die Gewährung vorläufigen Unterhalts fällt, anzuwenden ist).
Der Gegner (Vater) trägt keine solche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung an den Obersten Gerichtshof heran. Er wendet sich in seinem Revisionsrekurs gegen die Gewährung des vorläufigen Unterhalts, weil die Angemessenheit des Höchstbetrages nach § 382a Abs 2 EO ungeprüft geblieben sei, die Unterhaltsverpflichtung der Mutter der Kinder nicht berücksichtigt wurde, seiner Darstellung nicht gefolgt wurde, daß er in der Phase seiner Geschäftsgründung nur Verluste erleide und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts unbestimmt und inhaltsleer gewesen sei.Der Gegner (Vater) trägt keine solche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung an den Obersten Gerichtshof heran. Er wendet sich in seinem Revisionsrekurs gegen die Gewährung des vorläufigen Unterhalts, weil die Angemessenheit des Höchstbetrages nach Paragraph 382 a, Absatz 2, EO ungeprüft geblieben sei, die Unterhaltsverpflichtung der Mutter der Kinder nicht berücksichtigt wurde, seiner Darstellung nicht gefolgt wurde, daß er in der Phase seiner Geschäftsgründung nur Verluste erleide und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts unbestimmt und inhaltsleer gewesen sei.
All dem kommt nicht die im § 528 Abs 1 ZPO geforderte Bedeutung zu. Das Vorbringen im ursprünglichen Antrag wurde vor der Entscheidung des Erstgerichtes durch den gesetzlichen Vertreter der Kinder ergänzt; daß ein Monatsbetrag von S 1.400 zur Deckung aller Bedürfnisse der Kinder im Alter zwischen vier und elf Jahren unzureichend ist, bedarf keiner Begründung; die Mutter erfüllt nach § 140 Abs 2 ABGB ihre Unterhaltspflicht durch die Führung des Haushalts, in dem sie die Kinder betreut. Sie muß darüber hinaus zum Unterhalt der Kinder beitragen, soweit der Vater zur vollen Deckung der Bedürfnisse der Kinder nicht imstande ist. Ob der Vater nach den konkreten als bescheinigt anzusehenden Umständen in der Lage ist, zumindest den geringfügigen Unterhalt im Betrag der Familienbeihilfe nach dem FamLAG an seine Kinder zu leisten, stellt keine erhebliche Frage dar.All dem kommt nicht die im Paragraph 528, Absatz eins, ZPO geforderte Bedeutung zu. Das Vorbringen im ursprünglichen Antrag wurde vor der Entscheidung des Erstgerichtes durch den gesetzlichen Vertreter der Kinder ergänzt; daß ein Monatsbetrag von S 1.400 zur Deckung aller Bedürfnisse der Kinder im Alter zwischen vier und elf Jahren unzureichend ist, bedarf keiner Begründung; die Mutter erfüllt nach Paragraph 140, Absatz 2, ABGB ihre Unterhaltspflicht durch die Führung des Haushalts, in dem sie die Kinder betreut. Sie muß darüber hinaus zum Unterhalt der Kinder beitragen, soweit der Vater zur vollen Deckung der Bedürfnisse der Kinder nicht imstande ist. Ob der Vater nach den konkreten als bescheinigt anzusehenden Umständen in der Lage ist, zumindest den geringfügigen Unterhalt im Betrag der Familienbeihilfe nach dem FamLAG an seine Kinder zu leisten, stellt keine erhebliche Frage dar.
Die Schaffung des mittels einstweiliger Verfügung durchzusetzenden Anspruchs auf vorläufigen Unterhalt Minderjähriger verfolgte das Ziel, in den davon betroffenen Fällen bis zur Entscheidung im Verfahren über die Unterhaltsbemessung rasch eine Unterhaltsleistung zu gewähren. Das Gesetz ordnet deshalb an, daß das Vorbringen des minderjährigen Kindes für bescheinigt zu halten ist, soweit sich nicht aus den Akten anderes ergibt, und daß über den Antrag ohne Anhörung des Gegners zu entscheiden ist (§ 382a Abs 4 letzter Satz EO). Ihm bleibt die im § 399a EO vorgesehene Erwirkung der Einschränkung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Wurde der Gegner entgegen der Anordnung des § 382a Abs 4 letzter Satz EO doch gehört und bescheinigt er vor Erlassung der einstweiligen Verfügung, daß er dem Kind offenbar nicht in dieser Höhe oder überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, so wird darauf wohl Bedacht zu nehmen sein. Ob aber in diesem Einzelfall bescheinigt wurde, daß der Vater, der zunächst S 30.000 im Monat als Versicherungsangestellter verdiente, nach Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler nur mehr Verluste erleidet und außerstande wäre, bei anderer Tätigkeit seinen Kindern den selbst bei schlechten Lebensverhältnissen der Eltern geschuldeten Unterhalt in der Höhe eines Familienbeihilfenbetrages je Kind und Monat zu leisten, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.Die Schaffung des mittels einstweiliger Verfügung durchzusetzenden Anspruchs auf vorläufigen Unterhalt Minderjähriger verfolgte das Ziel, in den davon betroffenen Fällen bis zur Entscheidung im Verfahren über die Unterhaltsbemessung rasch eine Unterhaltsleistung zu gewähren. Das Gesetz ordnet deshalb an, daß das Vorbringen des minderjährigen Kindes für bescheinigt zu halten ist, soweit sich nicht aus den Akten anderes ergibt, und daß über den Antrag ohne Anhörung des Gegners zu entscheiden ist (Paragraph 382 a, Absatz 4, letzter Satz EO). Ihm bleibt die im Paragraph 399 a, EO vorgesehene Erwirkung der Einschränkung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Wurde der Gegner entgegen der Anordnung des Paragraph 382 a, Absatz 4, letzter Satz EO doch gehört und bescheinigt er vor Erlassung der einstweiligen Verfügung, daß er dem Kind offenbar nicht in dieser Höhe oder überhaupt nicht zum Unterhalt verpflichtet ist, so wird darauf wohl Bedacht zu nehmen sein. Ob aber in diesem Einzelfall bescheinigt wurde, daß der Vater, der zunächst S 30.000 im Monat als Versicherungsangestellter verdiente, nach Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler nur mehr Verluste erleidet und außerstande wäre, bei anderer Tätigkeit seinen Kindern den selbst bei schlechten Lebensverhältnissen der Eltern geschuldeten Unterhalt in der Höhe eines Familienbeihilfenbetrages je Kind und Monat zu leisten, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
Die vom Rekursgericht wegen einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als erheblich angesehene Frage, ob im Rechtsmittelverfahren nach der Gewährung vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO der § 521a ZPO sinngemäß anzuwenden ist (§ 402 Abs 1 EO), stellt sich nicht. Das Erstgericht hat eine Ausfertigung der Rekursschrift dem Vertreter der Kinder zugestellt (13.Juli 1993). Die Frist von vierzehn Tagen (§ 402 Abs 3 EO) war zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichtes am 18.August 1993 schon abgelaufen, ohne daß eine Rekursbeantwortung erstattet worden ist. Darauf, ob die Frist für die Rekursbeantwortung abzuwarten gewesen wäre (RZ 1990/119) oder ob das Rechtsmittelverfahren in diesem Fall einseitig ist (8 Ob 579/93; 1 Ob 576/93), kommt es also nicht an. Der Revisionsrekurswerber kommt darauf (zu Recht) auch nicht zurück.Die vom Rekursgericht wegen einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als erheblich angesehene Frage, ob im Rechtsmittelverfahren nach der Gewährung vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO der Paragraph 521 a, ZPO sinngemäß anzuwenden ist (Paragraph 402, Absatz eins, EO), stellt sich nicht. Das Erstgericht hat eine Ausfertigung der Rekursschrift dem Vertreter der Kinder zugestellt (13.Juli 1993). Die Frist von vierzehn Tagen (Paragraph 402, Absatz 3, EO) war zur Zeit der Entscheidung des Rekursgerichtes am 18.August 1993 schon abgelaufen, ohne daß eine Rekursbeantwortung erstattet worden ist. Darauf, ob die Frist für die Rekursbeantwortung abzuwarten gewesen wäre (RZ 1990/119) oder ob das Rechtsmittelverfahren in diesem Fall einseitig ist (8 Ob 579/93; 1 Ob 576/93), kommt es also nicht an. Der Revisionsrekurswerber kommt darauf (zu Recht) auch nicht zurück.
Der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bindet den Obersten Gerichtshof nicht (§ 526 Abs 2 und § 528 Abs 1 ZPO iVm § 402 Abs 4 und § 78 EO).Der Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses bindet den Obersten Gerichtshof nicht (Paragraph 526, Absatz 2, und Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO).