Der Rekurs ist unzulässig. Hingegen ist die Revision zulässig und auch berechtigt.
Zum Rekurs:
Nach § 528 Abs 1 Z 2 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen auch rein formelle Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen ein Kostenrekurs als unzulässig bzw verspätet zurückgewiesen wird (EvBl 1968/406 ua).Nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos unzulässig. Unter diesen Rechtsmittelausschluß fallen auch rein formelle Entscheidungen der zweiten Instanz, mit denen ein Kostenrekurs als unzulässig bzw verspätet zurückgewiesen wird (EvBl 1968/406 ua).
Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Revision:
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Zwischenurteiles bejaht habe, obwohl nicht alle den Anspruch betreffenden Einwendungen erledigt worden seien; es fehlten Feststellungen über Forderungsgrund, Fälligkeit und Forderungshöhe in irgendeinem Betrag.
Die Frage, ob ein Zwischenurteil gefällt werden kann, ist in erster Linie eine solche des formellen Rechtes. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften kann nur dann wahrgenommen werden, wenn er ausdrücklich gerügt wurde. Im vorliegenden Falle wurde zwar in der Berufung eine Mängelrüge erhoben, doch hat sie das Berufungsgericht als nicht berechtigt angesehen. Wurde ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung vergeblich gerügt, hat also das Berufungsgericht erkannt, daß er nicht vorliegt, dann kann er in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SZ 22/106 uva). Das Zwischenurteil ist jedoch nicht nur ein verfahrensrechtlicher Akt. Wie Fasching in ÖJZ 1958, 254 ff überzeugend ausgeführt hat, ist durch die Präklusionswirkung des Zwischenurteiles, nämlich die endgültige Abschneidung weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen diesen, nichts anderes als die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Es soll nur einmal über diese Fragen abgesprochen werden. Auch das Gericht ist im anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches an den Inhalt des Zwischenurteiles gebunden (Fasching aaO 266). Voraussetzung für ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruches ist daher, daß der klagenden Partei ein, wenn auch noch so kleiner Teil des Anspruches tatsächlich gebührt (Fasching III 589; SZ 41/5 ua). Fehlen in einem Zwischenurteil hierüber Feststellungen, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmender Feststellungsmangel (ebenso 6 Ob 211/74).
Mit den Ausführungen der Mängelrüge stellen die Revisionswerber nicht die verfahrensrechtlichen, sondern die materiellrechtlichen Voraussetzungen des gefällten Zwischenurteiles in Frage. Sie behaupten also in Wahrheit einen Feststellungsmangel, der, falls er vorliegt, dem Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO zu unterstellen ist.Mit den Ausführungen der Mängelrüge stellen die Revisionswerber nicht die verfahrensrechtlichen, sondern die materiellrechtlichen Voraussetzungen des gefällten Zwischenurteiles in Frage. Sie behaupten also in Wahrheit einen Feststellungsmangel, der, falls er vorliegt, dem Revisionsgrund nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu unterstellen ist.
Die Untergerichte haben, wie der Revision zuzugeben ist, tatsächlich keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigten, daß der Klägerin zumindest ein Teil der geltend gemachten Beträge gebühre. Das Erstgericht stellte lediglich fest, daß die Klägerin Rechnungen über ihre Leistungen an die B* übersendet habe. Dieser Feststellung ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin trotz der erfolgten Teilzahlungen zumindest einen Teil der begehrten Beträge auch wirklich beanspruchen kann. Die von der Revision vermißten Feststellungen wären nur dann entbehrlich, wenn die Beklagten den Bestand einer Restschuld ausdrücklich (§ 266 ZPO) oder schlüssig (§ 267 ZPO) zugestanden hätten. Ein solches Zugeständnis liegt nicht vor. Die Ausführungen des Erstgerichtes, die Beklagten hätten diesbezüglich nur eingewendet, daß die Klagsforderung überhöht sei, sind aktenwidrig. Die Beklagten bestritten in der Klagebeantwortung „die Forderung in Höhe von 381.172,52 S als unangemessen, weit überhöht und dem Auftrag nicht entsprechend“. Sie wiederholten dieses Vorbringen in ihrem Schriftsatz ON 12 und bezeichneten dort die Klagsforderung überdies als nicht berechtigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß (von den Beklagten) „zumindest an sich ein Teilbetrag als berechtigt angesehen“ werde (AS „114“, richtig 214), beziehen sich eindeutig bloß auf das Vorbringen der Beklagten laut Punkt 2.) der Klagebeantwortung. Zum Vorbringen der Berufungswerber, im Schriftsatz ON 12 sei unter Punkt 6.) auch geltend gemacht worden, daß die Forderung der Klägerin nicht berechtigt sei, erklärte das Berufungsgericht lediglich, auch dieser Einwand stelle sich als Rechtsfrage dar (AS 215). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht ein Zugeständnis der Beklagten, der Klägerin gebühre zumindest ein Teil der geltend gemachten Forderung, angenommen habe. Die Revision macht daher mit Recht geltend, daß das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes und auch das Urteil des Erstgerichtes, soweit es vom Berufungsgericht bestätigt wurde, an einem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhenden Feststellungsmangel leidet und daher nicht aufrechterhalten werden kann. Dieser Feststellungsmangel verhindert auch die Fällung eines stattgebenden Teilurteiles. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Sache im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens mit Endurteil spruchreif ist, weil die B* die Bestellung, wie die Revisionswerber in der Rechtsrüge geltend machen, im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung vorgenommen und in ihrem Schreiben vom 14. Februar 1975 die Umschreibung der Rechnung lediglich aus steuerlichen Gründen ohne Veränderung der Rechtsgrundlage verlangt habe.Die Untergerichte haben, wie der Revision zuzugeben ist, tatsächlich keine Feststellungen getroffen, die die Annahme rechtfertigten, daß der Klägerin zumindest ein Teil der geltend gemachten Beträge gebühre. Das Erstgericht stellte lediglich fest, daß die Klägerin Rechnungen über ihre Leistungen an die B* übersendet habe. Dieser Feststellung ist nicht zu entnehmen, ob die Klägerin trotz der erfolgten Teilzahlungen zumindest einen Teil der begehrten Beträge auch wirklich beanspruchen kann. Die von der Revision vermißten Feststellungen wären nur dann entbehrlich, wenn die Beklagten den Bestand einer Restschuld ausdrücklich (Paragraph 266, ZPO) oder schlüssig (Paragraph 267, ZPO) zugestanden hätten. Ein solches Zugeständnis liegt nicht vor. Die Ausführungen des Erstgerichtes, die Beklagten hätten diesbezüglich nur eingewendet, daß die Klagsforderung überhöht sei, sind aktenwidrig. Die Beklagten bestritten in der Klagebeantwortung „die Forderung in Höhe von 381.172,52 S als unangemessen, weit überhöht und dem Auftrag nicht entsprechend“. Sie wiederholten dieses Vorbringen in ihrem Schriftsatz ON 12 und bezeichneten dort die Klagsforderung überdies als nicht berechtigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß (von den Beklagten) „zumindest an sich ein Teilbetrag als berechtigt angesehen“ werde (AS „114“, richtig 214), beziehen sich eindeutig bloß auf das Vorbringen der Beklagten laut Punkt 2.) der Klagebeantwortung. Zum Vorbringen der Berufungswerber, im Schriftsatz ON 12 sei unter Punkt 6.) auch geltend gemacht worden, daß die Forderung der Klägerin nicht berechtigt sei, erklärte das Berufungsgericht lediglich, auch dieser Einwand stelle sich als Rechtsfrage dar (AS 215). Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht ein Zugeständnis der Beklagten, der Klägerin gebühre zumindest ein Teil der geltend gemachten Forderung, angenommen habe. Die Revision macht daher mit Recht geltend, daß das Teilzwischenurteil des Berufungsgerichtes und auch das Urteil des Erstgerichtes, soweit es vom Berufungsgericht bestätigt wurde, an einem auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhenden Feststellungsmangel leidet und daher nicht aufrechterhalten werden kann. Dieser Feststellungsmangel verhindert auch die Fällung eines stattgebenden Teilurteiles. Es ist daher nur noch zu prüfen, ob die Sache im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens mit Endurteil spruchreif ist, weil die B* die Bestellung, wie die Revisionswerber in der Rechtsrüge geltend machen, im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung vorgenommen und in ihrem Schreiben vom 14. Februar 1975 die Umschreibung der Rechnung lediglich aus steuerlichen Gründen ohne Veränderung der Rechtsgrundlage verlangt habe.
Nach den Feststellungen der Untergerichte bestellte Arch. Dipl.-Ing. H* B* die Leistungen der Klägerin „im Auftrag und auf Rechnung“ seiner Auftraggeberin, der B*. Dieser schriftliche Auftrag konnte von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger nur als Bestellung im Namen der B* verstanden werden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich darnach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers (Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts4 I, 76). Der Umstand, daß die B* bei früheren Bauvorhaben Werkverträge im Namen der Miteigentümerschaft geschlossen hatte, berechtigte bei objektiver Betrachtung schon an und für sich nicht zu der Annahme, daß die B* auch bei der vorliegenden Bestellung nur als Machthaber habe auftreten wollen. Die Klägerin durfte dies um so weniger annehmen, als Arch. Dipl.-Ing. H* B* die Installationsarbeiten ausdrücklich und unmißverständlich im Auftrag und für Rechnung der B* bestellte. Ebensowenig konnte aus der Anführung des Unternehmensgegenstandes der B* (Bau- und Wohnberatung) im Auftragschreiben objektiv der Schluß gezogen werden, daß entgegen dem Wortlaut dieses Schreibens (Beilage C) Leistungen im Namen der – künftigen – Liegenschafts- und Wohnungseigentümer bestellt würden.Nach den Feststellungen der Untergerichte bestellte Arch. Dipl.-Ing. H* B* die Leistungen der Klägerin „im Auftrag und auf Rechnung“ seiner Auftraggeberin, der B*. Dieser schriftliche Auftrag konnte von einem redlichen und verständigen Erklärungsempfänger nur als Bestellung im Namen der B* verstanden werden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich darnach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte. Maßgebend ist also weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers (Koziol-Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechts4 römisch eins, 76). Der Umstand, daß die B* bei früheren Bauvorhaben Werkverträge im Namen der Miteigentümerschaft geschlossen hatte, berechtigte bei objektiver Betrachtung schon an und für sich nicht zu der Annahme, daß die B* auch bei der vorliegenden Bestellung nur als Machthaber habe auftreten wollen. Die Klägerin durfte dies um so weniger annehmen, als Arch. Dipl.-Ing. H* B* die Installationsarbeiten ausdrücklich und unmißverständlich im Auftrag und für Rechnung der B* bestellte. Ebensowenig konnte aus der Anführung des Unternehmensgegenstandes der B* (Bau- und Wohnberatung) im Auftragschreiben objektiv der Schluß gezogen werden, daß entgegen dem Wortlaut dieses Schreibens (Beilage C) Leistungen im Namen der – künftigen – Liegenschafts- und Wohnungseigentümer bestellt würden.
Der objektive Erklärungswert verliert allerdings seine Bedeutung, wenn sich die Parteien in der Sache einig sind. Es gilt dann ihr übereinstimmender Wille, gleichgültig, ob die Ausdrucksmittel diesen Willen nach objektiven Kriterien zutreffend wiedergeben (Koziol-Welser aaO). Bei dem von den Vorinstanzen bisher festgestellten Sachverhalt kann nicht davon gesprochen werden, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien schon bei Vertragsabschluß als Besteller die künftigen Wohnungseigentümer zu gelten hatten. Der Revision ist auch zuzugeben, daß die Beklagten nicht schon deshalb als Besteller anzusehen sind, weil die B*, wie die Untergerichte annehmen, zur Bestellung im Namen der Beklagten berechtigt war. Wird von dem bisher festgestellten Sachverhalt ausgegangen, dann war die B* und nicht die „Miteigentümerschaft“ Besteller der von der Klägerin erbrachten Leistungen. Ein vom Wortlaut der schriftlichen Bestellung abweichender übereinstimmender Parteiwille ist zwar nicht ausgeschlossen, wurde aber nicht festgestellt.
Die an sich zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben derjenige, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen Verträge schließt, dies eindeutig zum Ausdruck bringen muß, wenn es dem anderen Teil nicht ohne weiteres erkennbar ist, gehen daher am Kern der Sache vorbei. Bei den von den Untergerichten bisher getroffenen Feststellungen hängt das Schicksal des Klagebegehrens davon ab, ob die durch den mit der Klägerin geschlossenen Werkvertrag begründete Verbindlichkeit der B* als Bestellerin, zur Zahlung des Werklohnes nachträglich – etwa durch Vertragsübernahme – auf die Beklagten übergegangen ist. Die nicht erschöpfend erörterte Frage eines Schuldnerwechsels kann auf Grund des Schreibens der B* vom 14. Februar 1975 allein nicht abschließend beurteilt werden. Ihre Beantwortung wird davon abhängen, ob und welche mündliche Erklärungen hiezu abgegeben bzw ob und welche Handlungen mit der Wirkung konkludenter Erklärungen gesetzt wurden. Tatsachenfeststellungen zu dieser Frage fehlen. Das Berufungsgericht meinte dazu lediglich, daß im Falle eines Werkvertrages zwischen der Klägerin und der B* die beiden betroffenen Kontrahenten den Vertrag jederzeit aufheben oder ändern konnten. Das ist an sich richtig, doch könnten die Beklagten nur durch einen Vertrag Schuldner der Klägerin werden, an dem sie als Vertragspartner beteiligt waren. Hatte die B* eine Vollmacht zur Vergabe von Bauaufträgen im Namen der Beklagten, dann wird sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, auch berechtigt gewesen sein, im Namen der Beklagten einen Schuldnerwechsel zu vereinbaren. Auch insoweit haben die Beklagten schon im Berufungsverfahren mit Recht bemängelt, daß nur ein Teil des wesentlichen Inhalts der von den Beklagten mit der B* geschlossenen Baubetreuungsverträge festgestellt wurde. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes genügt es nicht, sich in der rechtlichen Beurteilung auf die schriftlichen Verträge zu stützen, ohne deren wesentlichen Inhalt festzustellen, zumal der Auffassung, in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes seien „weitere Feststellungen enthalten“, nicht beigetreten werden kann. Schließlich gehört zum wesentlichen Inhalt der Baubetreuungsverträgе auch die von den Beklagten behauptete Vereinbarung, wonach die Revisionswerber ihre Eigentumswohnung „gekauft“ haben.
Der Schutz des Vertrauens (der Klägerin) auf einen äußeren Tatbestand, der von den Beklagten und nicht von der B* gesetzt worden sein müßte, wäre nur dann entscheidungswesentlich, wenn die B* keine Vollmacht zum Abschluß eines Werkvertrages mit der Klägerin im Namen der Beklagten hatte. Wurde ein Vollmachtsverhältnis begründet, dann konnten die Beklagten durch Erklärungen der B* gegenüber der Klägerin gültig verpflichtet werden. Wurde der B* eine Vollmacht nicht erteilt, dann haben die Beklagten durch den Abschluß von Verträgen mit der B* zwecks Erwerbes einer Eigentumswohnung noch keinen Tatbestand gesetzt, der die Klägerin zur Annahme des Bestehens einer Vertretungsmacht berechtigen würde.
Die Urteile der Vorinstanzen leiden aus den dargestellten Erwägungen an Feststellungsmängeln, die eine erschöpfende und abschließende Beurteilung der Sache hindern. Es war daher mit ihrer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen. Das Erstgericht wird nach Erörterung der Sache und allfälliger Ergänzung der Beweisaufnahme ergänzende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung zu treffen und sodann neuerlich zu entscheiden haben.
Abschließend sei noch bemerkt, daß der Urteilsspruch des Erstgerichtes inhaltlich nicht dem (Eventual-) Begehren der Klägerin entspricht. Die Klägerin fordert von jeder der beklagten Parteien die Zahlung des ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teiles der behaupteten Gesamtforderung von 381.172,52 S samt Anhang, als nicht bloß Anteile des auf die Beklagten entfallenden Teilbetrages per 289.691,10 S.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.