Rechtssatz RS0040864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0040864
Entscheidungsdatum
11.11.2025
Rechtssatz
Das Zwischenurteil ist nicht nur ein Formalakt. Die Präklusionswirkung des Zwischenurteils, nämlich die endgültige Abschneidung weiteren Vorbringens über den Bestand des Anspruchsgrundes und über die Einwendungen gegen diesen, ist nichts anderes als die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft. Es soll nur einmal über diese Fragen abgesprochen werden. Auch das Gericht ist im anschließenden Verfahren über die Höhe des Anspruches an den Inhalt des Zwischenurteils gebunden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 211/74
Entscheidungstext OGH 05.12.1974 6 Ob 211/74
- 3 Ob 538/78
Entscheidungstext OGH 04.07.1979 3 Ob 538/78
Beisatz: Fehlen in einem Zwischenurteil hierüber Feststellungen, dann liegt darin ein im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wahrzunehmende Feststellungsmangel. (T1)
- 2 Ob 2356/96a
Entscheidungstext OGH 31.10.1996 2 Ob 2356/96a
Auch; Beisatz: Ein Zwischenurteil dient der Feststellung von Anspruchselementen, die vor der Entscheidung über das Klagebegehren selbst geklärt werden sollen. Das Zwischenurteil entfaltet materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites. Dies bedeutet, dass das Gericht infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen darf. (T2)
- 2 Ob 38/02f
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 2 Ob 38/02f
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 Ob 254/02x
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 254/02x
Beis wie T2 nur: Das Zwischenurteil entfaltet materielle Rechtskraft innerhalb des Rechtsstreites. Dies bedeutet, dass das Gericht infolge seiner materiellen Rechtskraft über den Grund des Anspruches die Frage des Anspruchsgrundes nicht mehr neuerlich aufrollen darf. (T3)
- 8 Ob 9/03m
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 9/03m
Auch
- 2 Ob 4/08i
Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 4/08i
Vgl
- 2 Ob 91/10m
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 212/10b
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 212/10b
Vgl auch; Beisatz: Die prozessökonomische Funktion eines Zwischenurteils liegt vorrangig darin, über den Anspruchsgrund abschließend abzusprechen und das weitere Verfahren von der Prüfung der für den Anspruchsgrund relevanten Umstände zu entlasten. (T4)
- 1 Ob 103/11w
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 103/11w
Auch
- 4 Ob 135/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 4 Ob 135/25v
vgl
- 1 Ob 114/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 114/25h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040864
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0060OB00211_7400000_001