Die von der beklagten Partei gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Dessen Rechtsansicht über die Unzulässigkeit des „Mitverschuldenseinwands" weicht zwar von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab; diese Fehlbeurteilung ist aus den folgenden Gründen für die Entscheidung aber nicht präjudiziell:Die von der beklagten Partei gegen das Berufungsurteil erhobene Revision ist entgegen dem gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Dessen Rechtsansicht über die Unzulässigkeit des „Mitverschuldenseinwands" weicht zwar von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ab; diese Fehlbeurteilung ist aus den folgenden Gründen für die Entscheidung aber nicht präjudiziell:
1.) a) Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (Grundurteil) entfaltet innerhalb des Rechtsstreits insoweit (innerprozessuale) Bindungswirkung, als die Frage des Anspruchsgrunds nicht neuerlich aufgerollt werden darf. Es hat ferner insoweit Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruchs betreffen (2 Ob 568/95; 9 Ob 254/02x; 5 Ob 221/07x; RIS-Justiz RS0040736, RS0040864). Einwendungen, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen, können daher im Verfahren über die Höhe des Anspruchs nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass erst nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind (9 Ob 254/02x; RIS-Justiz RS0040754, RS0040756). Das Berufungsgericht hat grundsätzlich richtig erkannt, dass nach Rechtskraft eines Zwischenurteils über den Grund eines Schadenersatzanspruchs im Verfahren über die Anspruchshöhe die Einwendung des Mitverschuldens des Klägers nicht mehr erhoben werden kann (2 Ob 332/00p; RIS-Justiz RS0040750, RS0106185; vgl auch Rechberger in Rechberger, ZPO3 § 393 Rz 9; Simotta in Fasching/Konecny2 III § 393 ZPO Rz 8).1.) a) Ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs (Grundurteil) entfaltet innerhalb des Rechtsstreits insoweit (innerprozessuale) Bindungswirkung, als die Frage des Anspruchsgrunds nicht neuerlich aufgerollt werden darf. Es hat ferner insoweit Präklusionswirkung, als die Parteien keine weiteren Tatsachen vorbringen können, die den Grund des Anspruchs betreffen (2 Ob 568/95; 9 Ob 254/02x; 5 Ob 221/07x; RIS-Justiz RS0040736, RS0040864). Einwendungen, die sich auf den Grund des Anspruchs beziehen, können daher im Verfahren über die Höhe des Anspruchs nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, dass erst nachträglich rechtsbegründende Tatsachen weggefallen oder rechtsvernichtende Tatsachen eingetreten sind (9 Ob 254/02x; RIS-Justiz RS0040754, RS0040756). Das Berufungsgericht hat grundsätzlich richtig erkannt, dass nach Rechtskraft eines Zwischenurteils über den Grund eines Schadenersatzanspruchs im Verfahren über die Anspruchshöhe die Einwendung des Mitverschuldens des Klägers nicht mehr erhoben werden kann (2 Ob 332/00p; RIS-Justiz RS0040750, RS0106185; vergleiche auch Rechberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 393, Rz 9; Simotta in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 393, ZPO Rz 8).
b) Aus § 1304 ABGB ergibt sich auch die Verpflichtung des Geschädigten, den (auch ohne sein Zutun) eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (Schadensminderungspflicht; 2 Ob 135/03x mwN; RIS-Justiz RS0027043; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a § 1304 Rz 37 f). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen (RIS-Justiz RS0027062), die sich aber im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung niederschlägt; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen (1 Ob 247/05p; Reischauer aaO § 1304 Rz 37; krit Karner in KBB2 § 1304 Rz 10).b) Aus Paragraph 1304, ABGB ergibt sich auch die Verpflichtung des Geschädigten, den (auch ohne sein Zutun) eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten, wenn und soweit ihm ein entsprechendes Verhalten möglich und zumutbar ist (Schadensminderungspflicht; 2 Ob 135/03x mwN; RIS-Justiz RS0027043; Reischauer in Rummel, ABGB3 II/2a Paragraph 1304, Rz 37 f). Nur eine schuldhafte Verletzung der Schadensminderungspflicht kann zur Kürzung der Ansprüche des Geschädigten führen (RIS-Justiz RS0027062), die sich aber im Regelfall nicht in einer quotenmäßigen Schadensteilung niederschlägt; der Geschädigte hat vielmehr die von ihm zu vertretende Schadenserhöhung allein zu tragen (1 Ob 247/05p; Reischauer aaO Paragraph 1304, Rz 37; krit Karner in KBB2 Paragraph 1304, Rz 10).
c) Die beklagte Partei berief sich in erster Instanz auf einen Verstoß des Klägers gegen die ihn treffende Schadensminderungspflicht, weil er an der Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge vermeidbarer Gewichtszunahme mitverantwortlich sei. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zum Anspruchsgrund gehört, sondern die Schadenshöhe betrifft und daher der Fällung eines Zwischenurteils nicht entgegensteht (ZVR 1985/144; 1 Ob 20/90; 1 Ob 270/04v; 7 Ob 176/06t; 3 Ob 212/07h; RIS-Justiz RS0040783 [T1], RS0106185 [T4]). Das Berufungsgericht hat somit zu Unrecht die inhaltliche Erledigung des diesen Einwand betreffenden Teils der Rechtsrüge der beklagten Partei abgelehnt.
2.) Diese Fehlbeurteilung begründet im konkreten Fall aber dennoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, fehlt es ihr doch an der für die Zulässigkeit einer Revision erforderlichen Präjudizialität (RIS-Justiz RS0088931 [T2]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 60).2.) Diese Fehlbeurteilung begründet im konkreten Fall aber dennoch keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, fehlt es ihr doch an der für die Zulässigkeit einer Revision erforderlichen Präjudizialität (RIS-Justiz RS0088931 [T2]; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 60).
Der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht könnte für die Entscheidung nur dann von Bedeutung sein, wenn in die Bemessung des Schmerzengelds auch schadenserhöhende Umstände eingeflossen wären, für welche die behauptete Gewichtszunahme (mit-)ursächlich sein konnte, somit insbesondere jene, die der Kläger im Zusammenhang mit seinen Vorerkrankungen (Diabetes und Bluthochdruck) behauptet hat. Die dem Gutachten des internen Sachverständigen entnommene Bemerkung, dass die Gewichtszunahme des Klägers seiner Gesundheit abträglich sei, bezog sich nur auf das begutachtete Krankheitsbild („metabolisches Syndrom"), das aber, wie sich aus den erstinstanzlichen Feststellungen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, auf die Schmerzengeldbemessung keinen Einfluss hatte. Auch für die im Rechtsmittel wiederholte These, „die durch die vermeidbare Gewichtszunahme herbeigeführte Verschlechterung der Stoffwechsellage und des Blutdrucks habe sicherlich auch zur Verschlechterung seines psychischen Zustands" geführt, findet sich in den Feststellungen des Erstgerichts kein tauglicher Anhaltspunkt.
3.) In der Revision werden aber auch keine (sonstigen) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung dargetan:
a) Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).a) Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
b) Die Höhe des Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls, und begründet, abgesehen von einer eklatanten Fehlbemessung, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0031075, RS0042887). Eine solche Fehlbemessung wird mit der Ansicht, dass das dem Kläger zuerkannte Schmerzengeld von 36.400 EUR auf 31.000 EUR zu reduzieren sei, nicht aufgezeigt. Das von den Vorinstanzen ermittelte Schmerzengeld hält sich vielmehr im Rahmen der vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (2 Ob 261/04b; 7 Ob 29/05y; 2 Ob 241/05p).b) Die Höhe des Schmerzengelds ist eine Frage des Einzelfalls, und begründet, abgesehen von einer eklatanten Fehlbemessung, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0031075, RS0042887). Eine solche Fehlbemessung wird mit der Ansicht, dass das dem Kläger zuerkannte Schmerzengeld von 36.400 EUR auf 31.000 EUR zu reduzieren sei, nicht aufgezeigt. Das von den Vorinstanzen ermittelte Schmerzengeld hält sich vielmehr im Rahmen der vom Berufungsgericht zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (2 Ob 261/04b; 7 Ob 29/05y; 2 Ob 241/05p).
4.) Mangels Vorliegens einer präjudiziellen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.4.) Mangels Vorliegens einer präjudiziellen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihm die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen sind.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihm die Kosten seiner Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen sind.