Die Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sind, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nach Art 2 Abs 1 des Übereinkommens vom 5.Oktober 1961 BGBl 1975/446 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (= Haager MjSchA) nach dem innerstaatlichen Recht Anlaß zu Maßnahmen, weil die Minderjährigen japanischer Staatsbürgerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der nach Art 13 Abs 3 Haager MjSchA von Österreich erklärte Vorbehalt, die Anwendung des Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören (Duchek-Schwind, IPR MSA 53, Anm 11 zu Art 13 Haager MjSchA; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 246), wurde nämlich mit der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Erklärung auf Grund der Genehmigung durch den Nationalrat zurückgezogen. Die Wirkung des Vorbehalts erlosch nach Art 23 letzter Absatz Haager MjSchA mit dem 7.August 1990 (BGBl 1990/439). Seither ist das Abkommen unabhängig von der Staatsbürgerschaft anzuwenden.Die Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sind, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nach Artikel 2, Absatz eins, des Übereinkommens vom 5.Oktober 1961 BGBl 1975/446 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (= Haager MjSchA) nach dem innerstaatlichen Recht Anlaß zu Maßnahmen, weil die Minderjährigen japanischer Staatsbürgerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Der nach Artikel 13, Absatz 3, Haager MjSchA von Österreich erklärte Vorbehalt, die Anwendung des Übereinkommens auf Minderjährige zu beschränken, die einem der Vertragsstaaten angehören (Duchek-Schwind, IPR MSA 53, Anmerkung 11 zu Artikel 13, Haager MjSchA; Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechts 246), wurde nämlich mit der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Erklärung auf Grund der Genehmigung durch den Nationalrat zurückgezogen. Die Wirkung des Vorbehalts erlosch nach Artikel 23, letzter Absatz Haager MjSchA mit dem 7.August 1990 (BGBl 1990/439). Seither ist das Abkommen unabhängig von der Staatsbürgerschaft anzuwenden.
Damit sind die österreichischen Gerichte vorbehaltlich vom Heimatstaat getroffener Maßnahmen, denen Vorrang zukäme, die aber hier bisher nicht angeordnet sind, zuständig, nach innerstaatlichem Recht Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen zu treffen, also Regelungen im Eltern-Kind-Verhältnis zu treffen, daher auch die Obsorge zuzuteilen und das Besuchsrecht zu regeln (Schwimann aaO 248).
In Verfahren außer Streitsachen, in denen das Wohl eines minderjährigen Kindes zu beachten ist (§ 178 a ABGB), können zwar auch Umstände, die dem Richter aus anderen Akten bekannt sind, verwertet werden. Es sind nicht die im Prozeß geltenden Vorschriften anzuwenden. Es ist daher unbedenklich, wenn als Sofortmaßnahme während des anhängigen Ehescheidungsrechtsstreites und in einer Phase emotional heftiger Spannungen zwischen den beiden Elternteilen zunächst eine den derzeitigen Verhältnissen entsprechende Regelung getroffen wird; so kann nach der nicht nur vorübergehenden Trennung der Eltern die Obsorge vorerst der Mutter allein zuerkannt werden, weil dies das Wohl der Kinder erfordert und diese bei der Mutter nach den erstrichterlichen Annahmen gut aufgehoben sind, und wegen der Streitigkeiten der Eltern bis zu einer endgültigen Obsorgeentscheidung auch die Ausübung des Besuchsrechtes untersagt werden. Ob aber als endgültige Maßnahme über die fremden Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Obsorge der Mutter allein zukommen soll, wird nicht nur vom Fortgang des Scheidungsprozesses abhängen, sondern eine sorgfältige Abwägung aller im wohlverstandenen Interesse der Mindrejährigen beachtnswerten Umstände erfordern. Die Entscheidung bedeutet ja nicht nur, daß Vater oder Mutter den Lebensweg der Kinder bestimmen, sondern auch, in welchem Kulturkreis die Minderjährigen heranwachsen. Dem Vater ist beizupflichten, daß eine solche Entscheidung nicht allein auf Grund eines kursorischen Verfahrens und nach den Ergebnissen von Bescheinigungen im Unterhaltsprovisorialverfahren getroffen werden darf. Der gebotenen Raschheit zur Vermeidung von Nachteilen für die Kinder kann durch eine bis zur endgültigen Entscheidung wirksame vorläufige Anordnung entsprochen werden. Diese die Obsorge der Mutter festlegende Maßnahme ist nach den Umständen zweckmäßig.In Verfahren außer Streitsachen, in denen das Wohl eines minderjährigen Kindes zu beachten ist (Paragraph 178, a ABGB), können zwar auch Umstände, die dem Richter aus anderen Akten bekannt sind, verwertet werden. Es sind nicht die im Prozeß geltenden Vorschriften anzuwenden. Es ist daher unbedenklich, wenn als Sofortmaßnahme während des anhängigen Ehescheidungsrechtsstreites und in einer Phase emotional heftiger Spannungen zwischen den beiden Elternteilen zunächst eine den derzeitigen Verhältnissen entsprechende Regelung getroffen wird; so kann nach der nicht nur vorübergehenden Trennung der Eltern die Obsorge vorerst der Mutter allein zuerkannt werden, weil dies das Wohl der Kinder erfordert und diese bei der Mutter nach den erstrichterlichen Annahmen gut aufgehoben sind, und wegen der Streitigkeiten der Eltern bis zu einer endgültigen Obsorgeentscheidung auch die Ausübung des Besuchsrechtes untersagt werden. Ob aber als endgültige Maßnahme über die fremden Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die Obsorge der Mutter allein zukommen soll, wird nicht nur vom Fortgang des Scheidungsprozesses abhängen, sondern eine sorgfältige Abwägung aller im wohlverstandenen Interesse der Mindrejährigen beachtnswerten Umstände erfordern. Die Entscheidung bedeutet ja nicht nur, daß Vater oder Mutter den Lebensweg der Kinder bestimmen, sondern auch, in welchem Kulturkreis die Minderjährigen heranwachsen. Dem Vater ist beizupflichten, daß eine solche Entscheidung nicht allein auf Grund eines kursorischen Verfahrens und nach den Ergebnissen von Bescheinigungen im Unterhaltsprovisorialverfahren getroffen werden darf. Der gebotenen Raschheit zur Vermeidung von Nachteilen für die Kinder kann durch eine bis zur endgültigen Entscheidung wirksame vorläufige Anordnung entsprochen werden. Diese die Obsorge der Mutter festlegende Maßnahme ist nach den Umständen zweckmäßig.
Daß der Vater derzeit und bis zu einer Klärung der familiären Verhältnisse monatlich aus Japan zureist, um für ein Wochenende den persönlichen Verkehr zu seinen Kindern, die sich dagegen sträuben und die in einer Altersstufe sind, in der ihre eigene Einstellung nicht mehr ganz zu vernachlässigen ist, auszuüben, bedeutet eine das Wohl der Kinder beeinträchtigende Inanspruchnahme des Besuchsrechtes. Daß daher vorerst eine Regelung dieses Rechtes abgelehnt wurde, bis die aufgetretenen Schwierigkeiten bewältigt sind, ist unter dem Gesichtspunkt, daß das Anliegen des Vaters hinter dem Wohl seiner Kinder zurückzutreten hat, gerechtfertigt.
Eine endgültige Obsorgeregelung hingegen wird erst nach Anhörung der Eltern und der Kinder, allenfalls auch der genaueren Erhebung der Unterbringungsverhältnisse und einer Beiziehung des Jugendwohlfahrtsträgers (vgl § 178 b ABGB idF nach Art I Z 22 KindRÄG und § 215 Abs 2 ABGB idF nach Art I Z 30 KindRÄG) unter Bedachtnahme auf alle maßgebenden Umstände getroffen werden können. Nur in diesem Umfang sind deshalb die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und es ist dem Erstgericht diese endgültige neue Entscheidung aufzutragen.Eine endgültige Obsorgeregelung hingegen wird erst nach Anhörung der Eltern und der Kinder, allenfalls auch der genaueren Erhebung der Unterbringungsverhältnisse und einer Beiziehung des Jugendwohlfahrtsträgers vergleiche Paragraph 178, b ABGB in der Fassung nach Artikel römisch eins, Ziffer 22, KindRÄG und Paragraph 215, Absatz 2, ABGB in der Fassung nach Artikel römisch eins, Ziffer 30, KindRÄG) unter Bedachtnahme auf alle maßgebenden Umstände getroffen werden können. Nur in diesem Umfang sind deshalb die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und es ist dem Erstgericht diese endgültige neue Entscheidung aufzutragen.