Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil zwischen den Begehren ein untrennbarer Zusammenhang besteht und daher der Eintritt einer Teilrechtskraft für den Leistungsanspruch unbedenkbar ist, obwohl der Wert dieses Streitgegenstandes vom Berufungsgericht mit einem S 60.000,-- nicht übersteigenden Geldbetrag angenommen wurde. Solange gegen das Feststellungsurteil über die Bindung des Beklagten an den Bestandvertrag die Vollrevision zulässig ist, kann nicht die Verpflichtung zur Einwilligung in die bücherliche Einverleibung der in diesem Vertrag eingeräumten Rechte (Bestandrecht und Vorkaufsrecht) unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits wegen der Bestätigung durch das Berufungsgericht unanfechtbar geworden sein. Zumindest zwischen diesem Feststellungsanspruch und dem Leistungsanspruch auf Einwilligung in bücherliche Eintragungen besteht ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang, der die Zusammenrechnung iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN zur Folge hat (SZ 52/67; SZ 56/150 uva) und daher auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgebend ist (§ 55 Abs 4 JN aF). Die Revision ist aber nur teilweise berechtigt.Die Revision des Beklagten ist zulässig, weil zwischen den Begehren ein untrennbarer Zusammenhang besteht und daher der Eintritt einer Teilrechtskraft für den Leistungsanspruch unbedenkbar ist, obwohl der Wert dieses Streitgegenstandes vom Berufungsgericht mit einem S 60.000,-- nicht übersteigenden Geldbetrag angenommen wurde. Solange gegen das Feststellungsurteil über die Bindung des Beklagten an den Bestandvertrag die Vollrevision zulässig ist, kann nicht die Verpflichtung zur Einwilligung in die bücherliche Einverleibung der in diesem Vertrag eingeräumten Rechte (Bestandrecht und Vorkaufsrecht) unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits wegen der Bestätigung durch das Berufungsgericht unanfechtbar geworden sein. Zumindest zwischen diesem Feststellungsanspruch und dem Leistungsanspruch auf Einwilligung in bücherliche Eintragungen besteht ein rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang, der die Zusammenrechnung iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN zur Folge hat (SZ 52/67; SZ 56/150 uva) und daher auch bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision maßgebend ist (Paragraph 55, Absatz 4, JN aF). Die Revision ist aber nur teilweise berechtigt.
Eine Nichtigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht oder des von diesem gefällten Urteiles ist nicht erkennbar. Der Revisionswerber versucht durch einen Hinweis auf seine sonstigen Rechtsmittelausführungen, die aber weitgehend unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einen Angriff auf die Beweiswürdigung darstellen, das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 des § 477 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Es kann aber keine Rede davon sein, daß das Berufungsurteil mit sich selbst in Widerspruch wäre oder daß für die Entscheidung keine Gründe angegeben wurden.Eine Nichtigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht oder des von diesem gefällten Urteiles ist nicht erkennbar. Der Revisionswerber versucht durch einen Hinweis auf seine sonstigen Rechtsmittelausführungen, die aber weitgehend unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens einen Angriff auf die Beweiswürdigung darstellen, das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, des Paragraph 477, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Es kann aber keine Rede davon sein, daß das Berufungsurteil mit sich selbst in Widerspruch wäre oder daß für die Entscheidung keine Gründe angegeben wurden.
Die im einzelnen behaupteten Mängel und Aktenwidrigkeit wurden geprüft, es liegt aber auch dieser Revisionsgrund nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Unbedeutsam ist es nämlich, ob ein Bruder des Beklagten mit Wissen oder gar Vollmacht des Vaters mit dem Militärkommando Kontakt nahm und auf die zur Schaffung eines Militärschießplatzes in Betracht kommenden Grundflächen seines Vaters hinwies, weil es dann zu unmittelbaren Gesprächen mit dem Eigentümer gekommen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Beklagte nach seiner Teilnahme am Gespräch vom 30.April 1984 den Raum schon verlassen hatte, als sein Vater das erörterte Anbot unterschrieb. In Wahrheit laufen die Revisionsausführungen zu den Gründen der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit auf eine nicht zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen im Revisionsverfahren hinaus und müssen schon deshalb scheitern. Der Revisionswerber will andere Feststellungen erreichen, ohne allerdings klar darzulegen, welche Tatsachen ein anderes Ergebnis der rechtlichen Beurteilung rechtfertigten.Die im einzelnen behaupteten Mängel und Aktenwidrigkeit wurden geprüft, es liegt aber auch dieser Revisionsgrund nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Unbedeutsam ist es nämlich, ob ein Bruder des Beklagten mit Wissen oder gar Vollmacht des Vaters mit dem Militärkommando Kontakt nahm und auf die zur Schaffung eines Militärschießplatzes in Betracht kommenden Grundflächen seines Vaters hinwies, weil es dann zu unmittelbaren Gesprächen mit dem Eigentümer gekommen war. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Beklagte nach seiner Teilnahme am Gespräch vom 30.April 1984 den Raum schon verlassen hatte, als sein Vater das erörterte Anbot unterschrieb. In Wahrheit laufen die Revisionsausführungen zu den Gründen der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit auf eine nicht zulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen im Revisionsverfahren hinaus und müssen schon deshalb scheitern. Der Revisionswerber will andere Feststellungen erreichen, ohne allerdings klar darzulegen, welche Tatsachen ein anderes Ergebnis der rechtlichen Beurteilung rechtfertigten.
Der Revisionswerber verkennt insgesamt, daß auch die Frage, ob Zeugen Glauben zu schenken war und ob noch weitere Kontrollbeweise aufzunehmen waren, im Revisionsverfahren unüberprüfbar ist, und daß ein Verfahrensmangel nur vorliegt, wenn die Vorgangsweise bei der Stoffsammlung und Erörterung ohne Rücksicht auf das allfällige Verfahrensergebnis eine Verfahrensvorschrift verletzte (Fasching ZPR Rz 1910). Verfahrensmängel in erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können nach der ständigen Rechtsprechung überdies nicht erneut mit Revision geltend gemacht werden.
Der rechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhalts durch die Vorinstanzen wird im wesentlichen beigetreten. Richtig ist, daß eine Ersatzpflicht des Beklagten wegen der Beeinträchtigung der Gläubigerrechte der klagenden Partei aus dem mit seinem Vater geschlossenen Bestandvertrag voraussetzt, daß dieser Bestandvertrag wirksam zustande gekommen und nicht infolge einer erfolgreichen Anfechtung aufgehoben wurde. Die Versuche des Beklagten, den Bestand des Vertrages an sich in Frage zu stellen, sind aber ungeeignet. Ein Willensmangel auf Seiten des Bestandgebers scheidet nach den Tatsachenfeststellungen ebenso aus wie ein Irrtum iSd § 871 Abs 1 ABGB; denn daß der Bestandgeber trotz eingehender Erörterung aller Vertragspunkte sowohl vor Anbotsfertigung als auch vor der notariellen Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vertrag nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite des konkreten Vertrages, mit dem zwei Grundstücke zum Zwecke der Errichtung des vom Bundesheer benötigten Militärschießplatzes auf längere Zeit in Bestand gegeben werden sollten, zu beurteilen, ist nicht hervorgekommen. Die fehlende Einsicht ergab sich weder aus der Natur des Vertrages noch aus besonderen Umständen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Vernunftsgebrauches oder eine anhaltende Sinnesverwirrung liegen nicht vor. Daß es sich um einen einfachen Menschen handelt, steht der Annahme nicht entgegen, daß er nach erfolgter Besprechung das Wesentliche der bevorstehenden vertraglichen Bindung erkennen konnte, als er die beiden Schriftstücke unterfertigte. Diese Einsicht genügte aber, daß der Vertrag mit der Annahme des Anbots innerhalb der Bindungsfrist wirksam wurde.Der rechtlichen Beurteilung des erhobenen Sachverhalts durch die Vorinstanzen wird im wesentlichen beigetreten. Richtig ist, daß eine Ersatzpflicht des Beklagten wegen der Beeinträchtigung der Gläubigerrechte der klagenden Partei aus dem mit seinem Vater geschlossenen Bestandvertrag voraussetzt, daß dieser Bestandvertrag wirksam zustande gekommen und nicht infolge einer erfolgreichen Anfechtung aufgehoben wurde. Die Versuche des Beklagten, den Bestand des Vertrages an sich in Frage zu stellen, sind aber ungeeignet. Ein Willensmangel auf Seiten des Bestandgebers scheidet nach den Tatsachenfeststellungen ebenso aus wie ein Irrtum iSd Paragraph 871, Absatz eins, ABGB; denn daß der Bestandgeber trotz eingehender Erörterung aller Vertragspunkte sowohl vor Anbotsfertigung als auch vor der notariellen Beglaubigung der Unterschrift auf dem Vertrag nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite des konkreten Vertrages, mit dem zwei Grundstücke zum Zwecke der Errichtung des vom Bundesheer benötigten Militärschießplatzes auf längere Zeit in Bestand gegeben werden sollten, zu beurteilen, ist nicht hervorgekommen. Die fehlende Einsicht ergab sich weder aus der Natur des Vertrages noch aus besonderen Umständen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Vernunftsgebrauches oder eine anhaltende Sinnesverwirrung liegen nicht vor. Daß es sich um einen einfachen Menschen handelt, steht der Annahme nicht entgegen, daß er nach erfolgter Besprechung das Wesentliche der bevorstehenden vertraglichen Bindung erkennen konnte, als er die beiden Schriftstücke unterfertigte. Diese Einsicht genügte aber, daß der Vertrag mit der Annahme des Anbots innerhalb der Bindungsfrist wirksam wurde.
Auch die Voraussetzungen des § 879 ABGB für die Annahme einer Sittenwidrigkeit oder Wuchers liegen nach den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Feststellungen nicht vor. Selbst wenn der Vater des Beklagten wegen bestehender Schulden dem Bestandvertrag zugestimmt haben sollte, fehlte es an einer Ausbeutung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit, weil die Bankschulden auch anders abgestattet werden konnten als durch Vermietung von Grundflächen. Auf die Unmöglichkeit der Leistung durch seinen Vater kann sich der Beklagte, der bewußt zur Vereitelung der Vertragserfüllung den Eigentumsübergang an ihn vor der zugesicherten Verbücherung der Bestandrechte und ohne vertragliche Vertragsüberbindung herbeigeführt hat, nicht berufen. Es wäre Sache des vertraglich gebundenen Teils gewesen, eine Übergabe vor Ablauf der Bindungsfrist zu unterlassen oder im Übergabsvertrag ausdrücklich die Rechte und Pflichten aus der Bestandgabe auf den Beklagten zu überbinden, um sich nicht der Gefahr der Inanspruchnahme wegen Vertragsverletzung auszusetzen. Gerade dies hat der Beklagte, der erkennen konnte, daß dieses Vorgehen rechtswidrig ist, verhindern wollen, weil er meinte, die ihm unliebsame Bindung des Vaters damit unterlaufen und die klagende Partei um ihre Ansprüche bringen zu können. Die wissentliche Beteiligung an der Vereitelung der Vertragserfüllung macht schadenersatzpflichtig. Es begegne keinen Bedenken, die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl Koziol, Haftpflichtrecht II 48 ff; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 13f zu § 1053) nicht nur auf den Doppelverkauf anzuwenden, sondern auch auf den Fall des bewußten Hinwirkens des Beklagten auf Vereitelung der Vertragserfüllung durch seinen Vater. Um den dadurch bewirkten Schaden zu ersetzen, ist der Beklagte so zu stellen, als hätte er den Vertrag geschlossen oder die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom Übergeber der Liegenschaft übernommen, und so, als wäre der Bestandvertrag schon vor der Eigentumsübertragung wirksam geschlossen und bücherlich einverleibt gewesen.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 879, ABGB für die Annahme einer Sittenwidrigkeit oder Wuchers liegen nach den im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Feststellungen nicht vor. Selbst wenn der Vater des Beklagten wegen bestehender Schulden dem Bestandvertrag zugestimmt haben sollte, fehlte es an einer Ausbeutung einer Zwangslage oder Unerfahrenheit, weil die Bankschulden auch anders abgestattet werden konnten als durch Vermietung von Grundflächen. Auf die Unmöglichkeit der Leistung durch seinen Vater kann sich der Beklagte, der bewußt zur Vereitelung der Vertragserfüllung den Eigentumsübergang an ihn vor der zugesicherten Verbücherung der Bestandrechte und ohne vertragliche Vertragsüberbindung herbeigeführt hat, nicht berufen. Es wäre Sache des vertraglich gebundenen Teils gewesen, eine Übergabe vor Ablauf der Bindungsfrist zu unterlassen oder im Übergabsvertrag ausdrücklich die Rechte und Pflichten aus der Bestandgabe auf den Beklagten zu überbinden, um sich nicht der Gefahr der Inanspruchnahme wegen Vertragsverletzung auszusetzen. Gerade dies hat der Beklagte, der erkennen konnte, daß dieses Vorgehen rechtswidrig ist, verhindern wollen, weil er meinte, die ihm unliebsame Bindung des Vaters damit unterlaufen und die klagende Partei um ihre Ansprüche bringen zu können. Die wissentliche Beteiligung an der Vereitelung der Vertragserfüllung macht schadenersatzpflichtig. Es begegne keinen Bedenken, die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 48 ff; Aicher in Rummel, ABGB, Rz 13f zu Paragraph 1053,) nicht nur auf den Doppelverkauf anzuwenden, sondern auch auf den Fall des bewußten Hinwirkens des Beklagten auf Vereitelung der Vertragserfüllung durch seinen Vater. Um den dadurch bewirkten Schaden zu ersetzen, ist der Beklagte so zu stellen, als hätte er den Vertrag geschlossen oder die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom Übergeber der Liegenschaft übernommen, und so, als wäre der Bestandvertrag schon vor der Eigentumsübertragung wirksam geschlossen und bücherlich einverleibt gewesen.
Sittenwidrig ist also nicht, wie der Revisionswerber meint, der Vertragsabschluß mit seinem Vater oder das Verlangen nach Schadenersatz, sondern allein sein auf Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte der klagenden Partei gerichtetes Vorgehen, als er in Kenntnis, daß sein Vater der Heeresverwaltung Grundstücke zum Zweck der Einrichtung des Schießplatzes in Bestand geben wollte und ein nur noch von der klagenden Partei zu genehmigender Vertrag bindend unterschrieben worden war, die Übergabe der Liegenschaft und die Einverleibung seines Eigentums in der Absicht betrieb, die Zuhaltung des ihm nicht genehmen Bestandvertrages zu vereiteln. Der Vertragsteil, dessen Bindung der Beklagte bestreitet, hat die Unwirksamkeit des Bestandvertrages überdies nicht geltend gemacht. Er ließ sogar die Feststellung seiner Haftung für einen aus der Nichterfüllung des Vertrages erwachsenden Schaden durch ein Versäumungsurteil unbekämpft. Der Vater des Beklagten hat den Vertrag auch wegen einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes selbst nicht angefochten. Diese Einwendung kann vom Vertragspartner erhoben werden (zuletzt 3 Ob 45/88) und ist mit drei Jahren ab dem Zustandekommen des Vertrages befristet. Dem Beklagten kommt ein eigener Fristenlauf nicht zugute, denn er müßte, um aus der Vorschrift des § 934 ABGB etwas für sich zu gewinnen, nicht nur nachweisen, daß die Voraussetzungen einer Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte vorlagen, sondern auch, daß der allenfalls Verkürzte sein Recht, den Vertrag deshalb aufzuheben, vor der Verjährung (§ 1487 ABGB) geltend machte. Dazu genügt nicht die Behauptung von Tatsachen, daß zwischen den Leistungen und den Gegenleistungen des Bestandvertrages ein krasses Mißverhältnis bestehe, weil der Verkürzte die Vertragsaufhebung ausdrücklich fordern und der andere Teil in diesem Fall Gelegenheit haben muß, das Geschäft dadurch aufrecht zu halten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit ist. Schon deshalb brauchte auf diesen jedenfalls verspätet geltend gemachten Einwand nicht Rücksicht genommen werden.Sittenwidrig ist also nicht, wie der Revisionswerber meint, der Vertragsabschluß mit seinem Vater oder das Verlangen nach Schadenersatz, sondern allein sein auf Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte der klagenden Partei gerichtetes Vorgehen, als er in Kenntnis, daß sein Vater der Heeresverwaltung Grundstücke zum Zweck der Einrichtung des Schießplatzes in Bestand geben wollte und ein nur noch von der klagenden Partei zu genehmigender Vertrag bindend unterschrieben worden war, die Übergabe der Liegenschaft und die Einverleibung seines Eigentums in der Absicht betrieb, die Zuhaltung des ihm nicht genehmen Bestandvertrages zu vereiteln. Der Vertragsteil, dessen Bindung der Beklagte bestreitet, hat die Unwirksamkeit des Bestandvertrages überdies nicht geltend gemacht. Er ließ sogar die Feststellung seiner Haftung für einen aus der Nichterfüllung des Vertrages erwachsenden Schaden durch ein Versäumungsurteil unbekämpft. Der Vater des Beklagten hat den Vertrag auch wegen einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes selbst nicht angefochten. Diese Einwendung kann vom Vertragspartner erhoben werden (zuletzt 3 Ob 45/88) und ist mit drei Jahren ab dem Zustandekommen des Vertrages befristet. Dem Beklagten kommt ein eigener Fristenlauf nicht zugute, denn er müßte, um aus der Vorschrift des Paragraph 934, ABGB etwas für sich zu gewinnen, nicht nur nachweisen, daß die Voraussetzungen einer Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte vorlagen, sondern auch, daß der allenfalls Verkürzte sein Recht, den Vertrag deshalb aufzuheben, vor der Verjährung (Paragraph 1487, ABGB) geltend machte. Dazu genügt nicht die Behauptung von Tatsachen, daß zwischen den Leistungen und den Gegenleistungen des Bestandvertrages ein krasses Mißverhältnis bestehe, weil der Verkürzte die Vertragsaufhebung ausdrücklich fordern und der andere Teil in diesem Fall Gelegenheit haben muß, das Geschäft dadurch aufrecht zu halten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen bereit ist. Schon deshalb brauchte auf diesen jedenfalls verspätet geltend gemachten Einwand nicht Rücksicht genommen werden.
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten bejaht, die, soweit der klagenden Partei durch das Hinauszögern der Vertragszuhaltung künftig Vermögensschäden drohen, die Feststellung seiner Haftung rechtfertigt, soweit aber noch Vertragserfüllung stattfinden kann, zur Stattgebung des Feststellungsbegehren führt, daß der Beklagte den Vertrag zu erfüllen hat, weil er den Schaden durch Naturalrestitution geringer halten kann. Nicht berechtigt ist aber der Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung, soweit er auch Schäden umfaßt, die vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz (15.Juni 1988) entstanden sind und mit einem Leistungsbegehren geltend gemacht werden konnten, denn insoweit fehlt es am Feststellungsbedürfnis. Sonst aber sind die Feststellungsansprüche gegeben.
Abgesehen davon, daß schon die Bestreitung der Wirksamkeit des Bestandvertrages und der Pflicht zur Zuhaltung den Feststellungsanspruch berechtigt, ohne daß die klagende Partei auf einzelne Leistungsansprüche zu verweisen wäre, liegen alle für die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses geforderten Erfordernisse vor, weil sie neben der Prävention noch der Prozeßökonomie dient
(Fasching, ZPR, Rz 1072 ff und Rz 1089 ff). Davon, daß bereits der gesamte Leistungsanspruch aus dem streitigen Rechtsverhältnis fällig wäre und mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist keine Rede. Es ist dann aber die Feststellung des gesamten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erforderlich (SZ 18/161), was besonders bei Dauerschuldverhältnissen gilt (Fasching aaO Rz 1101). Ob für das zum Zwecke der Hoheitsverwaltung geschlossene Bestandverhältnis eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach § 3 lit b SGVG LGBl 1974/4 entbehrlich ist und die erforderliche behördliche Bestätigung dieses Umstandes jederzeit erfolgen kann, weil es nicht zweifelhaft sein kann, daß der Bestandvertrag Grundstücke betrifft, die für Zwecke der Hoheitsverwaltung bestimmt werden, oder ob es noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, kann ebeson offen bleiben wie die Erörterung der Frage, ob die Genehmigungspflicht eines Vertrages nach den Grundverkehrsgesetzen der Klage auf Zuhaltung des Vertrages und Einwilligung in die bücherliche Eintragung entgegensteht (SZ 42/21; NZ 1989, 264; aber Bydlinski in JBl 1975, 653). Im Rahmen seiner Pflicht zur schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution hat der Beklagte den Zustand herzustellen, der ohne seinen Eingriff bestanden hätte. Der Vater hatte im Bestandvertrag seine Aufsandungserklärung als Liegenschaftseigentümer schon abgegeben. Infolge Eigentumsübertragung ist auch der Beklagte zur Herstellung dieses Zustandes und damit zur Abgabe der Aufsandungserklärung zu verhalten, gleich, ob diese schon allein die nur einheitlich zulässige bücherliche Eintragung rechtfertigt oder noch eine weitere Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder eine behördliche Bestätigung erforderlich ist, daß diese Genehmigung entfallen kann. Eine noch ausstehende behördliche Bewilligung zur vertragsgemäßen Verwendung des Bestandobjektes, die zu beschaffen Sache der Bestandnehmerin ist, hat auf die Gültigkeit des Vertrages zunächst keine Auswirkung.(Fasching, ZPR, Rz 1072 ff und Rz 1089 ff). Davon, daß bereits der gesamte Leistungsanspruch aus dem streitigen Rechtsverhältnis fällig wäre und mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist keine Rede. Es ist dann aber die Feststellung des gesamten zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses erforderlich (SZ 18/161), was besonders bei Dauerschuldverhältnissen gilt (Fasching aaO Rz 1101). Ob für das zum Zwecke der Hoheitsverwaltung geschlossene Bestandverhältnis eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nach Paragraph 3, Litera b, SGVG LGBl 1974/4 entbehrlich ist und die erforderliche behördliche Bestätigung dieses Umstandes jederzeit erfolgen kann, weil es nicht zweifelhaft sein kann, daß der Bestandvertrag Grundstücke betrifft, die für Zwecke der Hoheitsverwaltung bestimmt werden, oder ob es noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedarf, kann ebeson offen bleiben wie die Erörterung der Frage, ob die Genehmigungspflicht eines Vertrages nach den Grundverkehrsgesetzen der Klage auf Zuhaltung des Vertrages und Einwilligung in die bücherliche Eintragung entgegensteht (SZ 42/21; NZ 1989, 264; aber Bydlinski in JBl 1975, 653). Im Rahmen seiner Pflicht zur schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution hat der Beklagte den Zustand herzustellen, der ohne seinen Eingriff bestanden hätte. Der Vater hatte im Bestandvertrag seine Aufsandungserklärung als Liegenschaftseigentümer schon abgegeben. Infolge Eigentumsübertragung ist auch der Beklagte zur Herstellung dieses Zustandes und damit zur Abgabe der Aufsandungserklärung zu verhalten, gleich, ob diese schon allein die nur einheitlich zulässige bücherliche Eintragung rechtfertigt oder noch eine weitere Genehmigung der Grundverkehrsbehörde oder eine behördliche Bestätigung erforderlich ist, daß diese Genehmigung entfallen kann. Eine noch ausstehende behördliche Bewilligung zur vertragsgemäßen Verwendung des Bestandobjektes, die zu beschaffen Sache der Bestandnehmerin ist, hat auf die Gültigkeit des Vertrages zunächst keine Auswirkung.
Den Vorinstanzen ist keine rechtsirrtümliche Beurteilung der Rechtssache vorzuwerfen, wenn sie von einer Schadenersatzverpflichtung des Beklagten ausgingen. Ob bei dem festgestellten Sachverhalt auch eine Haftung des Beklagten wegen der Übernahme des väterlichen Vermögens und landwirtschaftlichen Unternehmens nach § 1409 ABGB in Betracht käme und ob sich die an sich für Geldschulden gedachte unmittelbare Verpflichtung des Erwerbers für ihm bekannte "Schulden" auf ein Dauerrechtsverhältnis ausdehnen läßt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1409; Koziol-Welser8 I 285; Koziol, JBl 1967, 555 ff; SZ 11/267) und ob schließlich bei der Übernahme die "Schulden" schon bestanden - die Schadenersatzforderungen sind erst Folge des sittenwidrigen Eingriffes des Beklagten - , bedarf nicht der Prüfung. Die Revision ist nur insoweit berechtigt, als die Feststellung der Haftung für Schäden, die bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz schon eingetreten waren und daher mit einem Leistungsbegehren geltend gemacht werden konnten, auszuschalten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2 Fall 1 und 50 ZPO.Den Vorinstanzen ist keine rechtsirrtümliche Beurteilung der Rechtssache vorzuwerfen, wenn sie von einer Schadenersatzverpflichtung des Beklagten ausgingen. Ob bei dem festgestellten Sachverhalt auch eine Haftung des Beklagten wegen der Übernahme des väterlichen Vermögens und landwirtschaftlichen Unternehmens nach Paragraph 1409, ABGB in Betracht käme und ob sich die an sich für Geldschulden gedachte unmittelbare Verpflichtung des Erwerbers für ihm bekannte "Schulden" auf ein Dauerrechtsverhältnis ausdehnen läßt (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1409,; Koziol-Welser8 römisch eins 285; Koziol, JBl 1967, 555 ff; SZ 11/267) und ob schließlich bei der Übernahme die "Schulden" schon bestanden - die Schadenersatzforderungen sind erst Folge des sittenwidrigen Eingriffes des Beklagten - , bedarf nicht der Prüfung. Die Revision ist nur insoweit berechtigt, als die Feststellung der Haftung für Schäden, die bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz schon eingetreten waren und daher mit einem Leistungsbegehren geltend gemacht werden konnten, auszuschalten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2, Fall 1 und 50 ZPO.