Entscheidung 3 Ob 54/06x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid W*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Richard W*****, vertreten durch Wille-Brandstätter-Scherbaum, Rechtsanwälte in Wien, 2. D***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt KEG in Wien, und 3. N***** AG, ***** vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterlassung/Leistung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2005, GZ 45 R 513/05g-155, womit die Kostenentscheidung im Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 17. Juni 2005, GZ 2 C 75/03v-148, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat das erstgerichtliche Urteil, das in Ansehung der Entscheidung in der Hauptsache sowie des den Erstbeklagten sowie die zweitbeklagte Partei betreffende Kostenentscheidung als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, in Ansehung der Kostenersatzverpflichtung der drittbeklagten Partei aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung über die Verfahrenskosten aufgetragen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin, mit dem sie eine Wiederherstellung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung (auch in Ansehung der drittbeklagten Partei) anstrebt. Der Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (stRsp; RIS-Justiz RS0044233). Es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluss, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt (3 Ob 241/01i u.a.). Der Rekurs der Klägerin ist daher zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgend einer Form über Kosten abgesprochen wird. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (stRsp; RIS-Justiz RS0044233). Es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluss, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt (3 Ob 241/01i u.a.). Der Rekurs der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E80496
3Ob54.06x
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 115.263 = EFSlg 115.266
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00054.06X.0329.000
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20060329_OGH0002_0030OB00054_06X0000_000
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