Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers nicht zulässig.
Ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, das den Rekurs gegen den Auftrag zur Einzahlung eines Betrages an Sachverständigengebühr mangels Beschwer zurückgewiesen hat, ist schon nach § 78 EO und § 528 Abs. 1 Z 4 ZPO unzulässig. Die Fälle des Rechtsmittelausschlusses nach dem § 528 Abs. 1 Z 1 bis 5 ZPO gelten über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (MietSlg. 36.813/7). Der Ausschluß der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über Gebühren der Sachverständigen gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz ein Rechtsmittel zurückweist, mit dem eine Entscheidung über Gebühren von Sachverständigen angefochten wurde, und ist nicht etwa nur auf Sachverständigengebührenbestimmungsbeschlüsse einzuschränken, sondern erfaßt alle gerichtlichen Aussprüche, die sich auf die Sachverständigengebühren beziehen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2021; RZ 1968, 176; EvBl. 1973/233). Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn die Zurückweisung des Rekurses gegen den die Sachverständigengebühr betreffenden Auftrag zur Einzahlung als Formalentscheidung über den Kostenpunkt (§ 528 Abs. 1 Z 2 ZPO) angesehen wird (MietSlg. 31.746), weil auch hier jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist. Auf die vorgetragene Ansicht, die als Auftrag zum Erlag eines Betrages zur Deckung bereits aufgelaufener Sachverständigengebühren anzusehende Aufforderung könne als ein gesonderter Beschluß nach dem hier zufolge Art. VI Z 8 GGG noch in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (Art. XI Z 2) anzuwendenden § 3 Abs. 2 GEG verstanden werden, womit dem Grunde nach bestimmt wurde, welche Partei in welchem Umfang die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen hat, kann daher nicht eingegangen werden.Ein Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, das den Rekurs gegen den Auftrag zur Einzahlung eines Betrages an Sachverständigengebühr mangels Beschwer zurückgewiesen hat, ist schon nach Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO unzulässig. Die Fälle des Rechtsmittelausschlusses nach dem Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ZPO gelten über Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren (MietSlg. 36.813/7). Der Ausschluß der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz über Gebühren der Sachverständigen gilt auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz ein Rechtsmittel zurückweist, mit dem eine Entscheidung über Gebühren von Sachverständigen angefochten wurde, und ist nicht etwa nur auf Sachverständigengebührenbestimmungsbeschlüsse einzuschränken, sondern erfaßt alle gerichtlichen Aussprüche, die sich auf die Sachverständigengebühren beziehen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 2021; RZ 1968, 176; EvBl. 1973/233). Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn die Zurückweisung des Rekurses gegen den die Sachverständigengebühr betreffenden Auftrag zur Einzahlung als Formalentscheidung über den Kostenpunkt (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) angesehen wird (MietSlg. 31.746), weil auch hier jeder Rekurs an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist. Auf die vorgetragene Ansicht, die als Auftrag zum Erlag eines Betrages zur Deckung bereits aufgelaufener Sachverständigengebühren anzusehende Aufforderung könne als ein gesonderter Beschluß nach dem hier zufolge Artikel römisch sechs, Ziffer 8, GGG noch in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983 (Artikel römisch elf, Ziffer 2,) anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 2, GEG verstanden werden, womit dem Grunde nach bestimmt wurde, welche Partei in welchem Umfang die aus Amtsgeldern berichtigten Kosten zu ersetzen hat, kann daher nicht eingegangen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat auch schon entschieden
(19. März 1986, 3 Ob 21/86), daß dann, wenn sich der Verpflichtete gegen die Bestimmung der Höhe des Schätzwertes der zu versteigernden Liegenschaft wendet, der Betrag des Schätzwertes und nicht der der betriebenen Forderung maßgebend ist und daß eine Anfechtung der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht stattfindet, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (MietSlg. 36.815). Das Rekursgericht hat den erstrichterlichen Beschluß über die endgültige Schätzwertbestimmung jedoch insoweit bestätigt, als es in Übereinstimmung mit dem Erstgericht die Festsetzung eines S 2,186.558,-- übersteigenden Schätzungswertes ablehnte. Der Ausspruch über die Revisionsrekursunzulässigkeit konnte sich daher nur auf den um S 218.656,-- abändernden Teil der Rekursentscheidung und auf die Befugnis einer anderen Partei beziehen, diese Erhöhung des Schätzungswertes anzufechten, nicht aber auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Verpflichteten, der sich nicht gegen den abändernden Teil sondern gegen den seinem Rekurs nicht Folge gebenden bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet. Sein Hinweis, es dürfe nicht von einem abändernden und einem bestätigenden Teil der Rekursentscheidung gesprochen werden, weil die Abänderung auf vielschichtige Überlegungen der zweiten Instanz zurückzuführen sein könne, ändert daran nichts. Für den Fortgang des Versteigerungsverfahrens ist nur maßgebend, mit welchem Betrag der Schätzungswert endgültig bestimmt ist, nicht aber, welche Grundlagen zu dieser Festsetzung führten.
Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist daher, soweit es als Rekurs den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz bekämpft aber auch als Revisionsrekurs nach § 78 EO und dem § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig und zurückzuweisen, weil es sich insoweit gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet.Das Rechtsmittel des Verpflichteten ist daher, soweit es als Rekurs den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz bekämpft aber auch als Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO und dem Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und zurückzuweisen, weil es sich insoweit gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz wendet.