Der Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 331 Abs 1 Satz 3 EO kann bei der Exekution auf andere Vermögensrechte (§§ 330 ff EO), insoweit es nach der Natur der Sache tunlich ist (RPflSlgE 1978/83; EvBl 1969/80), auch die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes (§ 253 EO) vorgenommen werden. Sie ist nicht rechtsbegründend, sie dient nur der Klarstellung von Umfang und Beschaffenheit des Rechts (Heller/Berger/Stix 2350), zur Vorbereitung der Verwertung. Dies geschieht unter sinngemäßer Anwendung der für die Pfändung beweglicher Sachen bestehenden Vorschriften (§ 253 EO, P 142 DBV); insbesondere ist das gepfändete Recht seinem Inhalt und Umfang nach unter Bezugnahme auf darüber etwa vorhandene Urkunden zu beschreiben, wobei die dem Verpflichteten für die Ausübung des Rechtes obliegenden Gegenleistungen genau anzugeben sind (Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 45 f).Gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Satz 3 EO kann bei der Exekution auf andere Vermögensrechte (Paragraphen 330, ff EO), insoweit es nach der Natur der Sache tunlich ist (RPflSlgE 1978/83; EvBl 1969/80), auch die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes (Paragraph 253, EO) vorgenommen werden. Sie ist nicht rechtsbegründend, sie dient nur der Klarstellung von Umfang und Beschaffenheit des Rechts (Heller/Berger/Stix 2350), zur Vorbereitung der Verwertung. Dies geschieht unter sinngemäßer Anwendung der für die Pfändung beweglicher Sachen bestehenden Vorschriften (Paragraph 253, EO, P 142 DBV); insbesondere ist das gepfändete Recht seinem Inhalt und Umfang nach unter Bezugnahme auf darüber etwa vorhandene Urkunden zu beschreiben, wobei die dem Verpflichteten für die Ausübung des Rechtes obliegenden Gegenleistungen genau anzugeben sind (Kollross, Die Exekution auf Vermögensrechte und Unternehmungen, 45 f).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, zumal der betreibenden Gläubigerin der genaue Inhalt des gepfändeten Anwartschaftsrechts nicht bekannt ist, weil ihr die maßgeblichen Urkunden bisher nicht zur Verfügung gestellt wurden. Es ist daher zweckmäßig, vor der Entscheidung über den Verwertungsantrag eine pfandweise Beschreibung durchzuführen (vgl MietSlg 25.609 = EvBl 1974/199 bei Unklarheiten über den genauen Inhalt des gepfändeten Fruchtgenußrechtes).Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, zumal der betreibenden Gläubigerin der genaue Inhalt des gepfändeten Anwartschaftsrechts nicht bekannt ist, weil ihr die maßgeblichen Urkunden bisher nicht zur Verfügung gestellt wurden. Es ist daher zweckmäßig, vor der Entscheidung über den Verwertungsantrag eine pfandweise Beschreibung durchzuführen vergleiche MietSlg 25.609 = EvBl 1974/199 bei Unklarheiten über den genauen Inhalt des gepfändeten Fruchtgenußrechtes).
Das Erstgericht wird daher die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes vorzunehmen haben, wobei auch auf die Bestimmung des P 142 Abs 2 des Dienstbuches für die Vollstrecker Bedacht zu nehmen sein wird.Das Erstgericht wird daher die pfandweise Beschreibung des in Exekution gezogenen Rechtes vorzunehmen haben, wobei auch auf die Bestimmung des P 142 Absatz 2, des Dienstbuches für die Vollstrecker Bedacht zu nehmen sein wird.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf § 74 EO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraph 74, EO.