Rechtssatz RS0028107
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028107
Entscheidungsdatum
28.06.1999
Norm
EO §253
EO §331
DBV Pkt142
Rechtssatz
Die pfandweise Beschreibung nach § 331 EO dienet der Klarstellung von Umfang und Beschaffenheit des Rechts, sie ist nicht rechtsbegründend. Festzuhalten sind die für die Ausübung des Rechtes dem Verpflichteten obliegende Gegenleistungen. Die pfandweise Beschreibung eines gepfändeten Wohnungseigentumsanwartschaftsrechts ist tunlich.Die pfandweise Beschreibung nach Paragraph 331, EO dienet der Klarstellung von Umfang und Beschaffenheit des Rechts, sie ist nicht rechtsbegründend. Festzuhalten sind die für die Ausübung des Rechtes dem Verpflichteten obliegende Gegenleistungen. Die pfandweise Beschreibung eines gepfändeten Wohnungseigentumsanwartschaftsrechts ist tunlich.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 54/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 54/94
- 3 Ob 28/99k
Entscheidungstext OGH 28.06.1999 3 Ob 28/99k
Beisatz: Hier: Leasingrechte. (T1); Veröff: SZ 72/108
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028107
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00054_9400000_001