Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO:1. Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO:
Soweit die beklagte Partei in ihrer Revision geltend macht, die Klagsänderung wäre nicht zu bewilligen gewesen, ist auf die Rechtskraft der Beschlüsse der Vorinstanzen zu verweisen. Auszugehen ist somit vom geänderten Begehren.
Die unterlassene Vernehmung des Klägers hat die beklagte Partei schon im Berufungsverfahren vergeblich als Verfahrensmangel gerügt, so daß die neuerliche Geltendmachung dieses Mangels unzulässig ist (MietSlg 37.771 ua).
Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor. Die Umformulierung des Feststellungsbegehrens verdeutlichte nur, was die klagende Partei durch die Bezugnahme auf das Unterlassungsbegehren ("im Sinne des Punkt 1 des Urteilsbegehrens ...") ohnedies ausdrücklich begehrt hat. Als nämlich das Unterlassungsbegehren etwas erweitert wurde, erweiterte sich dadurch ohne Neuformulierung des Feststellungsbegehrens zwangsläufig auch der Inhalt der "Konkurrenztätigkeit ... im Sinne des ...". Auch ohne Umformulierung hätte das Feststellungsbegehren jetzt nicht nur jede Geschäftstätigkeit, sondern jede Tätigkeit erfaßt und sich auch auf die beispielsweise angeführten Tätigkeiten (Weitergabe von Listen, Abwerben von Kunden zu Gunsten Dritter, Veranlassung der Abwerbung von Fahrverkäufern) erstreckt.Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO liegt nicht vor. Die Umformulierung des Feststellungsbegehrens verdeutlichte nur, was die klagende Partei durch die Bezugnahme auf das Unterlassungsbegehren ("im Sinne des Punkt 1 des Urteilsbegehrens ...") ohnedies ausdrücklich begehrt hat. Als nämlich das Unterlassungsbegehren etwas erweitert wurde, erweiterte sich dadurch ohne Neuformulierung des Feststellungsbegehrens zwangsläufig auch der Inhalt der "Konkurrenztätigkeit ... im Sinne des ...". Auch ohne Umformulierung hätte das Feststellungsbegehren jetzt nicht nur jede Geschäftstätigkeit, sondern jede Tätigkeit erfaßt und sich auch auf die beispielsweise angeführten Tätigkeiten (Weitergabe von Listen, Abwerben von Kunden zu Gunsten Dritter, Veranlassung der Abwerbung von Fahrverkäufern) erstreckt.
2. Zum Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 4 ZPO:2. Zum Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO:
Die Auffassung des Beklagten, er habe nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen, ist nicht zutreffend. Mögen auch Konkurrenzverbote im allgemeinen einschränkend auszulegen sein, so zählt doch beim Verkauf eines Unternehmens eine solche Vereinbarung so sehr zum typischen Vertragsinhalt, daß selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Verkäufer dem Käufer ermöglichen muß, das Unternehmen mit der bisherigen Kundschaft fortzuführen (SZ 15/155), und somit eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen hat (JBl 1968, 477; vgl. auch SZ 36/58, sowie Bydlinski in Klang2 IV/2, 323; ähnlich Aicher in Rummel, ABGB, Rz 30 zu § 1061). Wenn der Verkäufer eines Unternehmens sich ausdrücklich verpflichtet, sich "im Rahmen seines Unternehmens" nicht mehr mit dem Geschäftszweig des verkauften Unternehmens zu "befassen" und sich auch nicht an einem derartigen Unternehmen zu "beteiligen", darf gemäß § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinn dieser Ausdrücke gehaftet werden, sondern es ist die Absicht der Parteien, das ist der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404 f), maßgebend, der sich aus der Übung des redlichen Verkehrs ergibt.Die Auffassung des Beklagten, er habe nach den getroffenen Feststellungen nicht gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot verstoßen, ist nicht zutreffend. Mögen auch Konkurrenzverbote im allgemeinen einschränkend auszulegen sein, so zählt doch beim Verkauf eines Unternehmens eine solche Vereinbarung so sehr zum typischen Vertragsinhalt, daß selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Verkäufer dem Käufer ermöglichen muß, das Unternehmen mit der bisherigen Kundschaft fortzuführen (SZ 15/155), und somit eine Konkurrenztätigkeit zu unterlassen hat (JBl 1968, 477; vergleiche auch SZ 36/58, sowie Bydlinski in Klang2 IV/2, 323; ähnlich Aicher in Rummel, ABGB, Rz 30 zu Paragraph 1061,). Wenn der Verkäufer eines Unternehmens sich ausdrücklich verpflichtet, sich "im Rahmen seines Unternehmens" nicht mehr mit dem Geschäftszweig des verkauften Unternehmens zu "befassen" und sich auch nicht an einem derartigen Unternehmen zu "beteiligen", darf gemäß Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinn dieser Ausdrücke gehaftet werden, sondern es ist die Absicht der Parteien, das ist der objektiv erkennbare Zweck des Vertrages (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404 f), maßgebend, der sich aus der Übung des redlichen Verkehrs ergibt.
Bei einer solchen Vertragsauslegung ist der Beklagte nicht nur gehalten, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung kein Unternehmen des Pommes-frites-Handels zu betreiben oder sich gesellschaftsrechtlich an einem Unternehmen dieser Art zu beteiligen, sondern er hat es auch zu unterlassen, sich in entfernterer Weise damit zu "befassen" oder daran zu "beteiligen", wenn damit für den Käufer des Unternehmens der gleiche schädliche Erfolg herbeigeführt wird. Es verstieß daher gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot, wenn der Beklagte im Rahmen seines (nicht verkauften) Restunternehmens einem Dritten Lagerräume vermietete und diesem Dritten, von dem er wegen des fehlenden Umsatzes im Blumenhandel befürchten mußte, er würde den Mietvertrag beenden, nahelegte und auch ganz direkt und konkret half, einen Konkurrenzbetrieb zu beginnen. Immerhin nahm der Kläger an den Erträgen des verbotenen Unternehmens dadurch teil, daß er über diesen Dritten Mietzinseinnahmen erzielte. Auch das ursprüngliche Klagebegehren war wegen eines Verstoßes des Beklagten somit berechtigt.
Das ausgedehnte Klagebegehren, das die Unterlassung nicht nur einer Geschäftstätigkeit einer bestimmten Art, sondern jeder solchen Tätigkeit beinhaltet, ist durch den Verstoß aber ebenso gedeckt. Zu untersuchen bleibt dabei nur, ob auch eine nicht "im Rahmen seines Unternehmens" vom vereinbarten Wettbewerbsverbot erfaßt wäre. Nach Ansicht des erkennenden Senates fiele auch eine solche außergeschäftliche Tätigkeit noch unter das vertragliche Konkurrenzverbot. Ähnlich wie ein Dienstnehmer, der zwar selbst keine Konkurrenzgeschäfte betreibt, aber dazu einen Dritten verleitet, einen Entlassungsgrund setzt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 124 zu § 1162), muß auch der Verkäufer, der vielleicht nur aus "Rache" (wie es in diesem Verfahren verschiedentlich angedeutet wird) und - im Gegensatz zum erwiesenen Sachverhalt - ohne jedes eigene wirtschaftliche Interesse einen Dritten zu einer Konkurrenztätigkeit verleitet oder ihm dazu Beihilfe leistet, ebenso behandelt werden, wie ein Verkäufer, der selbst das Konkurrenzunternehmen betreibt. Auch das erweiterte Klagebegehren ist daher berechtigt.Das ausgedehnte Klagebegehren, das die Unterlassung nicht nur einer Geschäftstätigkeit einer bestimmten Art, sondern jeder solchen Tätigkeit beinhaltet, ist durch den Verstoß aber ebenso gedeckt. Zu untersuchen bleibt dabei nur, ob auch eine nicht "im Rahmen seines Unternehmens" vom vereinbarten Wettbewerbsverbot erfaßt wäre. Nach Ansicht des erkennenden Senates fiele auch eine solche außergeschäftliche Tätigkeit noch unter das vertragliche Konkurrenzverbot. Ähnlich wie ein Dienstnehmer, der zwar selbst keine Konkurrenzgeschäfte betreibt, aber dazu einen Dritten verleitet, einen Entlassungsgrund setzt (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 124 zu Paragraph 1162,), muß auch der Verkäufer, der vielleicht nur aus "Rache" (wie es in diesem Verfahren verschiedentlich angedeutet wird) und - im Gegensatz zum erwiesenen Sachverhalt - ohne jedes eigene wirtschaftliche Interesse einen Dritten zu einer Konkurrenztätigkeit verleitet oder ihm dazu Beihilfe leistet, ebenso behandelt werden, wie ein Verkäufer, der selbst das Konkurrenzunternehmen betreibt. Auch das erweiterte Klagebegehren ist daher berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen die Wiederholungsgefahr angenommen. Der Beklagte konnte keine Umstände beweisen, die eine neuerliche Vertragsverletzung als ausgeschlossen oder zumindest als äußerst unwahrscheinlich erscheinen ließen (SZ 53/147 und dort angeführte weitere Rechtsprechung). Er hat bis zuletzt den Standpunkt aufrechterhalten, daß er für eine Konkurrenztätigkeit seiner Mieter nicht einzustehen habe. Die Beendigung des Mietverhältnisses mit einem bestimmten Mieter rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, der Beklagte werde sich in Zukunft vertragstreu verhalten.
Berechtigt ist auch das Feststellungsbegehren. Die Feststellung der Haftung ist sowohl für in Zukunft erst entstehende Schäden als auch für schon entstandene Schäden möglich, es darf sich nur nicht um bei Klagseinbringung schon fällige Ersatzansprüche handeln, die schon mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten (ZVR 1980/289, ZVR 1985/51). Auf schon entstandene, aber bis zur Erstellung von Bilanzen, bis zur Gewinnung der Möglichkeit eines Umsatzvergleiches ua, noch nicht genau bezifferbare Schäden trifft dies aber nicht zu.
Weder das Unterlassungsbegehren noch das Feststellungsbegehren sind unbestimmt. Wie schon oben gesagt wurde, enthält gerade auch das Feststellungsbegehren eine Verweisung auf das Unterlassungsbegehren, so daß die dort genauer beschriebenen unerlaubten Handlungen auch beim Feststellungsbegehren mitzulesen sind.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.