Entscheidungsgründe:
Die Kläger als Mehrheitseigentümer des Hauses Wien 1., Opernring 10/Goethestraße 3 kündigen dem Beklagten in diesem Haus gemietete Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten gemäß § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG (unleidliches Verhalten) gerichtlich auf.Die Kläger als Mehrheitseigentümer des Hauses Wien 1., Opernring 10/Goethestraße 3 kündigen dem Beklagten in diesem Haus gemietete Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG (unleidliches Verhalten) gerichtlich auf.
Der Beklagte beantragte die Aufhebung der Kündigung und die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht hob die Aufkundigung auf und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Die Feststellungen der beiden Vorinstanzen über das zu beurteilende Verhalten des Beklagten lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:
Der Beklagte ist seit 1966 Mieter. Bis zum Jahr 1982 gab es weder mit den Rechtsvorgängern der Erstklägerin noch mit dieser und ihrem Ehemann, der im Haus auch seine Rechtsanwaltskanzlei betreibt, Probleme im Zusammenleben.
Gewisse Differenzen begannen erst im Jahr 1982, als ein Schwiegersohn des Beklagten von ihm im selben Haus gemietete Geschäftsräumlichkeiten untervermieten wollte und die Mehrheitseigentümer dem nicht zustimmten.
Die eigentlichen Spannungen entzündeten sich jedoch an einem Durchgangsrecht, das verschiedene Bewohner des Hauses an einem zu den Bestandräumlichkeiten des Beklagten gehörigen Atelierraum ausüben müssen, um zu einem Lift zu gelangen. Dieses Durchgangsrecht war schon im Mietvertrag und einem Zusatz festgelegt worden. Es war vereinbart, daß der Durchgang täglich von 18.00 Uhr abends bis 7 Uhr morgens versperrt wird und die Durchgangsberechtigten Schlüssel erhalten. Im einzelnen kam es zu folgenden Vorkommnissen:
Am 24.April 1982 war der Durchgang auch untertags versperrt. Die Erstklägerin mußte daher aufsperren. Die Bedienerin des Beklagten sperrte sonach wieder zu, sodaß die Erstklägerin abermals aufsperren mußte. Der Vorfall führte zur Einbringung einer Besitzstörungsklage gegen den Beklagten, zur Durchführung einer Exekution auf Grund einer erwirkten einstweiligen Vorkehrung, sowie zur Einbringung einer Impugnationsklage gegen die Erstklägerin.
Am 24.März 1983 hatte die Erstklägerin, welche Gäste erwartete, um das Offenhalten der Tür gebeten; der Durchgang war aber dann doch versperrt. Es kam zu einem Wortwechsel, und der Beklagte erstattete gegen die Erstklägerin eine Verwaltungsstrafanzeige wegen Erregung ungebührlichen Lärms; das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt. Weiters erhoben der Beklagte gegen die Erstklägerin und diese gegen den Beklagten jeweils eine Besitzstörungsklage. Im Mai 1983 erstattete der Beklagte gegen den Mann der Erstklägerin eine Anzeige an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer wegen verschiedener Äußerungen und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Streit um das Durchgangsrecht, aber auch wegen eines Konsulentenverhältnisses, das Dr.K*** zur G***-Gruppe unterhalte. Nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen erging ein Ablassungsbeschluß.
Im Juni 1983 schloß die Erstklägerin mit dem Beklagten einen Vergleich, mit dem das strittige Durchgangsrecht näher umschrieben und alle dazu angeführten, in diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren erledigt wurden.
In der Folge trat etwa zwei Jahre Ruhe ein. Neue Spannungen ergaben sich aber, als ein gegen den Beklagten wegen eines anderen Bestandgegenstandes im selben Haus geführter Kündigungsprozeß zur Delogierung im März 1986 führte. Der Beklagte erhob eine Klage auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 633.500 S, die vom Mann der Erstklägerin unter anderem mit einer Strafanzeige wegen Prozeßbetruges beantwortet wurde.
Einige Vorfälle des Jahres 1986 ergaben sich daraus, daß die Erstklägerin geltend machte, ein Schrank oder ein Sessel des Beklagten ragten behindernd in die Durchgangsfläche hinein. Auf eine Rüge antwortete ein für den Beklagten arbeitender Architekt im sogleich aufgeklärten Scherz, morgen werde der ganze Durchgang zugemauert. Als der Beklagte am Boden Pläne ausgebreitet hatte, die den Durchgang auf eine Breite von 1,50 m einengten, forderte die Erstklägerin die Entfernung der Pläne und stieg über dieselben, als sie nicht entfernt wurden. Eine Bemerkung der Tochter des Beklagten, ein Gang sei normalerweise nur ein Meter breit, faßte die Erstklägerin als Anspielung auf ihr Körpergewicht und Verspottung auf.
Als dem Beklagten verschiedene Gegenstände abhanden gekommen waren, setzte eine Korrespondenz zwischen dem Rechtsfreund des Beklagten und dem Mann der Erstklägerin ein. Am 25.September 1986 ließ der Beklagte die Schlösser austauschen und übergab auch zwei neue Schlüssel an die Erstklägerin, die sich jedoch gegen den Schloßaustausch aussprach und abends wieder die alten Schlösser einbauen ließ. Diese Vorgänge führten wieder zu einer Korrespondenz und zur Einbringung von Besitzstörungsklagen einerseits gegen den Beklagten und andererseits gegen den Mann der Erstklägerin. Am 30. Juli 1987 wurden die neuen Schlösser ein zweites Mal angebracht und am 3.August 1987 von der Erstklägerin ein zweites Mal wieder entfernt. Der zweite Schloßaustausch führte zur Einbringung eines Exekutionsantrages gegen den Beklagten, gegen den dieser eine Klage nach den §§ 35, 36 EO erhob, weiters zur Anbringung eines Exekutionsantrages gegen den Mann der Erstklägerin, der die Exekution mit einer Impugnationsklage bekämpfte.Als dem Beklagten verschiedene Gegenstände abhanden gekommen waren, setzte eine Korrespondenz zwischen dem Rechtsfreund des Beklagten und dem Mann der Erstklägerin ein. Am 25.September 1986 ließ der Beklagte die Schlösser austauschen und übergab auch zwei neue Schlüssel an die Erstklägerin, die sich jedoch gegen den Schloßaustausch aussprach und abends wieder die alten Schlösser einbauen ließ. Diese Vorgänge führten wieder zu einer Korrespondenz und zur Einbringung von Besitzstörungsklagen einerseits gegen den Beklagten und andererseits gegen den Mann der Erstklägerin. Am 30. Juli 1987 wurden die neuen Schlösser ein zweites Mal angebracht und am 3.August 1987 von der Erstklägerin ein zweites Mal wieder entfernt. Der zweite Schloßaustausch führte zur Einbringung eines Exekutionsantrages gegen den Beklagten, gegen den dieser eine Klage nach den Paragraphen 35, 36, EO erhob, weiters zur Anbringung eines Exekutionsantrages gegen den Mann der Erstklägerin, der die Exekution mit einer Impugnationsklage bekämpfte.
Im Anschluß an den Schloßaustausch vom 25.September 1987 erstattete der Beklagte gegen Dr.K*** neuerlich eine Anzeige an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer wegen verschiedener mündlich oder schriftlicher Bemerkungen, die wieder zu einem Ablassungsbeschluß führte. Weiters wurde vom Beklagten eine Feststellungs- und Unterlassungsklage eingebracht.
Die beiden Vorinstanzen erblickten im festgestellten Verhalten des Beklagten vor allem deshalb kein unleidliches Verhalten im Sinne des § 30 Abs 2 Z 3 MRG, weil dieses jeweils durch ein kleinliches Vorgehen der Erstklägerin und ihres Mannes ausgelöst worden sei.Die beiden Vorinstanzen erblickten im festgestellten Verhalten des Beklagten vor allem deshalb kein unleidliches Verhalten im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG, weil dieses jeweils durch ein kleinliches Vorgehen der Erstklägerin und ihres Mannes ausgelöst worden sei.