Rechtssatz RS0070421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070421
Entscheidungsdatum
25.09.2019
Rechtssatz
Provokationen seitens des Vermieters können dazu führen, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein an sich dem Kündigungsgrund zu unterstellendes Verhalten den Charakter des Kündigungsgrundes verliert.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 541/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 3 Ob 541/89
- 8 Ob 521/95
Entscheidungstext OGH 20.09.1995 8 Ob 521/95
Auch
- 10 Ob 1540/95
Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 Ob 1540/95
- 4 Ob 2354/96x
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2354/96x
Beisatz: Von einer solchen Provokation durch den Vermieter kann aber keine Rede sein, wenn der gekündigte Mieter ihm nur vorwirft, das unleidliche Verhalten anderer Hausbewohner nicht verhindert zu haben. (T1)
- 1 Ob 64/03y
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 64/03y
- 7 Ob 191/17i
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 191/17i
Vgl auch
- 1 Ob 134/18i
Entscheidungstext OGH 29.08.2018 1 Ob 134/18i
Beisatz: Keine Provokation durch den Vermieter liegt in einer hellhörigen Bauweise des Hauses. (T2)
- 6 Ob 158/18f
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 158/18f
Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf Provokationen durch den Vermieter und nicht auch auf solche durch Mitbewohner. Bei einem ungehörigen Verhalten des Mieters, das durch einen anderen Mieter provoziert wurde, steht dem Vermieter das Recht zu, beide Mieter oder auch nur einen von ihnen zu kündigen. (T3)
- 1 Ob 89/19y
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 89/19y
Vgl; Beisatz: Hier: Punktuelle, vereinzelt bleibende Störungen des Mieters; etwa Beschädigung der Gegensprechanlage; teilweise Provokation durch den Vermieter, auf dessen ausdrückliche Anordnung, beim Mieter die ansonsten bei allen anderen Mietern erfolgte Anbindung an die Gegensprechanlage unterblieb. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070421
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19890628_OGH0002_0030OB00541_8900000_001