Der vom Sohn Viktor D*** gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nach dem § 14 Abs. 1 AußStrG in der anzuwendenden Fassung nach Art. II WGN 1989 zulässig und berechtigt.Der vom Sohn Viktor D*** gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nach dem Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der anzuwendenden Fassung nach Artikel römisch zwei, WGN 1989 zulässig und berechtigt.
Nach § 125 Abs. 1 AußStrG hat der Zuteilung der Klägerrolle für den durch widersprechende Erbserklärungen erforderlichen Erbrechtsstreit eine Vernehmung der Parteien voranzugehen. Bei widerstreitenden Erbserklärungen mehrerer Testamentserben ist gemäß § 126 Abs. 2 AußStrG nach Vernehmung beider Teile derjenige der streitenden Erben zur Überreichung der Klage anzuweisen, der vorerst den stärkeren Erbrechtstitel des Gegners entkräften müßte, um sein Erbrecht geltend machen zu können. Das Gesetz stellt zwar Regeln auf, wem die Klägerrolle bei widerstreitenden Erbserklärungen zuzuteilen ist, doch kann die Beurteilung, wer den stärkeren Titel für sich hat, oft nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalles erfolgen. Die Auslegung des vor Jahrzehnten geschlossenen Erbübereinkommens, das zur Einverleibung der sachlichen Verfügungsbeschränkung der Erblasserin über die Liegenschaften führte, hat allerdings letztlich nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im Erbrechtsstreit stattzufinden.Nach Paragraph 125, Absatz eins, AußStrG hat der Zuteilung der Klägerrolle für den durch widersprechende Erbserklärungen erforderlichen Erbrechtsstreit eine Vernehmung der Parteien voranzugehen. Bei widerstreitenden Erbserklärungen mehrerer Testamentserben ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, AußStrG nach Vernehmung beider Teile derjenige der streitenden Erben zur Überreichung der Klage anzuweisen, der vorerst den stärkeren Erbrechtstitel des Gegners entkräften müßte, um sein Erbrecht geltend machen zu können. Das Gesetz stellt zwar Regeln auf, wem die Klägerrolle bei widerstreitenden Erbserklärungen zuzuteilen ist, doch kann die Beurteilung, wer den stärkeren Titel für sich hat, oft nur aus den besonderen Umständen des Einzelfalles erfolgen. Die Auslegung des vor Jahrzehnten geschlossenen Erbübereinkommens, das zur Einverleibung der sachlichen Verfügungsbeschränkung der Erblasserin über die Liegenschaften führte, hat allerdings letztlich nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern im Erbrechtsstreit stattzufinden.
In der Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär am 24.10.1989 hatte der Sohn Viktor D*** nur angekündigt, die Gültigkeit des späteren Testamentes nun auch noch aus einem anderen als dem im abgeschlossenen Prozeß erledigten Grund bestreiten zu wollen, und sich die Abgabe der weiteren Erbserklärung vorbehalten. Erst am 2.1.1990 erklärte er sich erneut auf Grund des älteren Testamentes zum Alleinerben und behauptete, das jüngere Testament verstoße gegen die der Erblasserin auferlegte Beschränkung und sei ungültig. Schon am nächsten Tag nahm das Erstgericht diese Erbserklärung an und verteilte infolge des nun erneuten Widerspruches der abgegebenen Erbserklärungen die Parteirollen.
Daß früher eine Vernehmung der streitenden Erben erfolgt war, genügt nicht, denn Gegenstand des früheren Widerspruchs war die Behauptung der Testierunfähigkeit der Erblasserin zur Zeit der späteren Verfügung. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei der Vernehmung der Parteien zu dem neuen Widerspruch der zum Nachlaß abgegebenen Erbserklärungen Umstände ergeben, die für die Zuteilung der Klägerrolle von Bedeutung sind. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Vernehmung vor Gericht erforderlich ist (JBl. 1959, 636) oder eine schriftliche Stellungnahme oder eine protokollierte Erklärung vor dem Gerichtskommissar genügt hätte (SZ 26/161; SZ 46/117), weil die Parteien vor der Beschlußfassung des Erstrichters zu dem neuen Widerstreit überhaupt nicht gehört wurden und auch keine Gelegenheit zur Erörterung bestand.