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Rechtssatz RS0008107

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008107

Geschäftszahl

3Ob541/90

Entscheidungsdatum

18.04.1990

Rechtssatz

Erhebt ein möglicher Erbe nach Erledigung seines Widerspruches (Behauptung der TestierfähigkeitI) aus einem anderen Grund (Verstoß gegen Erblasser auferlegte Beschränkung) neuerlich Widerspruch gegen denselben Berufungsgrund (Testament), hat eine neuerliche Vernehmung stattzufinden; daß früher eine Vernehmung der streitenden Erben erfolgt war, genügt nicht. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei der Vernehmung der Parteien zu dem neuen Widerspruch der zum Nachlaß abgegebenen Erbserklärungen Umstände ergeben, die für die Zuteilung der Klägerrolle von Bedeutung sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 541/90
    Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 541/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008107

Dokumentnummer

JJR_19900418_OGH0002_0030OB00541_9000000_001