Der ao. Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und berechtigt.
Gemäß § 82 Abs 2 EheG sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Die Ehewohnung ist daher, hat ein Ehegatte sie in die Ehe eingebracht, nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage darstellt (EFSlg 57.341 f). Die Einbeziehung einer Ehewohnung nach § 82 Abs 2 EheG setzt voraus, daß die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (EFSlg 57.339). Ganz abgesehen davon, daß der Antragsteller nicht behauptet hat,die Benützung der Ehewohnung durch ihn sei eine Existenzfrage, hat er auch gar nicht den Antrag gestellt, ihm die Ehewohnung zuzuweisen. Die Ehewohnung war daher in die Aufteilung nicht einzubeziehen.Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG sind die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Die Ehewohnung ist daher, hat ein Ehegatte sie in die Ehe eingebracht, nur dann in die Aufteilung einzubeziehen, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage darstellt (EFSlg 57.341 f). Die Einbeziehung einer Ehewohnung nach Paragraph 82, Absatz 2, EheG setzt voraus, daß die Zuteilung der sonst nicht in die Aufteilungsmasse fallenden Ehewohnung beantragt wird (EFSlg 57.339). Ganz abgesehen davon, daß der Antragsteller nicht behauptet hat,die Benützung der Ehewohnung durch ihn sei eine Existenzfrage, hat er auch gar nicht den Antrag gestellt, ihm die Ehewohnung zuzuweisen. Die Ehewohnung war daher in die Aufteilung nicht einzubeziehen.
Der Ausmessung der Ausgleichszahlung unterliegen aber grundsätzlich nur Werte, die Gegenstand der Aufteilung iS des § 81 EheG sind (EFSlg 57.408, 49.012).Der Ausmessung der Ausgleichszahlung unterliegen aber grundsätzlich nur Werte, die Gegenstand der Aufteilung iS des Paragraph 81, EheG sind (EFSlg 57.408, 49.012).
Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller den Betrag von S 30.000,--, der Ggenstand des Revisionsrekursverfahrens ist, als Ausgleich dafür zugesprochen, daß die Ehewohnung der Antragsgegnerin zugesprochen wird, die ihm im Sinne seines Wohnungsrechtes zustehende Wohnung aber einer Adaptierung bedarf. Der Ausspruch über die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin war allerdings im Sinne der vorstehenden Ausführungen verfehlt, weil die Ehewohnung in die Aufteilung nicht einzubeziehen war. Unterlag aber die Ehewohnung nicht der Aufteilung, war eine Ausgleichszahlung dafür, daß sie der Antragsgegnerin verblieb, nicht vorzunehmen.
Der Antrag auf Zuspruch einer derartigen Ausgleichszahlung war deshalb abzuweisen.