Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 520 Abs 1 Satz 1 ZPO müssen zwar Rekurse bei dem Gericht überreicht werden, dessen Beschluß angefochten wird. Daraus folgt aber nicht, daß das im bezirksgerichtlichen Verfahren bestehende Recht, gemäß § 520 Abs 1, Satz 2, ZPO einen Rekurs mündlich zu Protokoll 'anzubringen', ebenfalls nur beim erkennenden Gericht wirksam ausgeübt werden kann. Eine Protokollaranbringung läßt sich nicht unter den Begriff des 'überreichens' einordnen, sondern stellt ein mündliches 'Anbringen' dar. Für diesen Fall enthält das Gesetz keine Bestimmung darüber, bei welchem Gericht dies zu erfolgen habe. Auch beim Wohnsitzgericht kann daher ein Rekurs wirksam zu Protokoll erklärt werden, gleichgültig ob die betreffende Partei Verfahrenshilfe genießt oder nicht; in diesem Fall hängt die Rechtzeitigkeit des Rekurses nur vom Zeitpunkt der Protokollaufnahme und nicht vom Zeitpunkt des Einlangens des Protokolls beim erkennenden Gericht erster Instanz ab (ebenso SZ 21/48, EvBl. 1971/139, Fasching IV 419, sowie erst kürzlich 3 Ob 61/84, in der die gegenteilige Entscheidung EvBl. 1963/33 ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung abgelehnt wird).Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, Satz 1 ZPO müssen zwar Rekurse bei dem Gericht überreicht werden, dessen Beschluß angefochten wird. Daraus folgt aber nicht, daß das im bezirksgerichtlichen Verfahren bestehende Recht, gemäß Paragraph 520, Absatz eins,, Satz 2, ZPO einen Rekurs mündlich zu Protokoll 'anzubringen', ebenfalls nur beim erkennenden Gericht wirksam ausgeübt werden kann. Eine Protokollaranbringung läßt sich nicht unter den Begriff des 'überreichens' einordnen, sondern stellt ein mündliches 'Anbringen' dar. Für diesen Fall enthält das Gesetz keine Bestimmung darüber, bei welchem Gericht dies zu erfolgen habe. Auch beim Wohnsitzgericht kann daher ein Rekurs wirksam zu Protokoll erklärt werden, gleichgültig ob die betreffende Partei Verfahrenshilfe genießt oder nicht; in diesem Fall hängt die Rechtzeitigkeit des Rekurses nur vom Zeitpunkt der Protokollaufnahme und nicht vom Zeitpunkt des Einlangens des Protokolls beim erkennenden Gericht erster Instanz ab (ebenso SZ 21/48, EvBl. 1971/139, Fasching römisch vier 419, sowie erst kürzlich 3 Ob 61/84, in der die gegenteilige Entscheidung EvBl. 1963/33 ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung abgelehnt wird).
Der Oberste Gerichtshof tritt daher der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsauffassung, daß ein innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Wohnsitzgericht zu Protokoll gegebener Rekurs, der erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim erkennenden Gericht erster Instanz einlangt, verspätet sei, nicht bei, zumal die hiefür zitierte Entscheidung EFSlg. 42.226 einen Fall der Postaufgabe betraf.
Dem gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs des Vaters war deshalb Folge zu geben, der Beschluß der zweiten Instanz aufzuheben und dieser die Entscheidung über den an sie gerichteten Rekurs unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.