Entscheidungsgründe:
Die Klägerin schloß mit dem Beklagten, einem ihrer beiden Söhne, am 27.10.1976 einen in Notariatsaktform errichteten Schenkungsvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt:
"Erstens: Frau Paula S*****, im folgenden kurz Geschenkgeberin
genannt, schenkt hiemit mit Wirksamkeit vom 15.10.1985 ..... ihrem
Sohn, Herrn Erich S*****, den Barbetrag von S 1,500.000 ...... und
Herr Erich S*****, im folgenden kurz Geschenknehmer genannt, nimmt diese Schenkung hiemit dankend an.
Zweitens: Der Schenkungsbetrag samt der im folgenden vereinbarten Aufwertung ist am 15.10.1985 spesen- und abzugsfrei von der Geschenkgeberin an den Geschenknehmer zur Auszahlung zu bringen.
.....
Drittens: Der Schenkungsbetrag ist bis zum Fälligkeitstag unverzinslich. Er ist jedoch derart wertgesichert, daß Frau Paula S***** bzw ihre Erben und Rechtsnachfolger dem Geschenknehmer im selben Verhältnis mehr oder weniger als den Schenkungsbetrag zu begleichen haben, in dem der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Lebenshaltungskostenindex (Revision 1966 ...) für den Monat der tatsächlichen Zahlung (nach Wahl des Geschenknehmers für den Monat der Fälligkeit) höher oder niedriger liegt, als der für den Monat August 1976 ..... maßgebende Index ....
Diese Wertsicherung hat nur obligatorischen Charakter und soll durch das unten bestellte Pfandrecht nicht verdinglicht werden.
...............
...............
Sechstens: Die Geschenkgeberin wird in Hinkunft das eine oder andere
Mal ihre Liegenschaften zur Sicherung von Verbindlichkeiten
verpfänden, die der Geschenknehmer in Hinkunft im Zusammenhang mit
seiner Existenzgründung eingehen wird. Sollte die Geschenkgeberin aus
diesen Haftungsübernahmen zur Zahlung herangezogen werden und sollte
der Geschenknehmer die Geschenkgeberin nicht völlig schadlos halten,
ist der von der Geschenkgeberin bezahlte Betrag bzw Restbetrag samt
aufgelaufenen Nebengebühren vom seinerzeitigen Schenkungsbetrag in
Abzug zu bringen, wobei die Kompensationsbeträge in derselben Art
wertgesichert werden, wie der Schenkungsbetrag an sich, jedoch
ausgehend vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung seitens der
Geschenkgeberin. ......
.............
Achtens: Zur Sicherstellung der Schenkungsforderung ihres Sohnes Erich S***** im Betrag von S 1,500.000 verpfändet hiemit Frau Paula S***** die ihr gehörigen Liegenschaften im Grundbuch über die Katastralgemeinde G*****:
a) EZ *****, Haus-Nummer ***** mit dem Grundstück Nr *****,
b) die ihr gehörende Hälfte an der EZ *****, mit den Grundstücken:
Nr ***** Wohnhaus und Nr ***** Baufläche, Hofraum
und erteilt ihre ausdrückliche Einwilligung dazu, daß auf Grund dieses Notariatsaktes ob den vorstehenden Liegenschaften bzw Liegenschaftshälfte das Simultanpfandrecht für die Forderung des Erich S***** im Betrag von S 1,500.000 einverleibt werden könne.
Herr Erich S***** nimmt die oben stehende Pfandbestellung hiemit an
............."
Auf Grund dieses Schenkungsvertrages wurde zugunsten des Beklagten das Simultanpfandrecht wie vereinbart einverleibt.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung der Einwilligung zur grundbücherlichen Löschung des Simultanpfandrechtes. Sie habe über Wunsch des Beklagten vor Eintritt der Fälligkeit des geschenkten Betrages Zahlungen an und für den Beklagten geleistet, auf welche die Regelung des Vertragspunktes Sechtens des Notariatsakts zur Anwendung zu kommen habe. Die Zahlungen seien der Indexsteigerung entsprechend aufzuwerten, aber auch vereinbarungsgemäß angemessen zu verzinsen. Die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Valorisierung der aufgewendeten Beträge und deren Verzinsung bis zum Fälligkeitstag Zahlungen geleistet, die die hypothekarisch sichergestellte Forderung von S 1,500.000 bei weitem überstiegen. Die Forderung, die dem Pfandrecht zugrunde liege, sei daher getilgt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Soweit Zahlungen an oder für ihn durch die Klägerin erfolgt seien, seien sie keinesfalls auf die Schenkung vom 27.10.1976 anzurechnen. Zahlungen, die die Klägerin nach Abschluß des Notariatsaktes zu seinen Gunsten geleistet habe, seien weitere unabhängige Schenkungen gewesen, die Klägerin habe nämlich den Großteil ihres Vermögens an den Bruder des Beklagten Adolf S***** übertragen, weshalb die Klägerin sich zur Herstellung eines gewissen Ausgleichs veranlaßt gesehen habe. Eine Vereinbarung über die Anrechnung auf die Schenkung vom 27.10.1976 sei nicht getroffen worden. Auch komme eine Verzinsung und Valorisierung der Beträge nicht in Betracht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des zu ihren Gunsten auf der ihr zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ ***** KG G***** als Haupteinlage und auf dem ihr gehörigen Hälfteanteil der Liegenschaft EZ ***** KG G***** als Nebeneinlage einverleibten Simultanpfandrechtes in Ansehung des Teilbetrages von S 1,454.239,45 statt. Das Mehrbegehren in Ansehung des Restbetrages von S 45.760,55 wies es ab. Es stellte über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus ausführlich alle von der Klägerin vereinbarungsgemäß in Anrechnung auf den Schenkungsvertrag erbrachten Einzelzahlungen nach jeweils bezahltem Betrag (einschließlich Spesen und Verzugszinsen, jedoch ausschließlich von Zwischenzinsen) und den jeweils gemäß Punkt Sechstens des Notariatsaktes entsprechenden (oder in geringerem Ausmaß geltend gemachten) Steigerungsbetrag mit insgesamt S 1,454.239,45 fest. Die jeweils bezahlten Beträge samt Spesen und Verzugszinsen jedoch ausschließlich der Valorisierungen betragen demnach S 250.936,-- (Ersturteil S 16 bis 18, dort S 250.710,-- und Spesen von S 226,--), S 971.713,97 (Ersturteil S 25 bis 27) und S 55.266,-- (Ersturteil S 35/36), zusammen somit S 1,277.915,97. das Erstgericht äußerte folgende Rechtsansicht:
Der im Schenkungsvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel des geschenkten Betrages komme dem Gesetz entsprechend, aber auch auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung keine dingliche Wirkung zu. Deshalb sei bei der Frage, ob und inwieweit eine Tilgung der Pfandforderung stattgefunden habe, ausschließlich von der intabulierten Forderung von S 1,500.000 auszugehen. Eine allenfalls auf Grund der Wertsicherungsklausel vorzunehmende Aufwertung des Schenkungsbetrages habe hier dagegen außer Betracht zu bleiben (NZ 1973, 79 ua). Hingegen sei es zulässig, allfällige Zahlungen des Schuldners (hier der Klägerin als Geschenkgeberin) auf die von den Parteien in Punkt Sechstens des Notariatsakts "vorgenommene" (vereinbarte) Art und Weise zu valorisieren. Die von der Klägerin vor Fälligkeit der Schenkung (15.Oktober 1985) geleisteten Zahlungen seien daher - auf die Hypothekarkreditschuld aufgewertet - auf die nicht valorisierte Schenkungsschuld (von S 1,500.000) anzurechnen. Bei der Tilgung der Pfandschuld habe der Gläubiger eine Löschungsquittung auszustellen. Verweigere er dies, müsse der Hypothekarschuldner die Klage auf Löschung des Pfandrechts im Prozeßweg erwirken. Eine bloße Verminderung der Pfandforderung lasse zwar die Pfandhaftung der ganzen Sache für die Restschuld unberührt, gebe aber Anspruch auf eine Teillöschungsquittung. Daher sei auch bei bloß teilweiser Tilgung der Pfandforderung die Klägerin berechtigt, deren Löschung bis zur Höhe der erbrachten Teilleistungen zu fordern. Nach den Feststellungen sollten die Zahlungen der Klägerin an und für den Beklagten keine zusätzliche Schenkungen zu der im Notariatsakt vom 27.10.1976 zugesagten Schenkung sein. Sie sollten vielmehr auf diese Schenkung angerechnet und entsprechend Punkt Sechstens valorisiert berücksichtigt werden. Dies gelte nun sowohl für den von der Klägerin für den Beklagten bezahlten Hypothekarkredit bei der C***** kraft der Regelung des Schenkungsvertrages selbst, für die übrigen Zahlungen auf Grund mündlicher Zusatzvereinbarungen. Die Klägerin nehme daher zu Recht die Berücksichtigung ihrer Zahlungen im valorisierten Wert zum Fälligkeitstag in Anspruch. Anderes gelte für die von ihr reklamierten Zwischenzinsen, da der Schenkungsvertrag eine solche Verzinsung gerade nicht vorsehe. Die mit den zahlreichen zu Gunsten des Beklagten erfolgten Postanweisungen verbundenen Spesen fielen dem Beklagten zur Last, weil er durch die Änderung seines Wohnsitzes nach Abschluß der Schenkungsvereinbarung gemäß § 905 Abs 2 Satz 2 ABGB die dadurch bewirkte Erhöhung der Kosten zu tragen habe und die Parteien von dieser dispositiven Norm vertraglich nicht abgegangen seien. Im übrigen folge dieses Ergebnis auch aus der Auslegungsregel des § 915 ABGB, weil die Häufigkeit der Überweisungen und der damit verbundenen Kosten den Vertragsintentionen der Parteien nicht entsprach und nicht angenommen werden könne, daß die Klägerin die mit den zahlreichen Überweisungen verbundenen Kosten im Rahmen der Abstattung des Schenkungsbetrages auf sich nehmen hätte wollen. Nach den Feststellungen sei der Klägerin ungeachtet ihrer Position als Mitschuldnerin (gegenüber der kreditierenden Bank) im Innenverhältnis die Stellung einer Bürgin zugekommen, die überdies noch ihre Liegenschaften zum Pfand gegeben habe. Weder als Bürgin noch als Pfandbestellerin sei sie dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, für seine Schulden in Vorlage zu treten. Die mit der Verzögerung der Zahlungen verbundenen Nachteile, insbesondere die Verzugszinsen, habe daher der Beklagte durch Anrechnung auf den Schenkungsvertrag zu tragen. Im Umfang der festgestellten anrechenbaren Zahlungen sei daher dem Klagebegehren Folge zu geben.Der im Schenkungsvertrag enthaltenen Wertsicherungsklausel des geschenkten Betrages komme dem Gesetz entsprechend, aber auch auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung keine dingliche Wirkung zu. Deshalb sei bei der Frage, ob und inwieweit eine Tilgung der Pfandforderung stattgefunden habe, ausschließlich von der intabulierten Forderung von S 1,500.000 auszugehen. Eine allenfalls auf Grund der Wertsicherungsklausel vorzunehmende Aufwertung des Schenkungsbetrages habe hier dagegen außer Betracht zu bleiben (NZ 1973, 79 ua). Hingegen sei es zulässig, allfällige Zahlungen des Schuldners (hier der Klägerin als Geschenkgeberin) auf die von den Parteien in Punkt Sechstens des Notariatsakts "vorgenommene" (vereinbarte) Art und Weise zu valorisieren. Die von der Klägerin vor Fälligkeit der Schenkung (15.Oktober 1985) geleisteten Zahlungen seien daher - auf die Hypothekarkreditschuld aufgewertet - auf die nicht valorisierte Schenkungsschuld (von S 1,500.000) anzurechnen. Bei der Tilgung der Pfandschuld habe der Gläubiger eine Löschungsquittung auszustellen. Verweigere er dies, müsse der Hypothekarschuldner die Klage auf Löschung des Pfandrechts im Prozeßweg erwirken. Eine bloße Verminderung der Pfandforderung lasse zwar die Pfandhaftung der ganzen Sache für die Restschuld unberührt, gebe aber Anspruch auf eine Teillöschungsquittung. Daher sei auch bei bloß teilweiser Tilgung der Pfandforderung die Klägerin berechtigt, deren Löschung bis zur Höhe der erbrachten Teilleistungen zu fordern. Nach den Feststellungen sollten die Zahlungen der Klägerin an und für den Beklagten keine zusätzliche Schenkungen zu der im Notariatsakt vom 27.10.1976 zugesagten Schenkung sein. Sie sollten vielmehr auf diese Schenkung angerechnet und entsprechend Punkt Sechstens valorisiert berücksichtigt werden. Dies gelte nun sowohl für den von der Klägerin für den Beklagten bezahlten Hypothekarkredit bei der C***** kraft der Regelung des Schenkungsvertrages selbst, für die übrigen Zahlungen auf Grund mündlicher Zusatzvereinbarungen. Die Klägerin nehme daher zu Recht die Berücksichtigung ihrer Zahlungen im valorisierten Wert zum Fälligkeitstag in Anspruch. Anderes gelte für die von ihr reklamierten Zwischenzinsen, da der Schenkungsvertrag eine solche Verzinsung gerade nicht vorsehe. Die mit den zahlreichen zu Gunsten des Beklagten erfolgten Postanweisungen verbundenen Spesen fielen dem Beklagten zur Last, weil er durch die Änderung seines Wohnsitzes nach Abschluß der Schenkungsvereinbarung gemäß Paragraph 905, Absatz 2, Satz 2 ABGB die dadurch bewirkte Erhöhung der Kosten zu tragen habe und die Parteien von dieser dispositiven Norm vertraglich nicht abgegangen seien. Im übrigen folge dieses Ergebnis auch aus der Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB, weil die Häufigkeit der Überweisungen und der damit verbundenen Kosten den Vertragsintentionen der Parteien nicht entsprach und nicht angenommen werden könne, daß die Klägerin die mit den zahlreichen Überweisungen verbundenen Kosten im Rahmen der Abstattung des Schenkungsbetrages auf sich nehmen hätte wollen. Nach den Feststellungen sei der Klägerin ungeachtet ihrer Position als Mitschuldnerin (gegenüber der kreditierenden Bank) im Innenverhältnis die Stellung einer Bürgin zugekommen, die überdies noch ihre Liegenschaften zum Pfand gegeben habe. Weder als Bürgin noch als Pfandbestellerin sei sie dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, für seine Schulden in Vorlage zu treten. Die mit der Verzögerung der Zahlungen verbundenen Nachteile, insbesondere die Verzugszinsen, habe daher der Beklagte durch Anrechnung auf den Schenkungsvertrag zu tragen. Im Umfang der festgestellten anrechenbaren Zahlungen sei daher dem Klagebegehren Folge zu geben.
Das Gericht zweiter Instanz wies hingegen das gesamte Klagebegehren ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Es befand das erstinstanzliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die erstrichterlichen Feststellungen zur Gänze und vertrat folgende Rechtsansicht: Es könne unerörtert bleiben, ob die vom Erstgericht vorgenommene Berechnungsmethode der Valorisierung der vor dem Fälligkeitstag vorgenommenen Leistungen der Klägerin rechtens sei, weil ein Anspruch auf Teillöschung dem Wesen des Pfandrechtes widerspreche. Es könne daher weiter unerörtert bleiben, ob sich der Teilerfolg der Klägerin gegenüber ihrem Klagebegehren als ein minus oder ein aliud darstelle. Bei Pfandrechten ergebe sich aus dem Grundsatz der ungeteilten Pfandhaftung, daß das Pfandobjekt bis zur vollständigen Befriedigung hafte. Der Gläubiger sei daher, wenn er nur teilweise befriedigt werde, nicht verpflichtet, einzelne Pfandgegenstände oder einen Teil des Pfandes freizugeben. Die weitere Haftung des Grundstückes sei demnach von der Frage, in welchem Maß der Gläubiger nach teilweiser Befriedigung seiner Forderung pfandrechtlich gedeckt ist, unabhängig. Eine allfällige Überdeckung der Forderung des Gläubigers durch das ihm eingeräumte Grundpfand werde vom Gesetz in Kauf genommen. Da die Teilabweisung rechtskräftig geworden sei, sei es zwingend, daß die Klägerin auch nur eine Teillöschung des Pfandrechtes erwirken könnte. Da dies aber rechtlich unmöglich sei, sei die Abweisung des gesamten (einheitlichen) Klagebegehrens die Konsequenz. Der gegenteiligen Meinung des Erstrichters könne nicht beigetreten werden. Wenngleich auch der Oberste Gerichtshof ausgesprochen habe, daß die Verminderung der Restschuld Hand in Hand mit der Verminderung des Umfangs des Pfandrechts gehe, und der Hypothekengläubiger dem Schuldner und Eigentümer der Pfandliegenschaft im nämlichen Umfang die Ausstellung einer grundbuchsfähigen Teillöschungsquittung schulde (6 Ob 757/77 ua), könne das Berufungsgericht dieser Auffassung allenfalls in solchen Fällen folgen, in denen fällige Teilschulden beglichen würden, nicht aber dann, wenn eine einheitliche Schuld trotz Fälligkeit nicht zur Gänze befriedigt worden sei. Da sohin die hypothekarisch besicherte Forderung des Beklagten noch nicht zur Gänze getilgt sei, sei das Klagebegehren gänzlich abzuweisen.