Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger ist Eigentümer eines Restaurantunternehmens mit dem Standort auf einer der Zweitklägerin gehörenden Liegenschaft. Beide Kläger verpachteten der erstbeklagten GmbH mit dem Pachtvertrag vom 12. 8. 1983 das Unternehmen einschließlich der Liegenschaft um einen monatlichen Pachtzins von 15.000 S, wobei für den Fall des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 2 % monatlich vereinbart wurden. Im Vertrag (§ 21) wird ua bestimmt, daß "die für das Pachtobjekt bestehenden und eventuell abzuschließenden branchenüblichen Versicherungen, insbesondere Gebäude, Feuer, Einbruch etc" Angelegenheit der "Verpächterseite" seien und daß die "Pächterseite" sich verpflichte, "die Kosten dieser Versicherungen der Verpächterseite über Verlangen sofort zu ersetzen". Die Zweitbeklagte unterschrieb am selben Tag in notariell beglaubigter Form eine Bürgschaftserklärung, in der zu Beginn darauf hingewiesen wird, daß ihr der Pachtvertrag und insbesondere die Verpflichtung des Pächters "zur Zahlung des Pachtschillings von monatlich 15.000 S zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und der Betriebskosten sowie Betriebsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art, für welche die Verpächter eine gesetzliche Mithaftung trifft," bekannt sei. Im Anschluß erklärte die Zweitbeklagte, den Klägern "für die pünktliche und vertragskonforme Bezahlung des monatlichen Pachtschillings von 15.000 S sowie der vorgenannten Betriebsverpflichtungen öffentlicher Art, für welche die Verpächterseite mithaftet", als Bürge zu haften, und verpflichtete sich weiters, "alle von der Pächterseite zu vertretenden Schäden am Pachtobjekt für den Fall, daß diese nicht bezahlt werden, diese aus eigenem zu bezahlen".Der Erstkläger ist Eigentümer eines Restaurantunternehmens mit dem Standort auf einer der Zweitklägerin gehörenden Liegenschaft. Beide Kläger verpachteten der erstbeklagten GmbH mit dem Pachtvertrag vom 12. 8. 1983 das Unternehmen einschließlich der Liegenschaft um einen monatlichen Pachtzins von 15.000 S, wobei für den Fall des Verzuges Verzugszinsen in der Höhe von 2 % monatlich vereinbart wurden. Im Vertrag (Paragraph 21,) wird ua bestimmt, daß "die für das Pachtobjekt bestehenden und eventuell abzuschließenden branchenüblichen Versicherungen, insbesondere Gebäude, Feuer, Einbruch etc" Angelegenheit der "Verpächterseite" seien und daß die "Pächterseite" sich verpflichte, "die Kosten dieser Versicherungen der Verpächterseite über Verlangen sofort zu ersetzen". Die Zweitbeklagte unterschrieb am selben Tag in notariell beglaubigter Form eine Bürgschaftserklärung, in der zu Beginn darauf hingewiesen wird, daß ihr der Pachtvertrag und insbesondere die Verpflichtung des Pächters "zur Zahlung des Pachtschillings von monatlich 15.000 S zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer und der Betriebskosten sowie Betriebsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Art, für welche die Verpächter eine gesetzliche Mithaftung trifft," bekannt sei. Im Anschluß erklärte die Zweitbeklagte, den Klägern "für die pünktliche und vertragskonforme Bezahlung des monatlichen Pachtschillings von 15.000 S sowie der vorgenannten Betriebsverpflichtungen öffentlicher Art, für welche die Verpächterseite mithaftet", als Bürge zu haften, und verpflichtete sich weiters, "alle von der Pächterseite zu vertretenden Schäden am Pachtobjekt für den Fall, daß diese nicht bezahlt werden, diese aus eigenem zu bezahlen".
Der Pachtvertrag wurde einvernehmlich mit Ende Oktober 1985 aufgelöst.
Mit der am 26. 1. 1988 eingebrachten Klage begehrten die Kläger, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Betrages von 399.836,89 S sA und die Erstbeklagte außerdem zur Zahlung des Betrages von 160.929,94 S und daher insgesamt des Betrages von 560.766,83 S je sA schuldig zu erkennen. Die Klagsforderung setze sich aus folgenden Forderungen zusammen:
Pachtrechnungen September 1983 bis
Oktober 1985 461.151,89 S
Inventurübernahme 67.225,94 S
Verschiedene Rechnungen zum Pacht-
abschluß 141.656,-- S
Wechselspesen 63.848,50 S
Scheckrückbuchung 30.8.1984 10.000,-- S
Wechselspesenprovision 5.000,-- S
Wechselselbsteinlösung 20.12.1985 100.000,-- S
Für angebliche Selbsteinlösung
22. 8. 1986 100.000,-- S
948.882,33 S
abzüglich Zahlungen - 388.115,50 S
Restsaldo 560.766,83 S
Zum Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte wurde vorgebracht, daß diese für die Forderungen aus "Inventurübernahme" (67.225,94 S), "Versicherungen" (53.070 S), "Stromverrechnung" (15.800 S), "Telefonverrechnung" (9.834 S), "Verkauf Mercedes" (10.000 S) und "Provision für Wechselspesen" (5.000 S) nicht hafte. Die beklagten Parteien wendeten die Verjährung der eingeklagten Forderungen und überdies Gegenforderungen von 246.386,87 S und 91.767,73 S als Ersatz von Aufwendungen auf den Bestandgegenstand ein.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Forderung beider Kläger gegen beide Beklagten mit 66.057,39 S und die weitere Forderung des Erstklägers gegen die erstbeklagte Partei mit 261.634 S zu Recht und "die Gegenforderung" nicht zu Recht besteht. Es erkannte beide beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägern 66.057,39 S sA zu bezahlen, und verurteilte die erstbeklagte Partei außerdem zur Bezahlung von 261.634 S sA an den Erstkläger; das Klagemehrbegehren wies es ab. Soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, geht die Abweisung des Klagemehrbegehrens darauf zurück, daß das Erstgericht aus dem Titel "Inventurübernahme" (eingeklagt mit 67.225,94 S) und "Versicherungsprämien" (53.070 S) nichts und an "Wechselspesen" nur 45.709 S (statt 63.848,50 S) zusprach und die Haftung der Zweitbeklagten für die Forderungen aus "Wechselselbsteinlösung 20. 12. 1985" und "angebliche Selbsteinlösung 22. 8. 1986" von je 100.000 S, für Wechselspesen von 45.709 S und für Stromkosten von 15.800 S verneinte. Es stelle hiezu im wesentlichen folgendes fest:
Die Pächterin übernahm den gepachteten Betrieb einschließlich des Warenlagers. Der Erstkläger einigte sich mit ihr im Jahr 1983, daß sie hiefür 67.225,94 S zu bezahlen hat.
Die Pächterin geriet mit der Zahlung des Pachtzinses in Rückstand. Vom Erstkläger darauf angesprochen, übergab ihm ihr Geschäftsführer häufig Wechsel, die in der Regel etwa drei Monate später fällig wurden, oder einen Verrechnungsscheck zahlungshalber. Der Erstkläger löste die Wechsel bei der Bank ein. Da sie oft nicht bezahlt wurden, wurden sie dem Erstkläger (samt Spesen) zurückverrechnet. Auf diese Weise entstanden 1984 Spesen von 7.777,50 S und in der Zeit von 1985 bis 1987 solche von 45.709 S. Die Parteien gingen davon aus, daß die Pächterin dem Erstkläger diese Spesen ersetzt. Der Erstkläger hatte außerdem 125 S an Stempelmarken für einen Wechsel zu bezahlen.
Als auf Grund der finanziellen Situation der Pächterin neuerlich die Einlösung eines zum 23. 12. 1985 fällig werdenden Wechsels gefährdet war, erklärte sich der Erstkläger bereit, der Pächterin ein Darlehen von 100.000 S zu gewähren. Der Geschäftsführer der Pächterin erhielt einen Scheck über 95.000 S, wobei der Differenzbetrag von 5.000 S vereinbarungsgemäß zum Ersatz bestimmter Wechselspesen diente. Der Geschäftsführer der Pächterin übergab dem Erstkläger zur Sicherstellung des Darlehens einen zum 6. 3. 1986 fälligen Wechsel. Beide Parteien gingen davon aus, daß es sich um ein Darlehen des Erstklägers an die Pächterin handelt. Im gleichen Sinn räumte der Erstkläger der Pächterin ein weiteres Darlehen von 100.000 S ein, indem er der Pächterin einen am 15. 8. 1986 fälligen Wechsel übergab, in dem als Bezogener und Akzeptant eine Gesellschaft mbH aufschien, deren Geschäftsführer der Erstkläger ist. Durch den Scheck und den Wechsel wurde ein Verrechnungskonto dieser Gesellschaft belastet; die Überweisungen und Abbuchungen betrafen den Erstkläger persönlich und wurden entsprechend rückverrechnet.
Die Prämien für die das Pachtobjekt betreffenden Versicherungen zahlte die Liegenschaftseigentümerin. Den Klägern wurde (nach der Zahlung) von den mit dieser Angelegenheit betrauten Versicherungsmaklern mit einem Schreiben vom 31. 1. 1986 mitgeteilt, daß sie für die Zeit vom 1. 9. 1983 bis 31. 10. 1985 44.225 S betragen haben. Die Kläger teilten dies jedoch der Pächterin nicht mit.
Während der Bestandzeit sollte im Pachtgegenstand der Strom abgesperrt werden, weil ein Rückstand von 15.800 S bestand. Der Erstkläger bezahlte diesen Betrag, der zur Gänze aus der Bestandzeit stammte, um die Absperrung zu vermeiden.
Die Pächterin leistete in der Zeit vom 16. 11. 1983 bis 11. 3. 1986 in verschiedenen Teilbeträgen insgesamt Zahlungen von 105.815,50 S. Dazu kamen noch Zahlungen auf Grund der eingelösten Wechsel, die nach Abzug der Spesen insgesamt 262.990 S ausmachten, und weitere auf den geschuldeten Pachtzins anrechenbare (hier jedoch nicht bedeutsame) Leistungen.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Anspruch auf Ersatz der Wechselspesen, der dem Erstkläger zustehe, für die Zeit vor 1985 und daß außerdem die Forderung aus dem Titel "Inventurübernahme", die aus der Lieferung von Sachen aus einem Geschäftsbetrieb entstanden sei, zur Gänze verjährt seien. Die Zahlungen seien auf die Pachtzinsschuld anzurechnen gewesen, weil diese mit 2 % zu verzinsende Schuld die beschwerlichere gewesen sei. Der Anspruch auf Ersatz der Versicherungsprämien sei nicht fällig, weil die Kläger die Bezahlung von den Beklagten nicht verlangt und ihnen überdies die Rechnungsunterlagen nicht zur Verfügung gestellt hätten. Die Zweitbeklagte hafte auf Grund der Bürgschaftserklärung nur für den rückständigen Pachtzins einschließlich der Wertsicherungsbeträge in der Höhe von zusammen 66.057,39 S, nicht aber für die anderen Schulden der erstbeklagten Partei. Die Kläger bekämpften den abweisenden Teil dieses Urteils des Erstgerichtes mit Ausnahme der Abweisung eines Begehrens des Erstklägers von 16.337 S gegenüber dem Erstbeklagten und von je 15.937 S der Zweitklägerin gegen den Erstbeklagten und der beiden Kläger gegen die Zweitbeklagte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, daß die Revision hinsichtlich des Klagebegehrens des Erstklägers gegen den Erstbeklagten nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe die Zahlungen zu Recht auf die Pachtzinsforderung angerechnet, weil der Erstkläger hiefür Wechsel verlangt habe und diese daher schon eingefordert gewesen sei. Dies treffe auf die Forderung aus der "Inventurübernahme" und auf den Ersatz der Wechselspesen nicht zu, weshalb sie das Erstgericht zutreffend (bei den Wechselspesen teilweise) als verjährt angesehen habe. Das Vorbringen, daß die Beklagte die Forderungen durch die Übergabe der Wechsel anerkannt habe, sei als Neuerung unbeachtlich; die Kläger hätten sich im Verfahren erster Instanz nicht auf ein Anerkenntnis gestützt. Die Versicherungsprämien seien nicht zuzusprechen gewesen, weil sie nicht aufgeschlüsselt worden seien, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob sie unter die nach dem Pachtvertrag zu ersetzenden Versicherungsprämien fallen. Die Zweitbeklagte hafte nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung für die Stromkosten, die mit der Betriebsführung im Zusammenhang stünden, für die Spesen aus der Wechselverrechnung und für die Darlehen nicht. Soweit der Streitwert 300.000 S nicht übersteige, sei die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision beider Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Erstgericht zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge und sprach aus, daß die Revision hinsichtlich des Klagebegehrens des Erstklägers gegen den Erstbeklagten nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe die Zahlungen zu Recht auf die Pachtzinsforderung angerechnet, weil der Erstkläger hiefür Wechsel verlangt habe und diese daher schon eingefordert gewesen sei. Dies treffe auf die Forderung aus der "Inventurübernahme" und auf den Ersatz der Wechselspesen nicht zu, weshalb sie das Erstgericht zutreffend (bei den Wechselspesen teilweise) als verjährt angesehen habe. Das Vorbringen, daß die Beklagte die Forderungen durch die Übergabe der Wechsel anerkannt habe, sei als Neuerung unbeachtlich; die Kläger hätten sich im Verfahren erster Instanz nicht auf ein Anerkenntnis gestützt. Die Versicherungsprämien seien nicht zuzusprechen gewesen, weil sie nicht aufgeschlüsselt worden seien, weshalb nicht beurteilt werden könne, ob sie unter die nach dem Pachtvertrag zu ersetzenden Versicherungsprämien fallen. Die Zweitbeklagte hafte nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung für die Stromkosten, die mit der Betriebsführung im Zusammenhang stünden, für die Spesen aus der Wechselverrechnung und für die Darlehen nicht. Soweit der Streitwert 300.000 S nicht übersteige, sei die Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässig. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision beider Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs- oder Erstgericht zurückzuverweisen.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.