Zu 1.):
Unter Zitierung des ihr am 6.3.1992 zugestellten Beschlusses des Rekursgerichtes vom 24.1.1992, ON 23, erhob die Betroffene am 9.3.1992 einen von ihr selbst verfaßten "Einspruch". Das Gericht zweiter Instanz faßte diese Eingabe als Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes über die Sachwalterbestellung vom 9.12.1991 (ON 20) auf, wies das Rechtsmittel mit Beschluß vom 20.3.1992 (ON 26) als verspätet zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Dagegen erhob die Betroffene erneut einen selbst verfaßten "Einspruch", in welchem sie im wesentlichen ihre Eingabe vom 9.3.1992 wiederholte, ohne auf das Fehlen einer Verspätung oder sonst eine wesentliche materiell- oder formalrechtliche Frage hinzuweisen. Diesem Rechtsmittel der Betroffenen mangelt es wegen der zugleich zu Pt. 2.) ergangenen Entscheidung an der für seine sachliche Behandlung im Entscheidungszeitpunkt erforderlichen Beschwer, sodaß es zurückzuweisen ist.
Zu 2.):
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin ist berechtigt.
Grundsätzlich ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß mangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im § 281 ABGB genannten Personen eben eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB zu bestellen ist und deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung (§ 200 ABGB) besteht. Es kommen für eine solche Person aber auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eines Vormunds (§§ 191 bis 195 ABGB) analog zur Anwendung. Als Maßstab für die aus § 195 ABGB ableitbare Ablehnung einer Sachwalterschaftsübernahme wegen Aus- oder Überlastung mit anderen übernommenen Sachwalterschaften ist für haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich im Rahmen eines Sachwaltervereins tätige Personen die am Gesetzesauftrag und Gesetzeszweck der Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes (VSPAG BGBl 1990/156) zu messende zumutbare Belastung und Belastbarkeit dieser Personen mit mehreren Sachwalterschaften zu nehmen (siehe schon 3 Ob 552/87). Entgegen der vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Auffassung hat die Rechtsmittelwerberin aber in ihrem Rekurs gegen ihre Bestellung - wie schon mehrfach im erstinstanzlichen Verfahren ganz allgemein für den nominierungspflichtigen Sachwalterverein - ein Vorbringen erstattet, welches derartige Entschuldigungsumstände durchaus enthält. Wenn nun auch der gemäß § 1 Abs 1 VSPAG zur Feststellung der Eignung eines Sachwaltervereines zuständige Bundesminister für Justiz gemäß § 8 Abs 1 VSPAG durch entsprechende Förderung eine möglichst ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern sicherstellen soll (siehe auch 1203 BlgNR 17. GP 3), ist doch aus § 12 VSPAG, wonach die Förderung gemäß § 8 Abs 1 tunlichst die Versorgung mit 140 hauptberuflichen Vereinssachwaltern bis zum Ende des Jahres 1995 sicherzustellen hat, zu entnehmen, daß die ausreichende Dotierung solcher Vereine mit Sachwaltern nicht sofort mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte. Haben daher derartige Vereine wie jener, dem die Rechtsmittelwerberin zugehört, wegen Aus- und Überlastung ihrer Mitarbeiter Probleme bei der Übernahme weiterer Sachwalterschaften (bei der Namhaftmachung weiterer Sachwalter), so sind diese Umstände zumindest mit den betreffenden Personen zu erörtern und im Tatsachenbereich so weit ins klare zu setzen, daß sodann daraus für die Entscheidung über derartige "Entschuldigungen im Sinne des § 195 ABGB" brauchbare Sachverhaltsgrundlagen vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall bisher unterblieben und wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, wobei Erhebungen über die Belastbarkeit von "Vereinssachwaltern" (wie in dem der Entscheidung 3 Ob 552/87 zugrunde liegenden Verfahren - Anfrage an das Bundesministerium für Justiz -) angebracht sein werden.Grundsätzlich ist den Vorinstanzen darin beizupflichten, daß mangels Auffindbarkeit, Verfügbarkeit oder sachlicher Bestellungsrechtfertigung einer der im Paragraph 281, ABGB genannten Personen eben eine andere, dort nicht genannte Person zum Sachwalter gemäß Paragraph 273, ABGB zu bestellen ist und deren Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Bestimmung für die Vormundbestellung (Paragraph 200, ABGB) besteht. Es kommen für eine solche Person aber auch die Bestimmungen über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eines Vormunds (Paragraphen 191 bis 195 ABGB) analog zur Anwendung. Als Maßstab für die aus Paragraph 195, ABGB ableitbare Ablehnung einer Sachwalterschaftsübernahme wegen Aus- oder Überlastung mit anderen übernommenen Sachwalterschaften ist für haupt- oder nebenberuflich oder ehrenamtlich im Rahmen eines Sachwaltervereins tätige Personen die am Gesetzesauftrag und Gesetzeszweck der Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes (VSPAG BGBl 1990/156) zu messende zumutbare Belastung und Belastbarkeit dieser Personen mit mehreren Sachwalterschaften zu nehmen (siehe schon 3 Ob 552/87). Entgegen der vom Gericht zweiter Instanz vertretenen Auffassung hat die Rechtsmittelwerberin aber in ihrem Rekurs gegen ihre Bestellung - wie schon mehrfach im erstinstanzlichen Verfahren ganz allgemein für den nominierungspflichtigen Sachwalterverein - ein Vorbringen erstattet, welches derartige Entschuldigungsumstände durchaus enthält. Wenn nun auch der gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VSPAG zur Feststellung der Eignung eines Sachwaltervereines zuständige Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VSPAG durch entsprechende Förderung eine möglichst ausreichende Versorgung der Betroffenen mit Vereinssachwaltern sicherstellen soll (siehe auch 1203 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 3), ist doch aus Paragraph 12, VSPAG, wonach die Förderung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, tunlichst die Versorgung mit 140 hauptberuflichen Vereinssachwaltern bis zum Ende des Jahres 1995 sicherzustellen hat, zu entnehmen, daß die ausreichende Dotierung solcher Vereine mit Sachwaltern nicht sofort mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte. Haben daher derartige Vereine wie jener, dem die Rechtsmittelwerberin zugehört, wegen Aus- und Überlastung ihrer Mitarbeiter Probleme bei der Übernahme weiterer Sachwalterschaften (bei der Namhaftmachung weiterer Sachwalter), so sind diese Umstände zumindest mit den betreffenden Personen zu erörtern und im Tatsachenbereich so weit ins klare zu setzen, daß sodann daraus für die Entscheidung über derartige "Entschuldigungen im Sinne des Paragraph 195, ABGB" brauchbare Sachverhaltsgrundlagen vorliegen. Dies ist im vorliegenden Fall bisher unterblieben und wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, wobei Erhebungen über die Belastbarkeit von "Vereinssachwaltern" (wie in dem der Entscheidung 3 Ob 552/87 zugrunde liegenden Verfahren - Anfrage an das Bundesministerium für Justiz -) angebracht sein werden.