Der Ansicht des Rekursgerichtes, alle Bedürfnisse des fünfzehnjährigen Kindes, zu deren Deckung der Vater Unterhalt zu leisten hat, seien während der Untersuchungshaft ohnedies befriedigt worden, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Wenn auch in der Untersuchungshaft für die Unterbringung und die Verköstigung gesorgt ist und allenfalls auch Haftbekleidung zur Verfügung gestellt wird, bleiben doch nicht gedeckte Restbedürfnisse aufrecht, vor allem für die Anschaffung von Kleidung, die nicht aus dem Monatsbetrag von S 2.500,-- auf einmal getätigt werden kann, sondern ein Ansparen auf einen längeren Zeitraum voraussetzt, aber auch der Anspruch auf sinnvolle Gestaltung der Untersuchungshaft (vgl § 186 StPO; § 58 StVG; § 36 und § 58 JGG).Der Ansicht des Rekursgerichtes, alle Bedürfnisse des fünfzehnjährigen Kindes, zu deren Deckung der Vater Unterhalt zu leisten hat, seien während der Untersuchungshaft ohnedies befriedigt worden, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigepflichtet werden. Wenn auch in der Untersuchungshaft für die Unterbringung und die Verköstigung gesorgt ist und allenfalls auch Haftbekleidung zur Verfügung gestellt wird, bleiben doch nicht gedeckte Restbedürfnisse aufrecht, vor allem für die Anschaffung von Kleidung, die nicht aus dem Monatsbetrag von S 2.500,-- auf einmal getätigt werden kann, sondern ein Ansparen auf einen längeren Zeitraum voraussetzt, aber auch der Anspruch auf sinnvolle Gestaltung der Untersuchungshaft vergleiche Paragraph 186, StPO; Paragraph 58, StVG; Paragraph 36 und Paragraph 58, JGG).
Der erkennende Senat hat schon (in Zusammenhang mit der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen) darauf hingewiesen, daß der Unterhalt eines Kindes auch Bedürfnisse umfaßt, für welche die Strafvollzugsanstalten nicht zu sorgen haben, und das daher die Unterhaltspflicht des Vaters in der Regel auch während der Untersuchungshaft des Kindes, wenn auch in vermindertem Ausmaß, fortbesteht (EvBl 1979/235 = JBl 1980, 209 = EFSlg 34.238). Diese Ansicht hat der Senat auch in der vor kurzem zu 3 Ob 536/91 ergangenen Entscheidung - ebenfalls im Zusammenhang mit einer Unterhaltsvorschußgewährung - gebilligt und darauf hingewiesen, daß nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse durch die Haft eine Herabsetzung rechtfertigt, diese aber bei kurzer Haft oder für die erste Zeit nach der Verhaftung überhaupt nicht stattfindet (dort dauerte die Untersuchungshaft knapp über einen Monat), und daß eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches bei mangelndem Wohlverhalten - was noch gar nicht feststeht - dem Unterhaltsrecht fremd ist.
Es ist deshalb für die Dauer der Untersuchungshaft von mehr als zwei Monaten nur eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters, die das Kind auch hingenommen hat, nicht aber die Enthebung berechtigt.
Bei der Bemessung des auch für die Zeit, in der wesentliche Lebensbedürfnisse während der verhängten Untersuchungshaft vom Bund getragen wurden (vgl § 60 JGG), gebührenden Unterhalts kommt es nicht darauf an, welche Zahlungen die Mutter, der die Obsorge zusteht, an Taschengeld leistete, sondern auf den nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilenden dem Kind zuzubilligenden restlichen Unterhaltsbedürfnissen, die hier nicht gedeckt waren, auch wenn wegen der Heimunterbringung des Kindes, wie dieses zugestand, keine Fixkosten der Wohnung angefallen sind, wie dies in dem zu 3 Ob 536/91 entschiedenen Fall zugrunde lag.Bei der Bemessung des auch für die Zeit, in der wesentliche Lebensbedürfnisse während der verhängten Untersuchungshaft vom Bund getragen wurden vergleiche Paragraph 60, JGG), gebührenden Unterhalts kommt es nicht darauf an, welche Zahlungen die Mutter, der die Obsorge zusteht, an Taschengeld leistete, sondern auf den nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilenden dem Kind zuzubilligenden restlichen Unterhaltsbedürfnissen, die hier nicht gedeckt waren, auch wenn wegen der Heimunterbringung des Kindes, wie dieses zugestand, keine Fixkosten der Wohnung angefallen sind, wie dies in dem zu 3 Ob 536/91 entschiedenen Fall zugrunde lag.