Vorausgeschickt sei, daß gemäß § 14 Abs.2 AußStrG gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ein weiterer Rekurs nicht offensteht. Zum Komplex der Bemessung gehört insbesondere auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils (EFSlg.47.141, 47.144, 47.146). Auf Bemessungsfragen kann der Oberste Gerichtshof auch im Rahmen eines ansonsten zulässigen Revisionsrekurses nicht eingehen (SZ 49/28). Zu den Ausführungen des Vaters über die seiner Ansicht nach unzutreffende Ermittlung seines eigenen Einkommens und des Einkommens der Mutter ist es daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Stellung zu nehmen.Vorausgeschickt sei, daß gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ein weiterer Rekurs nicht offensteht. Zum Komplex der Bemessung gehört insbesondere auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Berücksichtigung des Einkommens des anderen Elternteils (EFSlg.47.141, 47.144, 47.146). Auf Bemessungsfragen kann der Oberste Gerichtshof auch im Rahmen eines ansonsten zulässigen Revisionsrekurses nicht eingehen (SZ 49/28). Zu den Ausführungen des Vaters über die seiner Ansicht nach unzutreffende Ermittlung seines eigenen Einkommens und des Einkommens der Mutter ist es daher dem Obersten Gerichtshof verwehrt, Stellung zu nehmen.
Zulässig ist der Revisionsrekurs nur insoweit, als der Vater die Voraussetzungen zur Bestellung der Mutter als Sachwalterin und zur Festsetzung eines Unterhaltsbetrages überhaupt bestreitet, soweit es also um den Grund des Unterhaltsanspruches selbst geht. Dem Revisionsrekurs kommt jedoch keine Berechtigung zu. Während aufrechter Ehe und noch nicht vollzogener Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Eltern ist zwar grundsätzlich der Unterhalt in natura zu leisten. Und so lange der Vater seine Unterhaltspflicht freiwillig erfüllt, hat diesbezüglich kein Gerichtsbeschluß zu ergehen (SZ 43/79, SZ 55/174). Entgegen der Ansicht des Vaters sind aber die Voraussetzungen für die Festsetzung des Unterhaltes in Form einer Geldrente deshalb gegeben, weil der Vater nach den Feststellungen der Vorinstanzen in der Vergangenheit seine Unterhaltspflicht nur höchst unzureichend erfüllt hat (EFSlg.28.669).
Nur für gewisse Fixkosten (Wohnungsmiete u.a.) kam der Vater regelmäßig und verläßlich und wirklich freiwillig auf. Der Vater lehnte es jedoch ab, der Mutter, welche mit der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder betraut war, ein ausreichendes Wirtschaftsgeld zur Verfügung zu stellen, mit dem sie u.a. die nötigen Auslagen für die einzelnen Bedürfnisse der Kinder bestreiten hätte können.
Die Ankündigung des Vaters, er lege einen Betrag von 6.000 S zur freien Verfügung aller Familienmitglieder in einen Behälter, Entnahmen seien in ein Heft zu verzeichnen und er, der Vater, werde den Behälter immer wieder entsprechend mit Geld auffüllen, kann die Zahlung eines Wirtschaftsgeldes nicht ersetzen. Wie der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, muß der Naturalunterhalt vielmehr in einer Weise gewährt werden, der der Würde der Ehefrau und Mutter der Kinder entspricht (EFSlg.14.737 = Bd.VIII/1 EFSlg.23.709, 28.566). Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau gleichsam ständig von der Gnade des Ehemannes abhängig ist, ob er jeweils rechtzeitig den Behälter auffüllen werde, ob er die jeweiligen Entnahmen billigen werde, oder ob er jede einzelne Ausgabe zum Gegenstand einer unzumutbaren Diskussion machen werde. Mit einem "demokratischen" Erziehungsstil hat dies nichts zu tun, vor allem nicht, wenn die vom Vater gewünschte Maßnahme den übrigen Familienmitgliedern gegen ihren Willen aufgezwungen werden soll. Dazu kommt, daß die vom Vater gewünschte Methode auch deshalb für die Mutter untragbar ist, weil das Geld dem freien Zugriff der beiden 16 und 6 Jahre alten Kindern preisgegeben wäre, so daß keinerlei Gewähr bestünde, daß der Mutter für die wirklichen Bedürfnisse der Kinder immer die ausreichenden Mittel zur Verfügung stünden.
Davon, daß die Mutter durch gelegentliche tatsächliche Entnahmen aus dem Behälter den Wünschen des Vaters zumindestens stillschweigend ihre Zustimmung erteilt hätte, kann keine Rede sein, da sie sich - auch nach der Darstellung des Vaters - selbst stets gegen die Behältermethode ausgesprochen hat.
Wenn der Vater an die Grundsätze der Menschlichkeit appelliert und auf eine auf Vertrauen und Harmonie aufgebaute Zukunft seiner Familie hofft, so liegt es an ihm, durch eine pünktliche Zahlung der ihm auferlegten Unterhaltsbeträge für die Kinder bei diesen und bei der Mutter vielleicht doch noch das Gefühl zu erwecken, daß es ihm nicht nur um die Durchsetzung seines eigenen Willens und Justamentstandpunktes, sondern um die wirkliche Leistung des Unterhaltes für die Kinder geht.
Alle Hinweise auf bestehende Differenzen zwischen den Ehegatten und Spannungen zwischen den Eltern und den Kindern verkennen dieses Kernproblem und haben im übrigen mit der Unterhaltsfestsetzung nichts zu tun. Eine Aussetzung (Stillegung) des Unterhaltsfestsetzungsverfahrens ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die hier im Eheverfahren gegebenen Möglichkeiten können schon deshalb nicht auf das Verfahren zur Festsetzung des Unterhaltes übertragen werden, weil dies eine Gefährdung des Unterhaltes der Kinder mit sich bringen könnte.
Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, der Mutter das alleinige Recht auf Vertretung der Kinder zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche zu übertragen und die Festsetzung eines Unterhaltsbetrages für die beiden Kinder, steht damit aufgrund des gegebenen Sachverhaltes mit dem Gesetz im Einklang, weshalb dem Revisionsrekurs des Vaters kein Erfolg beschieden sein kann.