Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Mit Recht rügt die beklagte Partei nämlich, daß das Berufungsgericht zwecks Ermittlung der streitentscheidenden Umstände über den allgemeinen Wissensstand im Jahr 1967 einen Sachverständigen heranzog, der befangen war.
Bei einem Sachverständigen, der in der selben Sache gegen Entgelt schon ein Privatgutachten für die klagende Partei erstattet hat, das ein Verschulden des Beklagten behauptete, liegen zureichende Gründe vor, die bei verständiger Würdigung ein Mißtrauen der betroffenen Partei von ihrem Standpunkt aus rechtfertigen (Fasching, Kommentar III, 487 mwN). Dabei geht es nicht um die Qualität des Gutachtens oder die Integrität des Sachverständigen; sondern es kann einer Partei aus grundsätzlichen Erwägungen im Interesse eines fairen Verfahrens iSd Art 6 Abs 1 MRK nicht zugemutet werden, sich ohne ihre Zustimmung dem Gutachten eines Sachverständigen zu unterwerfen, der in derselben Sache schon für die Gegenseite tätig war.Bei einem Sachverständigen, der in der selben Sache gegen Entgelt schon ein Privatgutachten für die klagende Partei erstattet hat, das ein Verschulden des Beklagten behauptete, liegen zureichende Gründe vor, die bei verständiger Würdigung ein Mißtrauen der betroffenen Partei von ihrem Standpunkt aus rechtfertigen (Fasching, Kommentar römisch drei, 487 mwN). Dabei geht es nicht um die Qualität des Gutachtens oder die Integrität des Sachverständigen; sondern es kann einer Partei aus grundsätzlichen Erwägungen im Interesse eines fairen Verfahrens iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zugemutet werden, sich ohne ihre Zustimmung dem Gutachten eines Sachverständigen zu unterwerfen, der in derselben Sache schon für die Gegenseite tätig war.
Die Ablehnung des Sachverständigen wurde von der beklagten Partei nicht verspätet geltend gemacht, weil es das Berufungsgericht verabsäumt hatte, den Parteien vor der Bestellung des Sachverständigen und der Erstattung seines schriftlichen Gutachtens dessen Namen bekanntzugeben. Der vom Berufungsgericht gefaßte Beschluß über die Verwerfung des Ablehnungsantrages der beklagten Partei war gemäß § 366 Abs 1 ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Auch der Rechtsmittelausschluß nach § 519 Abs 1 ZPO liegt nicht vor, vielmehr unterliegt gemäß §§ 513 und 462 Abs 2 ZPO ein solcher Beschluß der Beurteilung des Revisionsgerichtes, wenn er die vollständige Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (Fasching, Komm IV 344, 370).Die Ablehnung des Sachverständigen wurde von der beklagten Partei nicht verspätet geltend gemacht, weil es das Berufungsgericht verabsäumt hatte, den Parteien vor der Bestellung des Sachverständigen und der Erstattung seines schriftlichen Gutachtens dessen Namen bekanntzugeben. Der vom Berufungsgericht gefaßte Beschluß über die Verwerfung des Ablehnungsantrages der beklagten Partei war gemäß Paragraph 366, Absatz eins, ZPO nicht abgesondert anfechtbar. Auch der Rechtsmittelausschluß nach Paragraph 519, Absatz eins, ZPO liegt nicht vor, vielmehr unterliegt gemäß Paragraphen 513 und 462 Absatz 2, ZPO ein solcher Beschluß der Beurteilung des Revisionsgerichtes, wenn er die vollständige Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet war (Fasching, Komm römisch vier 344, 370).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.