Begründung:
Am 27. Juli 1985 starb der unverehelichte Wolfgang Josef B*****. Strittig ist, ob die minderjährige Doris O*****, geboren 31. Oktober 1984, als uneheliches Kind des Erblassers berechtigt ist, eine Erbserklärung abzugeben, oder ob dieses Recht wegen Versäumung der Jahresfrist des § 754 Abs 2 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 nicht gegeben ist, wobei von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:Am 27. Juli 1985 starb der unverehelichte Wolfgang Josef B*****. Strittig ist, ob die minderjährige Doris O*****, geboren 31. Oktober 1984, als uneheliches Kind des Erblassers berechtigt ist, eine Erbserklärung abzugeben, oder ob dieses Recht wegen Versäumung der Jahresfrist des Paragraph 754, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 nicht gegeben ist, wobei von folgendem Sachverhalt auszugehen ist:
Die minderjährige Doris O***** galt bei ihrer Geburt als eheliches Kind des Ägidius und der Magdalena K*****. Am 12. Oktober 1985 teilte Magdalena K***** dem Gerichtskommissär fernmündlich mit, daß ihr Kind nicht von ihrem Ehemann, sondern vom Erblasser gezeugt worden sei. Dieser sei immer zum Kind gestanden. Eine offizielle Vaterschaftsanerkennung liege nicht vor. Ihr Ehemann wisse davon, habe aber nichts unternommen. Am 15. Oktober 1985 ergänzte sie vor dem Gerichtskommissär, daß der Erblasser freiwillig und regelmäßig Alimente gezahlt habe. Sie rechne nicht damit, daß ihr Ehemann innerhalb der noch offenen Jahresfrist des § 156 Abs 1 ABGB die Ehelichkeitsbestreitungsklage einbringen werde. Sie ersuche, den Akt der Staatsanwaltschaft zur Erbringung einer Klage im Sinne des § 158 ABGB zu übermitteln.Die minderjährige Doris O***** galt bei ihrer Geburt als eheliches Kind des Ägidius und der Magdalena K*****. Am 12. Oktober 1985 teilte Magdalena K***** dem Gerichtskommissär fernmündlich mit, daß ihr Kind nicht von ihrem Ehemann, sondern vom Erblasser gezeugt worden sei. Dieser sei immer zum Kind gestanden. Eine offizielle Vaterschaftsanerkennung liege nicht vor. Ihr Ehemann wisse davon, habe aber nichts unternommen. Am 15. Oktober 1985 ergänzte sie vor dem Gerichtskommissär, daß der Erblasser freiwillig und regelmäßig Alimente gezahlt habe. Sie rechne nicht damit, daß ihr Ehemann innerhalb der noch offenen Jahresfrist des Paragraph 156, Absatz eins, ABGB die Ehelichkeitsbestreitungsklage einbringen werde. Sie ersuche, den Akt der Staatsanwaltschaft zur Erbringung einer Klage im Sinne des Paragraph 158, ABGB zu übermitteln.
Der von der Staatsanwaltschaft noch im Jahre 1985 eingebrachten Klage wurde stattgegeben und mit Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 23. Juli 1986, GZ 1 E 19/85, festgestellt, daß die minderjährige Doris O*****, die damals noch den Familiennamen K***** trug, kein eheliches Kind des Ägidius K***** aus dessen Ehe mit Magdalena K***** ist. Aus dem vom Obersten Gerichtshof eingeholten Akt ergibt sich, daß die Zustellung des Urteils am 30. Juli 1986 erfolgte. Rechtsmittel wurden gegen das Urteil nicht erhoben.
Am 10.September 1986 teilte das Bezirksjugendamt Kitzbühel dem Gerichtskommissär fernmündlich mit, daß jetzt zwar das Verfahren über die Bestreitung der Ehelichkeit abgeschlossen sei, nunmehr aber eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Erblassers eingebracht werden müsse. Diese Klage wurde am 16.September 1986 beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 4.Jänner 1989, GZ 1 C 15/87 (vormals 1 C 15/86) wurde der Erblasser als unehelicher Vater der minderjährigen Doris O***** festgestellt. Auch dieses Urteil wurde unangefochten rechtskräftig.
Am 5.April 1989 gab die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel-Jugendamt vor dem Gerichtskommissär für die minderjährige Doris O***** auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß die bedingte Erbserklärung vorbehaltlich nachträglicher Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht ab und ersuchte um Annahme dieser Erbserklärung.
Die Mutter des Erblassers und seine Geschwister, deren Erbserklärungen schon früher angenommen worden waren, beantragten unter Hinweis auf die versäumte materiellrechtliche Frist des § 754 Abs 2 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 die Zurückweisung dieser Erbserklärung. Der Vertreter der Minderjährigen erklärte dazu, daß die frühere Einbringung der Vaterschafts-Feststellungsklage nicht möglich gewesen sei, weil vorher der Ehelichkeitsbestreitungsprozeß geführt werden mußte.Die Mutter des Erblassers und seine Geschwister, deren Erbserklärungen schon früher angenommen worden waren, beantragten unter Hinweis auf die versäumte materiellrechtliche Frist des Paragraph 754, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 die Zurückweisung dieser Erbserklärung. Der Vertreter der Minderjährigen erklärte dazu, daß die frühere Einbringung der Vaterschafts-Feststellungsklage nicht möglich gewesen sei, weil vorher der Ehelichkeitsbestreitungsprozeß geführt werden mußte.
Das Erstgericht nahm die Erbserklärung der minderjährigen Doris O***** verlaßgerichtlich an.
Es vertrat die Ansicht, daß gemäß § 122 AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung angenommen werden müsse. Eine Zurückweisung könne nur erfolgen, wenn von vorneherein feststehe, daß es zu keiner Einantwortung kommen könne. Da die minderjährige Doris O***** erst seit dem Urteil vom 23. Juli 1986 als unehelich anzusehen sei, stehe nicht fest, ob auf sie die Jahresfrist des § 754 Abs 2 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 anzuwenden sei. Zumindest könne diese Frage mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht gelöst werden.Es vertrat die Ansicht, daß gemäß Paragraph 122, AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung angenommen werden müsse. Eine Zurückweisung könne nur erfolgen, wenn von vorneherein feststehe, daß es zu keiner Einantwortung kommen könne. Da die minderjährige Doris O***** erst seit dem Urteil vom 23. Juli 1986 als unehelich anzusehen sei, stehe nicht fest, ob auf sie die Jahresfrist des Paragraph 754, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 anzuwenden sei. Zumindest könne diese Frage mit den Mitteln des Außerstreitverfahrens nicht gelöst werden.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß die Erbserklärung verlaßgerichtlich zurückgewiesen wurde.
Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, die Jahresfrist des § 754 Abs 2 ABGB idF vor dem ErbRÄG 1989 sei eine materiellrechtliche Frist. Diese Bestimmung lasse keine andere Auslegung zu, als daß nach Fristversäumung auch das Erbrecht verwirkt sei. Aus welchen Gründen die Vaterschaftsfeststellungsklage nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers eingebracht wurde, sei unerheblich.Das Gericht zweiter Instanz war der Ansicht, die Jahresfrist des Paragraph 754, Absatz 2, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 1989 sei eine materiellrechtliche Frist. Diese Bestimmung lasse keine andere Auslegung zu, als daß nach Fristversäumung auch das Erbrecht verwirkt sei. Aus welchen Gründen die Vaterschaftsfeststellungsklage nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Erblassers eingebracht wurde, sei unerheblich.
Der Revisionsrekurs des Kindes ist berechtigt.