Rechtssatz RS0012817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012817
Entscheidungsdatum
19.06.1991
Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Febrauar 1991, G 73/90-10, über Antrag des Obersten Gerichtshofes ( 3 Ob 605/89 ) zu Recht erkannt, daß in § 754 Abs 2 ABGB idF des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des außerehelichen Kindes, BGBl. Nr. 342/1970, der letzte Halbsatz: "in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vaters erhoben worden ist" verfassungswidirg war.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Febrauar 1991, G 73/90-10, über Antrag des Obersten Gerichtshofes ( 3 Ob 605/89 ) zu Recht erkannt, daß in Paragraph 754, Absatz 2, ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des außerehelichen Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970,, der letzte Halbsatz: "in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Vaters erhoben worden ist" verfassungswidirg war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012817
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_0030OB00546_9100000_001