Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Als Mangel des Berufungsverfahrens macht der Erstbeklagte geltend, daß das Berufungsgericht – wie das Erstgericht – die Vernehmung von Zeugen über seine Behauptung, er sei auf Grund des Leibrentenvertrages mit F* S* und eines Testamentes des Genannten außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ * (richtig *) KG K* (mit dem Haus Nr. *) für entbehrlich angesehen habe. Damit rügt der Erstbeklagte die Unterlassung von Feststellungen über angeblich rechtserhebliche Behauptungen, somit einen Mangel, der auf einer vermeintlich unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht. Diese Revisionsausführungen sind daher der Rechtsrüge zuzuordnen, die im übrigen vom Revisionswerber nicht weiter ausgeführt wurde.
Der gerügte Feststellungsmangel liegt aber nicht vor. Es ist nämlich der Ansicht der Vorinstanzen, beizupflichten, daß ein Urteil eines Vorprozesses, auch dann, wenn es mangels Identität des Begehrens keine formelle Rechtskraftwirkung übt, doch zufolge der von ihm geschaffenen materiellen Rechtskraft zu einer inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führt. Das ist der Fall, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (Fasching III, 705 f.; MietSlg 22.618).Der gerügte Feststellungsmangel liegt aber nicht vor. Es ist nämlich der Ansicht der Vorinstanzen, beizupflichten, daß ein Urteil eines Vorprozesses, auch dann, wenn es mangels Identität des Begehrens keine formelle Rechtskraftwirkung übt, doch zufolge der von ihm geschaffenen materiellen Rechtskraft zu einer inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führt. Das ist der Fall, wenn Parteien und rechtserzeugender Inhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung derselben, in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (Fasching römisch drei, 705 f.; MietSlg 22.618).
Dies trifft hier im vollen Maße zu, da die wesentliche Frage in beiden Prozessen die ist, ob der Erstbeklagte die Liegenschaft EZ * KG K* erworben hat oder nicht. Die Verneinung dieser Frage im Vorprozeß führte zur Abweisung des Begehrens auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erstbeklagten. Würde diese auch im vorliegenden Falle entscheidende Frage hier gegenteilig beantwortet werden, so würde dies zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß der Erstbeklagte auf Grund des behaupteten Kaufvertrages bzw. mündlichen Testamentes nicht Eigentümer der Liegenschaft werden kann, weil weder der Kaufvertrag noch das mündliche Testament errichtet worden sind, daß der Erstbeklagte aber zur Räumung der Liegenschaft im vorliegenden Prozeß nicht verhalten werden könnte, weil in diesem Prozeß festgestellt wurde, daß er auf Grund des Kaufvertrages bzw. des mündlichen Testamentes doch die Liegenschaft erworben hat. Die Verneinung der Frage des Eigentumserwerbers des Erstbeklagten im Vorprozeß, die dort zur Abweisung des Klagebegehrens geführt hat, muß auch für den vorliegenden Prozeß als bindend angesehen werden (ebenso MietSlg 22.618; im ähnlichen Sinne EvBl 1969/6, MietSlg 15.630, 5 Ob 251/69, 1 Ob 77/69 u.a.). Es ist daher rechtsunerheblich, daß bezüglich des vom Erstbeklagten behaupteten Eigentumserwerbes betreffend die Liegenschaft EZ * KG K* im vorliegenden Prozeß keine Feststellungen getroffen wurden. Die Vorinstanzen haben demnach dem gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehren mit Recht stattgegeben.
Es war daher auch der Revision ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.