Aus den Engscheidungsgrunden:
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache soll nach Ansicht des Revisionswerbers darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssigen Beweis für die Testierfähigkeit der Erblasserin angesehen habe, obgleich der Sachverständige zumindest indirekt zum Ausdruck brachte, daß der Geisteszustand der Erblasserin ihre beschränkte Entmündigung gerechtfertigt hätte. Damit will der Kläger offenbar zum Ausdruck bringen, daß entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Testierfähigkeit der Erblasserin verneint werden hätte müssen, wenn feststehe, daß sie auf Grund ihres Geisteszustandes richtigerweise hätte beschränkt entmundigt werden sollen. Abgesehen davon, daß sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zur Frage einer möglichen beschränkten Entmündigung der Erblasserin überhaupt nicht äußerte, sondern nur eindeutig eine volle Entmündigung ausschloß und lediglich in der mündlichen Gutachtensergänzung eine Geistesschwäche der Erblasserin konstatierte, die ihrem Grade nach eine beschränkte Entmündigung zugelassen hätte, hat er sich bei seiner Begutachtung streng auf die psychiatrischen Beurteilungskriterien der Testierfähigkeit beschränkt und deren Vorhandensein bei der Erblasserin trotz ihres altersbedingt reduzierten Geisteszustandes bejaht. Auch das Berufungsgericht hat zutreffend zwischen den Voraussetzungen für eine Entmündigung und der Testierfähigkeit unterschieden. Letztere fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging (SZ 34/198; SZ 24/146 u. a.). Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß so weit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (Weiß in Klang[2] III, 262 f.; JBl. 1957, 239; JBl. 1961, 322; NZ 1969, 154 und 188 u. a.). Die an der Geschäftsfähigkeit orientierte Entmündigungsordnung läßt eine beschränkte Entmündigung zum Schutze und im Interesse des zu Entmundigenden bereits bei einer bloßen auf Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beruhenden Beeinträchtigung des Geisteszustandes zu, die zwar den Betreff enden nicht unfähig macht, seine Angelegenheiten zu besorgen, die ihn aber zur gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten allein nicht geeignet erscheinen läßt. Daß eine solche in der Geschäftsfähigkeit beeinträchtigte Person in der Regel durchaus testierfähig ist, ergibt sich bereits aus der mit § 569 ABGB im Einklang stehenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 EntmO, wonach die beschränkte Entmündigung lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Testamentsform zur Folge hat (Weiß a. a. O., 275 f.; Ehrenzweig II/2, 411; Sperl, Zum Begriff und zur Problematik der Testierfähigkeit in JBl. 1975, 449 ff.). Geht man von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, kann kein Zweifel bestehen, daß die Erblasserin trotz ihres altersbedingt reduzierten Geisteszustandes (Geistesschwäche) am 28. Juni 1973 die zu einer gültigen Testamentserrichtung erforderliche "volle Besonnenheit" im Sinne des § 565 ABGB besaß. Für die Erfassung der Bedeutung der letztwilligen Erklärung kann es keine Rolle spielen, ob die Erblasserin dabei über ein geringes oder beträchtliches Vermögen verfügte. Es können daher nicht, wie der Kläger meint, an die Testierfähigkeit je nach der Größe des Vermögens verschiedene Anforderungen gestellt werden.Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache soll nach Ansicht des Revisionswerbers darin gelegen sein, daß das Berufungsgericht das vom Erstgericht eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssigen Beweis für die Testierfähigkeit der Erblasserin angesehen habe, obgleich der Sachverständige zumindest indirekt zum Ausdruck brachte, daß der Geisteszustand der Erblasserin ihre beschränkte Entmündigung gerechtfertigt hätte. Damit will der Kläger offenbar zum Ausdruck bringen, daß entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Testierfähigkeit der Erblasserin verneint werden hätte müssen, wenn feststehe, daß sie auf Grund ihres Geisteszustandes richtigerweise hätte beschränkt entmundigt werden sollen. Abgesehen davon, daß sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zur Frage einer möglichen beschränkten Entmündigung der Erblasserin überhaupt nicht äußerte, sondern nur eindeutig eine volle Entmündigung ausschloß und lediglich in der mündlichen Gutachtensergänzung eine Geistesschwäche der Erblasserin konstatierte, die ihrem Grade nach eine beschränkte Entmündigung zugelassen hätte, hat er sich bei seiner Begutachtung streng auf die psychiatrischen Beurteilungskriterien der Testierfähigkeit beschränkt und deren Vorhandensein bei der Erblasserin trotz ihres altersbedingt reduzierten Geisteszustandes bejaht. Auch das Berufungsgericht hat zutreffend zwischen den Voraussetzungen für eine Entmündigung und der Testierfähigkeit unterschieden. Letztere fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewußtsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging (SZ 34/198; SZ 24/146 u. a.). Die Beeinträchtigung des Bewußtseins des Erblassers muß so weit gehen, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (Weiß in Klang[2] römisch drei, 262 f.; JBl. 1957, 239; JBl. 1961, 322; NZ 1969, 154 und 188 u. a.). Die an der Geschäftsfähigkeit orientierte Entmündigungsordnung läßt eine beschränkte Entmündigung zum Schutze und im Interesse des zu Entmundigenden bereits bei einer bloßen auf Geisteskrankheit oder Geistesschwäche beruhenden Beeinträchtigung des Geisteszustandes zu, die zwar den Betreff enden nicht unfähig macht, seine Angelegenheiten zu besorgen, die ihn aber zur gehörigen Besorgung seiner Angelegenheiten allein nicht geeignet erscheinen läßt. Daß eine solche in der Geschäftsfähigkeit beeinträchtigte Person in der Regel durchaus testierfähig ist, ergibt sich bereits aus der mit Paragraph 569, ABGB im Einklang stehenden Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, EntmO, wonach die beschränkte Entmündigung lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Testamentsform zur Folge hat (Weiß a. a. O., 275 f.; Ehrenzweig II/2, 411; Sperl, Zum Begriff und zur Problematik der Testierfähigkeit in JBl. 1975, 449 ff.). Geht man von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, kann kein Zweifel bestehen, daß die Erblasserin trotz ihres altersbedingt reduzierten Geisteszustandes (Geistesschwäche) am 28. Juni 1973 die zu einer gültigen Testamentserrichtung erforderliche "volle Besonnenheit" im Sinne des Paragraph 565, ABGB besaß. Für die Erfassung der Bedeutung der letztwilligen Erklärung kann es keine Rolle spielen, ob die Erblasserin dabei über ein geringes oder beträchtliches Vermögen verfügte. Es können daher nicht, wie der Kläger meint, an die Testierfähigkeit je nach der Größe des Vermögens verschiedene Anforderungen gestellt werden.