Rechtssatz RS0012418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012418
Entscheidungsdatum
04.07.1979
Norm
ABGB §565
ABGB §566
EntmO §1 Abs2
EntmO §4 Abs2
Rechtssatz
Eine gem § 1 Abs 2 EntmO beschränkt entmündigte Person ist in der Regel durchaus testierfähig ( arg § 569 ABGB iVm § 4 Abs 2 EntmO, wonach die beschränkte Entmündigung lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Testamentsform zur Folge hat ). Denn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes der betreffenden Person, macht sie nicht unfähig, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sondern läßt die Person nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten allein nicht geeignet erscheinen.Eine gem Paragraph eins, Absatz 2, EntmO beschränkt entmündigte Person ist in der Regel durchaus testierfähig ( arg Paragraph 569, ABGB in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, EntmO, wonach die beschränkte Entmündigung lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Testamentsform zur Folge hat ). Denn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes der betreffenden Person, macht sie nicht unfähig, ihre Angelegenheiten zu besorgen, sondern läßt die Person nur zur gehörigen Besorgung ihrer Angelegenheiten allein nicht geeignet erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012418
Dokumentnummer
JJR_19790704_OGH0002_0030OB00547_7900000_002