Begründung:
Die mj. Sabine und Martina D***** entstammen ebenso wie ihr am 6. Juli 1973 geborener Bruder Gerald der mit Beschluß des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 21.Juni 1990 geschiedenen Ehe des Johann Karl D***** und der Adelheid D*****. Während die Obsorge über den mj. Gerald auf Grund des Beschlusses vom 20.Februar 1991, ON 16, den väterlichen Großeltern Johann und Josefa D***** zustand, befinden sich die beiden Mädchen in Obsorge ihre Mutter, die jetzt wieder zumindest teilweise mit dem Vater zusammenlebt.
Der väterliche Großvater stellte den Antrag, ihm ein Besuchsrecht zu Martina und Sabine an jedem ersten Sonntag im Monat in der Weise einzuräumen, daß er die Kinder um 8 Uhr von der Mutter abhole und spätestens um 19 Uhr zurückbringe.
Die Eltern sprachen sich gegen diesen Antrag aus. Die Großeltern übten einen schlechten Einfluß auf die Kinder aus und beeinflußten sie gegen die Eltern. Der Großvater sei ein Trinker. Die Eltern hätten Sorge, daß er die Kinder sexuell belästige.
Das Erstgericht räumte dem väterlichen Großvater ein Besuchsrecht an jedem ersten Sonntag im Monat in der Zeit von 12 bis 16 Uhr ein. Es trug den Eltern auf, den Kindern diesen ungestörten Kontakt zum väterlichen Großvater zu ermöglichen und auf die Kinder nicht dahingehend Druck auszuüben, daß diese den Kontakt zum väterlichen Großvater ablehnen sollten. Es trug ferner dem väterlichen Großvater auf, die Kinder nicht in der Schule zu besuchen. Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:
1980 hatten die väterlichen Großeltern ihre Landwirtschaft an die Kindeseltern übergeben: Die väterlichen Großeltern, die Eltern und die Kinder lebten gemeinsam auf dem bäuerlichen Hof. Dadurch hatten die beiden Mädchen einen intensiven Kontakt zu ihren väterlichen Großeltern.
1989 übernahm der väterliche Großvater wieder die inzwischen stark verschuldete Landwirtschaft. Die Eltern, die nach St.Pölten zogen, leben zwar seit der Scheidung in getrennten Wohnungen, doch besteht zwischen ihnen weiterhin ein gutes Einvernehmen und die Mädchen werden von ihnen - die Eltern arbeiten im Schichtbetrieb - abwechselnd betreut und gepflegt. Sabine besucht derzeit die erste Klasse Hauptschule, Martina die erste Klasse Volksschule.
Es bestehen keine Hinweise auf Alkoholmißbrauch durch den väterlichen Großvater oder die Gefahr einer allfälligen sexuellen Belästigung der Mädchen durch ihn.
Seit August 1989 verweigern die Eltern den väterlichen Großeltern den Kontakt zu den beiden Mädchen. Im Frühjahr 1991 besuchte der väterliche Großvater die Kinder öfters gegen den Willen der Eltern in der Schule. Die dabei vom Großvater mitgebrachten Geschenke durften die Kinder nicht annehmen.
Die psychologische Untersuchung ergab, daß sich Sabine Kontakt vor allem zum Großvater wünscht, sich jedoch durch die Eltern unter einem deutlichen Druck fühlt, da diese weitere Kontakte nicht wünschen. Auch bei Martina sind die Großeltern in der projektiven Testuntersuchung sehr präsent. Sie spricht sich aber, um eine Konfliktsituation mit den Eltern zu vermeiden, gegen weitere Kontakte zu den Großeltern aus. Sollten die Eltern einem Kontakt zu den Großeltern positiver gegenüberstehen, würde auch Martina diesen wünschen.
Ein wiederaufgenommener Kontakt der Mädchen zu ihren Großeltern bedeutet für sie eine Bereicherung und entspricht auch ihrer Beziehungskontinuität, da sie ja bereits in der Vergangenheit eine intensive Beziehung zu ihren Großeltern hatten. Negative Auswirkungen auf die Erziehung durch diese Besuchsrechtsregelung sind nicht zu befürchten. Ein regelmäßiger Kontakt zu den Großeltern entspricht daher dem Wohl der Kinder, falls diese nicht weiterhin der Konfliktsituation zwischen Eltern und Großeltern ausgesetzt sind.
In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß ein Besuchsrecht bei den Großeltern die Entwicklung der beiden Mädchen fördern und ihnen sicher nicht schaden würde. Mit Rücksicht auf die bestehende Konfliktsituation sei die Besuchszeit auf nur wenige Stunden beschränkt worden. Aus diesem Grund bestehe auch nicht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Erziehung, wie sie von den Eltern befürchtet werde. Zur Entspannung der Situation sei es zweckmäßig, daß die Mädchen von ihrem Bruder zu den Großeltern gebracht werden. Die Eltern dürften auch bei den Kindern keinen Druck gegen die Großeltern ausüben.
Das Rekursgericht wies den Antrag des väterlichen Großvaters ab und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Recht der Großeltern, mit den Kindern persönlich zu verkehren, sei schwächer als das der Eltern. Es hänge in erster Linie vom Wohl der Kinder ab. Durch das Besuchsrecht der Großeltern dürften das Familienleben der Eltern und deren Beziehungen zu den Kindern nicht gestört werden. Maßgebend sei ein objektiver Beurteilungsmaßstab, nicht die persönliche Einstellung der Eltern. Bestünden zwischen den Großeltern und der Mutter (den Eltern) so schwere Differenzen, daß dadurch die ruhige Entwicklung der Kinder gestört werden könne, sei ein Besuchsrecht abzulehnen. Nach dem vorliegenden Gutachten sei ein gewisser Minimalkonsens zwischen Eltern und Großeltern Voraussetzung für ein Besuchsrecht der Großeltern. Dieser aber bestehe nicht; die Besuchskontakte würden die Kinder noch weiter in die Konfliktsituation hineinziehen, sodaß sie nicht zu ihrem Vorteil seien.
Der Revisionsrekurs des väterlichen Großvaters ist berechtigt.