Aus der Begründung:
Soweit der Beklagte ausführt, der Kläger und seine Gattin leben zufolge eines randlosen Ehevertrages in einer allgemeinen Gütergemeinschaft, stellt diese Behauptung eine unzulässige Neuerung in tatsächlicher Richtung dar. Auf diese ist nicht Bedacht zu nehmen, ebensowenig auf die aus dieser Tatsache abgeleiteten Schlußfolgerungen des Beklagten. Hingegen ist es unrichtig, daß das Berufungsgericht von den erstgerichtlichen tatsächlichen Feststellungen abgewichen wäre. Ob ein Kaufvertrag zwischen den Streitteilen geschlossen wurde oder nicht, ist eine rechtliche Schlußfolgerung, welche das Berufungsgericht aus den tatsächlichen Feststellungen gezogen hat. Zu einer solchen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes sind sowohl die Parteien im Rechtsmittelverfahren als auch das Rechtsmittelgericht selbst berechtigt.
Da die Verwaltungsberechtigung des Mannes widerrufen wurde, sind nunmehr beide Ehegatten gemeinsam Verwalter des gemeinsamen Eigentums. Kein Teil ist allein zu einer Handlung berechtigt, durch welche über das gesamte gemeinsame Eigentum verfügt wird. Hat aber die Gattin des Klägers mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über die Schweine abgeschlossen, die im gemeinsamen Eigentum der beiden Ehegatten standen, ist der Kaufvertrag trotzdem rechtswirksam zustandegekommen, weil auch fremde Sachen verkauft werden können. Sache der Verkäuferin wäre es dann gewesen, den Beklagten vor Eigentumsansprüchen des Klägers zu bewahren. Der Kläger als Mitbesitzer war allerdings im Hinblick auf die ihm zustehende Verfügungsgewalt berechtigt, die Herausgabe der Sache zu verweigern, wovon er auch Gebrauch machte. Wohl hat er schließlich der Wegschaffung der Schweine zugestimmt. Er wollte aber bei der Abwaage vertreten sein und begehrte die Zahlung des Kaufpreises zu seinen Handen. Damit ist der Kläger mit dem Beklagten in rechtsgeschäftliche Beziehungen getreten und dem Kaufvertrage seiner Frau beigetreten. Dieser Beitritt des Klägers wurde vom Beklagten auch anerkannt; dies brachte er dadurch zum Ausdruck, daß er das Angeld von der Gattin des Klägers zurückbegehrte und im Hinblick auf die Forderung des Klägers nach dem ganzen Kaufpreis diesen zugunsten beider Ehegatten erlegte. Es ist daher nicht nur zwischen der Gattin des Klägers und dem Beklagten, sondern auch zwischen dem Kläger selbst und dem Beklagten einVertrag zustandegekommen. Der Kläger hat aber auch durch seine Erklärung klar zum Ausdruck gebracht, daß er der Zahlung des gesamten Kaufpreises an seine Frau widerspricht und daß die Frau zur Einziehung der ihm jedenfalls gebührenden Kaufpreishälfte nicht bevollmächtigt ist. Der Beklagte hat niemals behauptet, in Unkenntnis der Tatsache gewesen zu sein, daß die Schweine im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten standen. Nach dieser ausdrücklichen Erklärung des Klägers kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, es sei in bäuerlichen Kreisen üblich, daß die Frau über die Schweine allein verfügungsberechtigt sei, während der Mann über das Rindvieh verfüge. Der Beklagte war vielmehr nach dieser Erklärung nicht mehr berechtigt, den gesamten Kaufpreis an die Gattin des Klägers zu bezahlen. Wenn auch die Gattin des Klägers durch die Rückgabe der Anzahlung ihren Willen zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung zum Ausdruck brachte und mit dem Erlag des Kaufpreises zugunsten beider Ehegatten bei der Raiffeisenkasse V. einverstanden war, so lag doch ein solches Einverständnis des Klägers nicht vor. Dieser begehrte vielmehr, wenn auch zu Unrecht, daß ihm der gesamte Kaufpreis zu bezahlen sei. Da nun beide Ehegatten auf die ganze Kaufpreisforderung Anspruch erhoben, konnte nicht einer allein mit schuldbefreiender Wirkung für den Beklagten den Kaufpreis übernehmen. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte in diesem Falle berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis gemäß § 1425 ABGB. bei Gericht zu erlegen. Die Anweisung an die Raiffeisenkasse, von seinem Konto den Kaufpreis zugunsten der Eheleute abzuschreiben, war noch keineZahlung an beide Ehegatten. Tatsächlich hat auch die Gattin des Klägers den gesamten Kaufpreis erhalten. Da eine Solidarberechtigung der Ehegattin nicht bestand, der Beklagte durch die Erklärung des Klägers vielmehr wußte, daß der Kläger mit der Zahlung des gesamten Kaufpreises an seine Frau nicht einverstanden ist, die Gattin des Klägers daher zur Einziehung des gesamten Kaufpreises in einer auch dem Beklagten erkennbaren Weise nicht berechtigt war, ist der Beklagte dadurch, daß der Kaufpreis zur Gänze der Gattin des Klägers zugekommen ist, von seiner Schuld gegenüber dem Kläger nicht befreit worden. Dem Klagebegehren wurde daher mit Recht stattgegeben.Da die Verwaltungsberechtigung des Mannes widerrufen wurde, sind nunmehr beide Ehegatten gemeinsam Verwalter des gemeinsamen Eigentums. Kein Teil ist allein zu einer Handlung berechtigt, durch welche über das gesamte gemeinsame Eigentum verfügt wird. Hat aber die Gattin des Klägers mit dem Beklagten einen Kaufvertrag über die Schweine abgeschlossen, die im gemeinsamen Eigentum der beiden Ehegatten standen, ist der Kaufvertrag trotzdem rechtswirksam zustandegekommen, weil auch fremde Sachen verkauft werden können. Sache der Verkäuferin wäre es dann gewesen, den Beklagten vor Eigentumsansprüchen des Klägers zu bewahren. Der Kläger als Mitbesitzer war allerdings im Hinblick auf die ihm zustehende Verfügungsgewalt berechtigt, die Herausgabe der Sache zu verweigern, wovon er auch Gebrauch machte. Wohl hat er schließlich der Wegschaffung der Schweine zugestimmt. Er wollte aber bei der Abwaage vertreten sein und begehrte die Zahlung des Kaufpreises zu seinen Handen. Damit ist der Kläger mit dem Beklagten in rechtsgeschäftliche Beziehungen getreten und dem Kaufvertrage seiner Frau beigetreten. Dieser Beitritt des Klägers wurde vom Beklagten auch anerkannt; dies brachte er dadurch zum Ausdruck, daß er das Angeld von der Gattin des Klägers zurückbegehrte und im Hinblick auf die Forderung des Klägers nach dem ganzen Kaufpreis diesen zugunsten beider Ehegatten erlegte. Es ist daher nicht nur zwischen der Gattin des Klägers und dem Beklagten, sondern auch zwischen dem Kläger selbst und dem Beklagten einVertrag zustandegekommen. Der Kläger hat aber auch durch seine Erklärung klar zum Ausdruck gebracht, daß er der Zahlung des gesamten Kaufpreises an seine Frau widerspricht und daß die Frau zur Einziehung der ihm jedenfalls gebührenden Kaufpreishälfte nicht bevollmächtigt ist. Der Beklagte hat niemals behauptet, in Unkenntnis der Tatsache gewesen zu sein, daß die Schweine im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten standen. Nach dieser ausdrücklichen Erklärung des Klägers kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, es sei in bäuerlichen Kreisen üblich, daß die Frau über die Schweine allein verfügungsberechtigt sei, während der Mann über das Rindvieh verfüge. Der Beklagte war vielmehr nach dieser Erklärung nicht mehr berechtigt, den gesamten Kaufpreis an die Gattin des Klägers zu bezahlen. Wenn auch die Gattin des Klägers durch die Rückgabe der Anzahlung ihren Willen zur Abänderung der ursprünglichen Vereinbarung zum Ausdruck brachte und mit dem Erlag des Kaufpreises zugunsten beider Ehegatten bei der Raiffeisenkasse römisch fünf. einverstanden war, so lag doch ein solches Einverständnis des Klägers nicht vor. Dieser begehrte vielmehr, wenn auch zu Unrecht, daß ihm der gesamte Kaufpreis zu bezahlen sei. Da nun beide Ehegatten auf die ganze Kaufpreisforderung Anspruch erhoben, konnte nicht einer allein mit schuldbefreiender Wirkung für den Beklagten den Kaufpreis übernehmen. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß der Beklagte in diesem Falle berechtigt gewesen wäre, den Kaufpreis gemäß Paragraph 1425, ABGB. bei Gericht zu erlegen. Die Anweisung an die Raiffeisenkasse, von seinem Konto den Kaufpreis zugunsten der Eheleute abzuschreiben, war noch keineZahlung an beide Ehegatten. Tatsächlich hat auch die Gattin des Klägers den gesamten Kaufpreis erhalten. Da eine Solidarberechtigung der Ehegattin nicht bestand, der Beklagte durch die Erklärung des Klägers vielmehr wußte, daß der Kläger mit der Zahlung des gesamten Kaufpreises an seine Frau nicht einverstanden ist, die Gattin des Klägers daher zur Einziehung des gesamten Kaufpreises in einer auch dem Beklagten erkennbaren Weise nicht berechtigt war, ist der Beklagte dadurch, daß der Kaufpreis zur Gänze der Gattin des Klägers zugekommen ist, von seiner Schuld gegenüber dem Kläger nicht befreit worden. Dem Klagebegehren wurde daher mit Recht stattgegeben.