Entscheidungsgründe:
Nachdem Finanzbeamte in einem Gasthaus des Klägers auf Grund eines Sicherstellungsauftrages im Rahmen einer Steuerfahndung einen Safe geöffnet und zwei Sparbücher sichergestellt hatten, erteilte der Kläger dem Beklagten am 5.Februar 1985 Vertretungsvollmacht, beauftragte ihn, die erforderlichen rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten und vereinbarte mit ihm ein Honorar nach dem Österreichischen Rechtsanwaltstarif und den Autonomen Honorarrichtlinien des österreichischen Rechtsanwaltskammertages. In der Zeit vom 6.Februar 1985 bis 4.September 1985 leistete der Kläger dem Beklagten Akontozahlungen von insgesamt S 320.000. Der Kläger begehrt die Rückzahlung dieses Betrages. Er habe den Beklagten nur deshalb bevollmächtigt und beauftragt und mit ihm die Honorarvereinbarung geschlossen, weil er ihn auf Grund seines Auftretens und Verhaltens für einen österreichischen Rechtsanwalt gehalten habe. Hätte er gewußt, daß dies nicht den Tatsachen entspricht, so wäre der Beklagte von ihm niemals mit der Durchführung verschiedener, im einzelnen angeführter Rechtsangelegenheiten betraut worden. Der Kläger sei vom Beklagten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig über dessen Berufsqualifikationen in Irrtum geführt worden. Die Vertragsbeziehung sei auch wegen Verstoßes gegen das Verbot der Winkelschreiberei nichtig. Die Tätigkeiten des Beklagten für den Kläger seien zwecklos gewesen und hätten nur zu unnötigen Kosten geführt. Dem Beklagten stehe somit kein Honoraranspruch zu, sondern er habe die erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er habe sich dem Kläger gegenüber nie als österreichischer Rechtsanwalt ausgegeben; der Kläger habe ihn auch nicht auf Grund seines Verhaltens für einen solchen halten können. Der Kläger habe vielmehr gewußt, daß der Beklagte in einem Anwaltsbüro in London tätig gewesen und ein in wirtschaftlichen Fragen versierter Jurist sei. Der Kläger sei verpflichtet, die vom Beklagten erbrachten Leistungen vereinbarungsgemäß zu honorieren, weil er sonst ungerechtfertigt bereichert wäre. Es sei nicht richtig, daß die Leistungen des Beklagten wertlos seien. Dem Beklagten stehe ein - im Schriftsatz ON 6 und in der Beilage ./1 aufgeschlüsselter - Gesamtbetrag von S 404.012,70 für seine Leistungen gegen den Kläger zu; diese "Gegenforderung" übersteige die Klageforderung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:
Der Kläger lernte den Beklagten beim Faustkämpferverband Austria kennen, bei dem der Beklagte alle juristischen Angelegenheiten erledigte. Aus den Gesprächen des Beklagten war sowohl für den Kläger als auch für andere Mitglieder des Faustkämpferverbandes zu entnehmen, daß der Beklagte Rechtsanwalt sei. Der Beklagte betrieb auch eine Kanzlei, die wie eine Rechtsanwaltskanzlei ausgestattet war; bei telefonischen Anrufen meldete sich jemand mit "Büro Dr.S***". Der Kläger hatte auch deshalb den Eindruck, der Beklagte sei Rechtsanwalt, weil er für ihn mehrere juristische Angelegenheiten erledigte.
Der Kläger betreibt zwei Gaststätten. Am 5.Februar 1985 kam es in seiner Gaststätte in Wien 15. zur Intervention von Finanzbeamten im Rahmen einer Steuerfahndung, wobei ein im Geschäftslokal befindlicher Safe geöffnet und ein Gedächtnisprotokoll sowie zwei Sparbücher sichergestellt wurden. Da der Kläger einen Anwalt suchte, der ihm rechtlich beistehen sollte, rief er den Beklagten an und schilderte ihm die Angelegenheit. Noch am gleichen Tag kam der Kläger ins Büro des Beklagten, der ihm empfahl, sich zur Wirtschaftstreuhänderkanzlei Dr.B***-Dr.R*** zu begeben; der Kläger unterfertigte für den Beklagten eine Vollmacht, die nach ihrem Vordruck eine typische Anwaltsvollmacht ist. Zwischen den Streitteilen wurde eine Honorarverrechnung des Beklagten nach den Autonomen Honorarrichtlinien, beschlossen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, vereinbart. Bei dem Gespräch im Büro des Beklagten am 5.Februar 1985 wurde nicht ausdrücklich darüber gesprochen, ob der Beklagte Rechtsanwalt ist; für den Kläger bestand darüber jedoch kein Zweifel. Bei früheren Gesprächen hatte der Kläger vom Beklagten gehört, daß dieser eine Kanzlei in England mit vielen Angestellten habe und in ganz Europa herumreise; seine Tätigkeit in Österreich sei eigentlich die kleinste. Der Beklagte versicherte dem Kläger, dieser möge sich keine Sorgen mehr machen, er nehme alles in die Hand und werde Maßnahmen ergreifen, daß alles ins rechte Lot komme. In weiterer Folge vermittelte der Beklagte für den Kläger einen Termin in der Wirtschaftstreuhänderkanzlei Dr.B***-Dr.R*** und war auch bei den Gesprächen in dieser Kanzlei anwesend.
Der Beklagte empfahl dem Kläger, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen, dessen Ziel es war, den Kläger von dem für ihn zuständigen Finanzamt weg und zum Finanzamt für Körperschaften zu bringen. Der Beklagte errichtete deshalb am 18.März 1985 einen Gesellschaftsvertrag für die "Helmut L*** Gesellschaft mbH", entwarf das Verzeichnis der Geschäftsführer und die Liste der Gesellschafter und verfaßte auch die Anträge an das Handelsgericht Wien auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und auf Eintragung eines Einzelprokuristen. Die Helmut L*** Gesellschaft mbH wurde im Handelsregister eingetragen. Der Beklagte erklärte dem Kläger dazu, daß der Abschluß dieses Gesellschaftsvertrages positive Auswirkungen auf das Finanzstrafverfahren haben werde.
Über eigenes Anraten entwarf der Beklagte für den Kläger ferner einen Auflösungsvertrag und einen Kaufvertrag mit der Peter T*** Gesellschaft mbH vom 25.Februar 1985 sowie einen Geschäftsführungsvertrag für dieses Unternehmen. Sinn dieser Verträge war, daß der Kläger (auch fernerhin) als Hauptmieter eines Gastlokals in Wien 17., Pezzlgasse, auftreten konnte und die Peter T*** Gesellschaft (die nun nicht "das Gasthaus", sondern nur dessen "Inventar und Warenvorräte" erwarb) daher keinen erhöhten Hauptmietzins und auch keinen Ablösebetrag von S 100.000 (wie er von den Hauseigentümern gefordert worden war) zahlen mußte. Auflösungsvertrag, Kaufvertrag und Geschäftsführungsvertrag standen in keinem Zusammenhang mit dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren.
Der Beklagte riet dem Kläger ferner, mit dessen Frau, die ihm ein zinsenloses Darlehen von S 350.000 gewährt hatte, einen Schenkungsvertrag über diesen Betrag abzuschließen. Dieser Schenkungsvertrag wurde vom Beklagten vorbereitet, dann aber von einem Notar im Burgenland, zu dem der Kläger mit dem Konzept ging, selbst verfaßt.
Der Beklagte riet dem Kläger schließlich, eine Strafanzeige gegen unbekannte Täter wegen Verleumdung zu erstatten, und verfaßte einen entsprechenden Entwurf. Die Anzeige wurde in der Folge nicht eingebracht, weil der Kläger Bedenken hatte, gegen die R*** Ö*** vorzugehen.
Der Kläger sagte dem Beklagten, er wäre daran interessiert, Schnellimbißbuffets auf Autobahnparkplätzen zu errichten. Der Beklagte richtete daraufhin ein Schreiben an das Bundesministerium für Bauten und Technik, das dem Ansuchen jedoch nicht stattgab. Die über Anraten des Beklagten vom Kläger in Auftrag gegebenen Tätigkeiten des Beklagten führten nicht zu einem erfolgreichen Abschluß des Finanzstrafverfahrens gegen den Kläger. Das Verfahren wurde erst 1987 beendet; der Beklagte war nur bis zum September 1985 für den Kläger tätig.
Im September 1985 erhob der nunmehrige Vertreter des Klägers, daß der Beklagte nicht in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte und auch nicht als Solicitor bei der "Law Society" eingetragen ist. Der Beklagte ist Doktor der Philosophie und hat das Jusstudium mit dem Magister juris abgeschlossen. Er wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.Mai 1986 wegen der Verfassung von Registereingaben nach § 1 der Winkelschreibereiverordnung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hätte der Kläger gewußt, daß der Beklagte nicht ein in Österreich eingetragener Rechtsanwalt ist, so hätte er ihn nicht beauftragt, rechtliche Schritte in dem gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahren zu unternehmen.Im September 1985 erhob der nunmehrige Vertreter des Klägers, daß der Beklagte nicht in die Liste der österreichischen Rechtsanwälte und auch nicht als Solicitor bei der "Law Society" eingetragen ist. Der Beklagte ist Doktor der Philosophie und hat das Jusstudium mit dem Magister juris abgeschlossen. Er wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22.Mai 1986 wegen der Verfassung von Registereingaben nach Paragraph eins, der Winkelschreibereiverordnung zu einer Geldstrafe verurteilt. Hätte der Kläger gewußt, daß der Beklagte nicht ein in Österreich eingetragener Rechtsanwalt ist, so hätte er ihn nicht beauftragt, rechtliche Schritte in dem gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahren zu unternehmen.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es verneinte das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit und eines Verfahrensmangels und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Der Kläger fechte mit Recht den zwischen den Parteien abgeschlossenen Auftrags- und Bevollmächtigungsvertrag gemäß den §§ 871, 873 zweiter Satz ABGB an. Das Rechtsgeschäft sei daher mit Wirkung es tunc als beseitigt anzusehen, weil der Beklagte durch sein Verhalten den Irrtum des Klägers über seine beruflichen Qualfikationen veranlaßt habe und der Kläger diesen Vertrag mit dem Beklagten sonst nicht abgeschlossen hätte. Dies führe gemäß § 877 ABGB zur Rückabwicklung. Gemäß den §§ 1431, 1435 und 1437 könne der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung der Akontozahlungen verlangen, weil auf Grund der Aufhebung des Vertrages kein vertraglicher Honoraranspruch des Beklagten bestehe. Wohl könne der Beklagte dem Rückforderungsanspruch des Klägers einen Kondiktionsanspruch betreffend seine erbrachten Leistungen entgegenhalten, doch könne er gemäß § 1431 ABGB für diese Handlungen nur einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn verlangen. Es sei nicht Sache des Klägers, die Nutzlosigkeit der Tätigkeiten des Beklagten oder diesem unterlaufene Kunstfehler zu behaupten und zu beweisen, sondern es müsse der Beklagte behaupten und beweisen, daß seine Handlungen dem Kläger einen Nutzen verschafft haben. Dies ergebe sich aber weder auf Grund der getroffenen Feststellungen noch an Hand der vorliegenden Beweisergebnisse; es habe vom Beklagten nicht erwiesen werden können, weil seine Parteienvernehmung wegen seines Fernbleibens unterblieben sei und er den Wirtschaftstreuhänder Dr.Hartwig R*** nicht von dessen Verschwiegenheitspflicht entbunden habe, sodaß dieser nicht habe als Zeuge vernommen werden können. Daß das Finanzstrafverfahren letztlich für den Kläger günstig beendet worden sei, lasse einen Schluß auf die Nützlichkeit der Tätigkeit des Beklagten nicht zu. Aber auch bei den übrigen Tätigkeiten lasse sich auf Grund der getroffenen Feststellungen sowie auf Grund der Aussage des Klägers und der vorliegenden Urkunden allein ein dem Kläger verschaffter Nutzen nicht mehr genügender Sicherheit ableiten. Dem Kondiktionsanspruch des Klägers stehe daher kein nachgewiesener Kondiktionsanspruch des Beklagten entgegen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es verneinte das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit und eines Verfahrensmangels und übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen. Der Kläger fechte mit Recht den zwischen den Parteien abgeschlossenen Auftrags- und Bevollmächtigungsvertrag gemäß den Paragraphen 871, 873, zweiter Satz ABGB an. Das Rechtsgeschäft sei daher mit Wirkung es tunc als beseitigt anzusehen, weil der Beklagte durch sein Verhalten den Irrtum des Klägers über seine beruflichen Qualfikationen veranlaßt habe und der Kläger diesen Vertrag mit dem Beklagten sonst nicht abgeschlossen hätte. Dies führe gemäß Paragraph 877, ABGB zur Rückabwicklung. Gemäß den Paragraphen 1431, 1435 und 1437 könne der Kläger vom Beklagten die Rückzahlung der Akontozahlungen verlangen, weil auf Grund der Aufhebung des Vertrages kein vertraglicher Honoraranspruch des Beklagten bestehe. Wohl könne der Beklagte dem Rückforderungsanspruch des Klägers einen Kondiktionsanspruch betreffend seine erbrachten Leistungen entgegenhalten, doch könne er gemäß Paragraph 1431, ABGB für diese Handlungen nur einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn verlangen. Es sei nicht Sache des Klägers, die Nutzlosigkeit der Tätigkeiten des Beklagten oder diesem unterlaufene Kunstfehler zu behaupten und zu beweisen, sondern es müsse der Beklagte behaupten und beweisen, daß seine Handlungen dem Kläger einen Nutzen verschafft haben. Dies ergebe sich aber weder auf Grund der getroffenen Feststellungen noch an Hand der vorliegenden Beweisergebnisse; es habe vom Beklagten nicht erwiesen werden können, weil seine Parteienvernehmung wegen seines Fernbleibens unterblieben sei und er den Wirtschaftstreuhänder Dr.Hartwig R*** nicht von dessen Verschwiegenheitspflicht entbunden habe, sodaß dieser nicht habe als Zeuge vernommen werden können. Daß das Finanzstrafverfahren letztlich für den Kläger günstig beendet worden sei, lasse einen Schluß auf die Nützlichkeit der Tätigkeit des Beklagten nicht zu. Aber auch bei den übrigen Tätigkeiten lasse sich auf Grund der getroffenen Feststellungen sowie auf Grund der Aussage des Klägers und der vorliegenden Urkunden allein ein dem Kläger verschaffter Nutzen nicht mehr genügender Sicherheit ableiten. Dem Kondiktionsanspruch des Klägers stehe daher kein nachgewiesener Kondiktionsanspruch des Beklagten entgegen.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.