Rechtssatz RS0041043
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041043
Entscheidungsdatum
22.12.2021
Rechtssatz
Zur Konkretisierung von Compensando - Gegenforderungen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 572/55
Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 572/55
- 5 Ob 583/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 583/81
Beisatz: Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muß eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten, die die Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger die Möglichkeit erhält, zu diesen Behauptungen im einzelnen Stellung zu nehmen. (T1) Veröff: MietSlg 33628
- 3 Ob 1511/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 1511/84
Vgl auch; Beisatz: Wird der Rückersatz einer bezahlten Wechselsumme als Gegenforderung geltend gemacht, dann bedarf es keiner näheren Konkretisierung, wenn hinsichtlich dieser Wechselsumme alles klar ist, sowohl die Höhe steht fest (es bedarf daher keiner Bezifferung), und die näheren Umstände bekannt sind (sodaß es keiner zusätzlichen Konkretisierung bedarf). (T2)
- 9 ObA 237/88
Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 237/88
Beis wie T1 nur: Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muß eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. (T3)
- 3 Ob 548/89
Entscheidungstext OGH 14.06.1989 3 Ob 548/89
Beis wie T1
- 9 Ob 105/02k
Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 Ob 105/02k
Beis wie T3; Beisatz: Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
- 9 ObA 251/02f
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 251/02f
Beis wie T3
- 6 Ob 31/04h
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 31/04h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 7 Ob 54/14p
Entscheidungstext OGH 21.05.2014 7 Ob 54/14p
Beisatz: Das Vorbringen der Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht rechtfertigt. (T5)
- 6 Ob 89/21p
Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 89/21p
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
Schlagworte
Gegenforderung, Aufrechnung, Konkretisierung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041043
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0030OB00572_5500000_001