Der Rekurs ist berechtigt.
Nach § 16 Abs 1 GmbHG kann die Bestellung zum Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluß der Gesellschafter zwar jederzeit widerrufen werden, § 39 Abs 5 GmbHG aber gibt dem Geschäftsführer, der selbst Gesellschafter ist, bei der Beschlußfassung über seine Abberufung ohne Ausnahme und unentziehbar das Stimmrecht. Diese Rechtslage führte dazu, daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über die notwendige Stimmenmehrheit verfügte, auch dann seine Abberufung erfolgreich verhindern konnte, wenn schwerwiegende Gründe für seine Abberufung vorlagen und sein Weiterverbleib als Geschäftsführer für die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter untragbar war (vgl. JBl 1953, 129). Diese unbefriedigende Rechtslage, auf die in der Literatur mehrfach mit unterschiedlichen Lösungsversuchen hingewiesen wurde, die aber mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden konnte (Gellis GmbHG2 163 f; Ostheim-Zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der GmbH in FS für Hämmerle 1972 245 f; Griehsler-Stimmrechtsbeschränkungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH bei der Beschlußfassung über seine Abberufung GesRZ 1974, 41 f) führte anläßlich der Novellierung des GmbHG 1980 zu einer Neufassung des § 16. Ein Geschäftsführer der Gesellschafter ist, kann nunmehr aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die §§ 117 und 127 des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Wenn die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag erfolgt, kann die Zulässigkeit des Widerrufes auf wichtige Gründe beschränkt werden. In diesem Fall ist der Widerruf der Bestellung wirksam, so lange nicht über seine Unwirksamkeit, insbesondere auch über das Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtskräftig entschieden ist (§§ 41, 42 und 44). In den Erläuternden Bemerkungen hiezu (5 BlgNR 15. GP S 6) wird auf die geschilderte, durch § 39 Abs 5 GmbHG bestandene Problematik hingewiesen und unter ausdrücklicher Anführung der zitierten Judikatur und Literatur eine Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, der über die Stimmenmehrheit oder über die Hälfte der Stimmen verfügt, aus wichtigen Gründen durch gerichtliche Entscheidung ermöglicht. In einem solchen Fall ist die Klage gegen den abzuberufenden Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu richten (Kastner Grundriß4 287; Reich-Rohrwig GmbH-Recht 157). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers sollte durch die Bestimmung des § 16 Abs 2 GmbHG nur eine Sonderregel für Gesellschafter-Geschäftsführer zur Beseitigung der möglichen nachteiligen Folgen des § 39 Abs 5 GmbHG geschaffen, nicht aber generell ein Klagerecht der Minderheit auf Abberufung auch eines Fremdgeschäftsführers aus wichtigen Gründen durch gerichtliche Entscheidung eröffnet werden. Denn das Gesetz geht davon aus, daß die Mehrheit grundsätzlich über das Schicksal der Gesellschaft im Wege der Privatautonomie ohne gerichtliche Eingriffe entscheiden soll und regelt die Minderheitsrechte und Klagemöglichkeiten abschließend. Das Gesetz begründet direkte Rechtsbeziehungen bloß zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, nicht aber zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern (EvBl 1985/58 mwN). Für eine Analogie, mag diese in gewissen Fällen auch als einfach gangbarer Weg wünschenswert erscheinen, bleibt kein Raum, weil hier keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes sondern eine gewollte Beschränkung vorliegt (vgl. hiezu auch Reich-Rohrwig in JBl 1981, 191). Anders allerdings ist der Fall zu beurteilen, daß ein Geschäftsführer zwar mangels Beteiligung an der Gesellschaft formell "Fremdgeschäftsführer" ist, wegen der tatsächlichen wirtschaftlichen Identität mit einem Gesellschafter der GmbH aber denselben beherrschenden Einfluß wie der Gesellschafter selbst ausüben kann. Ist daher ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH beherrschender Gesellschafter jener Gesellschaft mbH, die ihrerseits Gesellschafterin der erstgenannten Gesellschaft mbH ist, muß er, auch wegen des weitgehend personalistischen Konzeptes der Gesellschaft mbH, als Gesellschafter-Geschäftsführer angesehen werden (vgl. GesRZ 1986, 199 = RdW 1986, 209). Gleiches muß gelten, wenn die Geschäftsführerfunktion nur von einem Strohmann eines beherrschenden Gesellschafters ausgeübt wird, weil bei Umgehungsgeschäften grundsätzlich die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden ist (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 345, 346 mwN).Nach Paragraph 16, Absatz eins, GmbHG kann die Bestellung zum Geschäftsführer unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen durch Beschluß der Gesellschafter zwar jederzeit widerrufen werden, Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG aber gibt dem Geschäftsführer, der selbst Gesellschafter ist, bei der Beschlußfassung über seine Abberufung ohne Ausnahme und unentziehbar das Stimmrecht. Diese Rechtslage führte dazu, daß ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der über die notwendige Stimmenmehrheit verfügte, auch dann seine Abberufung erfolgreich verhindern konnte, wenn schwerwiegende Gründe für seine Abberufung vorlagen und sein Weiterverbleib als Geschäftsführer für die Gesellschaft und die übrigen Gesellschafter untragbar war vergleiche JBl 1953, 129). Diese unbefriedigende Rechtslage, auf die in der Literatur mehrfach mit unterschiedlichen Lösungsversuchen hingewiesen wurde, die aber mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Einklang gebracht werden konnte (Gellis GmbHG2 163 f; Ostheim-Zur Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführern bei der GmbH in FS für Hämmerle 1972 245 f; Griehsler-Stimmrechtsbeschränkungen des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH bei der Beschlußfassung über seine Abberufung GesRZ 1974, 41 f) führte anläßlich der Novellierung des GmbHG 1980 zu einer Neufassung des Paragraph 16, Ein Geschäftsführer der Gesellschafter ist, kann nunmehr aus einem wichtigen Grund durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden. Dabei sind die Paragraphen 117 und 127 des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Wenn die Bestellung der Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag erfolgt, kann die Zulässigkeit des Widerrufes auf wichtige Gründe beschränkt werden. In diesem Fall ist der Widerruf der Bestellung wirksam, so lange nicht über seine Unwirksamkeit, insbesondere auch über das Vorliegen eines wichtigen Grundes rechtskräftig entschieden ist (Paragraphen 41, 42 und 44). In den Erläuternden Bemerkungen hiezu (5 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode S 6) wird auf die geschilderte, durch Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG bestandene Problematik hingewiesen und unter ausdrücklicher Anführung der zitierten Judikatur und Literatur eine Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, der über die Stimmenmehrheit oder über die Hälfte der Stimmen verfügt, aus wichtigen Gründen durch gerichtliche Entscheidung ermöglicht. In einem solchen Fall ist die Klage gegen den abzuberufenden Gesellschafter-Geschäftsführer und nicht gegen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu richten (Kastner Grundriß4 287; Reich-Rohrwig GmbH-Recht 157). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers sollte durch die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, GmbHG nur eine Sonderregel für Gesellschafter-Geschäftsführer zur Beseitigung der möglichen nachteiligen Folgen des Paragraph 39, Absatz 5, GmbHG geschaffen, nicht aber generell ein Klagerecht der Minderheit auf Abberufung auch eines Fremdgeschäftsführers aus wichtigen Gründen durch gerichtliche Entscheidung eröffnet werden. Denn das Gesetz geht davon aus, daß die Mehrheit grundsätzlich über das Schicksal der Gesellschaft im Wege der Privatautonomie ohne gerichtliche Eingriffe entscheiden soll und regelt die Minderheitsrechte und Klagemöglichkeiten abschließend. Das Gesetz begründet direkte Rechtsbeziehungen bloß zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft, nicht aber zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern (EvBl 1985/58 mwN). Für eine Analogie, mag diese in gewissen Fällen auch als einfach gangbarer Weg wünschenswert erscheinen, bleibt kein Raum, weil hier keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes sondern eine gewollte Beschränkung vorliegt vergleiche hiezu auch Reich-Rohrwig in JBl 1981, 191). Anders allerdings ist der Fall zu beurteilen, daß ein Geschäftsführer zwar mangels Beteiligung an der Gesellschaft formell "Fremdgeschäftsführer" ist, wegen der tatsächlichen wirtschaftlichen Identität mit einem Gesellschafter der GmbH aber denselben beherrschenden Einfluß wie der Gesellschafter selbst ausüben kann. Ist daher ein Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH beherrschender Gesellschafter jener Gesellschaft mbH, die ihrerseits Gesellschafterin der erstgenannten Gesellschaft mbH ist, muß er, auch wegen des weitgehend personalistischen Konzeptes der Gesellschaft mbH, als Gesellschafter-Geschäftsführer angesehen werden vergleiche GesRZ 1986, 199 = RdW 1986, 209). Gleiches muß gelten, wenn die Geschäftsführerfunktion nur von einem Strohmann eines beherrschenden Gesellschafters ausgeübt wird, weil bei Umgehungsgeschäften grundsätzlich die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden ist (Reich-Rohrwig GmbH-Recht 345, 346 mwN).
Hiezu aber hat die klagende Partei keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt. Die Beteiligung des Beklagten von nur 25 % an der A*** und seine Eigenschaft als deren Geschäftsführer allein reichen nicht aus, eine diese Gesellschaft beherrschende Stellung anzunehmen. Da Geschäftsführerbeschlüsse in der Regel mit Stimmenmehrheit gefaßt werden (§ 39 GmbHG) - daß im Gesellschaftsvertrag der A*** besondere Abstimmungserfordernisse oder dem Beklagten eingeräumte Sonderrechte enthalten wären, wurde nicht behauptet - und auch der Geschäftsführer der Überwachung der Gesellschafter unterliegt, ist mangels gegenteiligen Vorbringens der klagenden Partei davon auszugehen, daß der Beklagte in diesem Unternehmen nur eine von der Kapitalmehrheit abhängige, nicht aber eine die Willensbildung beherrschende Position inne hat, daher auch keine wirtschaftliche Identität mit dem Anteil der A*** an der A*** besteht. Eine so beherrschende Position kann auch aus der bloßen Behauptung, die A*** habe einmal in der Generalversammlung der A*** gegen die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer gestimmt, nicht abgeleitet werden. Die klagende Partei hat nicht einmal vorgebracht, daß sie die Abberufung als Geschäftsführer wegen der im gegenständlichen Prozeß behaupteten Verfehlungen des Beklagten anstrebte. Das Verfahren hat auch keinen Anhaltspunkt für eine rechtsmißbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Ob bei der in der A*** bestehenden "Patstellung" der Gesellschafter und der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeit für die Beschlußfassung eine Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer rechtlich durchzusetzen wäre, wenn diesem schwere Verfehlungen zum Schaden der Gesellschaft vorzuwerfen wären, muß hier nicht geprüft werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 695/87 bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der allerdings nur zu 25 % am Stammkapital beteiligt war, aus der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter die Zulässigkeit der Klage gegen die anderen Gesellschafter auf Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers abgeleitet hat (vgl. auch Reich-Rohrwig aaO 157 mwN und 159 f; Griehsler aaO).Hiezu aber hat die klagende Partei keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt. Die Beteiligung des Beklagten von nur 25 % an der A*** und seine Eigenschaft als deren Geschäftsführer allein reichen nicht aus, eine diese Gesellschaft beherrschende Stellung anzunehmen. Da Geschäftsführerbeschlüsse in der Regel mit Stimmenmehrheit gefaßt werden (Paragraph 39, GmbHG) - daß im Gesellschaftsvertrag der A*** besondere Abstimmungserfordernisse oder dem Beklagten eingeräumte Sonderrechte enthalten wären, wurde nicht behauptet - und auch der Geschäftsführer der Überwachung der Gesellschafter unterliegt, ist mangels gegenteiligen Vorbringens der klagenden Partei davon auszugehen, daß der Beklagte in diesem Unternehmen nur eine von der Kapitalmehrheit abhängige, nicht aber eine die Willensbildung beherrschende Position inne hat, daher auch keine wirtschaftliche Identität mit dem Anteil der A*** an der A*** besteht. Eine so beherrschende Position kann auch aus der bloßen Behauptung, die A*** habe einmal in der Generalversammlung der A*** gegen die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer gestimmt, nicht abgeleitet werden. Die klagende Partei hat nicht einmal vorgebracht, daß sie die Abberufung als Geschäftsführer wegen der im gegenständlichen Prozeß behaupteten Verfehlungen des Beklagten anstrebte. Das Verfahren hat auch keinen Anhaltspunkt für eine rechtsmißbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Ob bei der in der A*** bestehenden "Patstellung" der Gesellschafter und der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einstimmigkeit für die Beschlußfassung eine Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer rechtlich durchzusetzen wäre, wenn diesem schwere Verfehlungen zum Schaden der Gesellschaft vorzuwerfen wären, muß hier nicht geprüft werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 695/87 bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der allerdings nur zu 25 % am Stammkapital beteiligt war, aus der gegenseitigen Treuebindung der Gesellschafter die Zulässigkeit der Klage gegen die anderen Gesellschafter auf Zustimmung zur Abberufung des Geschäftsführers abgeleitet hat vergleiche auch Reich-Rohrwig aaO 157 mwN und 159 f; Griehsler aaO).
Da der Beklagte zur gegenständlichen Klage passiv nicht legitmiert ist, war dem Rekurs Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.