Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Vorweg war zu prüfen, ob das für den Erfolg der Klage erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil dessen Mangel von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und daher auch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen ist (ÖBA 1994, 404; SZ 55/87; Miet Bd 38/25; SZ 53/171 ua). Das Feststellungsinteresse ist jedoch unabhängig davon zu bejahen, ob den Klägern auch eine Leistungsklage offensteht, weil es auch um die Feststellung des Inhalts des Bestandvertrages geht, dessen Zustandekommen sie behaupten, und weil daher durch einen - auch bei Doppelvermietung denkbaren (vgl RZ 1991/41, SpR 48 neu = SZ 30/33 ua) - Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht ausgeschöpft würde (vgl SZ 58/175 mwN).Vorweg war zu prüfen, ob das für den Erfolg der Klage erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil dessen Mangel von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens und daher auch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen ist (ÖBA 1994, 404; SZ 55/87; Miet Bd 38/25; SZ 53/171 ua). Das Feststellungsinteresse ist jedoch unabhängig davon zu bejahen, ob den Klägern auch eine Leistungsklage offensteht, weil es auch um die Feststellung des Inhalts des Bestandvertrages geht, dessen Zustandekommen sie behaupten, und weil daher durch einen - auch bei Doppelvermietung denkbaren vergleiche RZ 1991/41, SpR 48 neu = SZ 30/33 ua) - Leistungsanspruch der Feststellungsanspruch nicht ausgeschöpft würde vergleiche SZ 58/175 mwN).
In der Sache ist dem Berufungsgericht zwar darin beizupflichten, daß es bei der Beurteilung der Bedeutung von Erklärungen auf den objektiven Erklärungswert ankommt, also darauf, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen mußte (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; Miet 42.110, 40.107 mwN; 3 Ob 135/93). Unter diesem Gesichtspunkt wird der Inhalt einer Urkunde durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen mußte. Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht darauf Bedacht genommen, daß die Beklagte nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes die von der Angestellten des Immobilienmaklers aufgesetzte Urkunde auf deren Ersuchen unterschrieben hat, um die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Provision zu beurkunden, wobei nicht hervorgekommen ist, daß dies den Klägern nicht bekannt war. Geht man von dieser - vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge übernommenen und daher bindenden - Tatsachenfeststellung aus, so kann nicht gesagt werden, daß ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Verhalten der Beklagten ableiten durfte, sie wolle durch ihre Unterschrift einen (schriftlichen) Vertrag oder auch nur eine Punktation im Sinn des § 885 ABGB errichten, zumal in der Urkunde im Zusammenhang mit der Übergabe, der Provision und der Kaution noch auf einen - offensichtlich späteren - "Vertragsabschluß" Bezug genommen wird. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung RdA 1985, 415 die Auffassung vertreten, die für eine Vereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung (§ 861 ABGB) sei nicht zustandegekommen, wenn der Arbeitgeber das Schreiben eines Arbeitnehmers, in dem ein das gesetzliche Ausmaß übersteigender Abfertigungsanspruch vereinbart werden soll, nur deshalb unterschrieb, damit dieser allenfalls von "einem Fonds" (Insolvenz-Ausfallsgeldfonds) etwas erhält. Geht man von der angeführten Tatsachenfeststellung aus, so liegt hier ein vergleichbarer Fall vor. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Berechtigung des Klagebegehrens allein aufgrund der von der Beklagten unterschriebenen Urkunde ergebe, ist daher nicht zu billigen.In der Sache ist dem Berufungsgericht zwar darin beizupflichten, daß es bei der Beurteilung der Bedeutung von Erklärungen auf den objektiven Erklärungswert ankommt, also darauf, wie ein redlicher Empfänger der Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen mußte (ÖBA 1992, 745; ÖBA 1990, 843; Miet 42.110, 40.107 mwN; 3 Ob 135/93). Unter diesem Gesichtspunkt wird der Inhalt einer Urkunde durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen mußte. Dabei hat das Berufungsgericht aber nicht darauf Bedacht genommen, daß die Beklagte nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes die von der Angestellten des Immobilienmaklers aufgesetzte Urkunde auf deren Ersuchen unterschrieben hat, um die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung der Provision zu beurkunden, wobei nicht hervorgekommen ist, daß dies den Klägern nicht bekannt war. Geht man von dieser - vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge übernommenen und daher bindenden - Tatsachenfeststellung aus, so kann nicht gesagt werden, daß ein redlicher Erklärungsempfänger aus dem Verhalten der Beklagten ableiten durfte, sie wolle durch ihre Unterschrift einen (schriftlichen) Vertrag oder auch nur eine Punktation im Sinn des Paragraph 885, ABGB errichten, zumal in der Urkunde im Zusammenhang mit der Übergabe, der Provision und der Kaution noch auf einen - offensichtlich späteren - "Vertragsabschluß" Bezug genommen wird. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung RdA 1985, 415 die Auffassung vertreten, die für eine Vereinbarung erforderliche Willensübereinstimmung (Paragraph 861, ABGB) sei nicht zustandegekommen, wenn der Arbeitgeber das Schreiben eines Arbeitnehmers, in dem ein das gesetzliche Ausmaß übersteigender Abfertigungsanspruch vereinbart werden soll, nur deshalb unterschrieb, damit dieser allenfalls von "einem Fonds" (Insolvenz-Ausfallsgeldfonds) etwas erhält. Geht man von der angeführten Tatsachenfeststellung aus, so liegt hier ein vergleichbarer Fall vor. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß sich die Berechtigung des Klagebegehrens allein aufgrund der von der Beklagten unterschriebenen Urkunde ergebe, ist daher nicht zu billigen.
Aus dem Vorbringen der Kläger ist aber auch die Behauptung abzuleiten, daß es zwischen den Parteien schon vor der Unterfertigung der Urkunde zu einer Einigung über die Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten gekommen ist. Sie berufen sich also auf einen mündlich zustandegekommenen Bestandvertrag. Da eine besondere Form weder im Gesetz festgelegt ist noch zwischen den Parteien festgelegt wurde, konnte ein Bestandvertrag auch mündlich geschlossen werden (§ 883 ABGB). Daß die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vorgesehen haben, besagt allein noch nicht, daß sie im Sinn des § 884 ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein wollten (Miet 34.180 mwN). Der Bestandvertrag kommt gemäß § 1094 ABGB schon durch die Willensübereinstimmung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande, es sei denn, daß sich die Vertragsparteien die Einigung über bestimmte, wenn auch unwesentliche Vertragspunkte vorbehalten haben (Miet 34.180, 34.178/12, 27.141 ua) oder wenn über einen solchen Vertragspunkt ein offener Dissens besteht (Miet 35.131; vgl auch Miet 35.132; JBl 1978, 424; EvBl 1960/4; für alles auch Binder in Schwimann Rz 7 zu § 1092; Würth in Rummel2 Rz 3 zu §§ 1092 bis 1094).Aus dem Vorbringen der Kläger ist aber auch die Behauptung abzuleiten, daß es zwischen den Parteien schon vor der Unterfertigung der Urkunde zu einer Einigung über die Vermietung der Geschäftsräumlichkeiten gekommen ist. Sie berufen sich also auf einen mündlich zustandegekommenen Bestandvertrag. Da eine besondere Form weder im Gesetz festgelegt ist noch zwischen den Parteien festgelegt wurde, konnte ein Bestandvertrag auch mündlich geschlossen werden (Paragraph 883, ABGB). Daß die Parteien die Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde vorgesehen haben, besagt allein noch nicht, daß sie im Sinn des Paragraph 884, ABGB vor Errichtung der Vertragsausfertigung nicht gebunden sein wollten (Miet 34.180 mwN). Der Bestandvertrag kommt gemäß Paragraph 1094, ABGB schon durch die Willensübereinstimmung über den Bestandgegenstand und den Bestandzins zustande, es sei denn, daß sich die Vertragsparteien die Einigung über bestimmte, wenn auch unwesentliche Vertragspunkte vorbehalten haben (Miet 34.180, 34.178/12, 27.141 ua) oder wenn über einen solchen Vertragspunkt ein offener Dissens besteht (Miet 35.131; vergleiche auch Miet 35.132; JBl 1978, 424; EvBl 1960/4; für alles auch Binder in Schwimann Rz 7 zu Paragraph 1092,; Würth in Rummel2 Rz 3 zu Paragraphen 1092 bis 1094).
Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes war die Beklagte damit einverstanden, daß die Kläger ein bestimmtes Bestandobjekt um einen Hauptmietzins von S 60 je m2 mieten und an die Firma B***** GmbH untervermieten, sie hat allerdings auch erklärt, daß "den Mietvertrag" der Hausverwalter abschließen solle. Demgegenüber machen die Kläger geltend, daß ihnen das Recht zur Untervermietung an eine beliebige Person eingeräumt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Erstgericht noch aus, es sei nicht glaubhaft, daß die Beklagte schon den Abschlußwillen gehabt und vor allem ein uneingeschränktes Untervermietungsrecht angeboten habe; auch diese Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu werten (vgl JUS Z 1513). Geht man von diesem Tatsachenfeststellungen aus, so wäre auch ein mündlicher Mietvertrag nicht zustandegekommen, weil der Beklagten der Abschlußwille fehlte und überdies die über einen Vertragspunkt, nämlich den Umfang des Untervermietungsrechtes, keine Einigung erzielt wurde. Die Kläger haben die angeführten Tatsachenfeststellungen in ihrer Berufung aber bekämpft, soweit sie Umstände betreffen, die dem mündlichen Zustandekommen eines Bestandvertrages entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat sich, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, mit diesen Ausführungen in der Berufung nicht auseinandergesetzt; dies wird es nachzuholen haben, zumal die Kläger auf den aus dem angeführten Umstand sich ergebenden Mangel des Berufungsverfahrens in der Revisionsbeantwortung dem Sinn nach hingewiesen und diesen Mangel damit geltend gemacht haben. In diesem Zusammenhang wird vor allem auch zu klären sein, ob die Beklagte mit ihrer Aussage, den Mietvertrag solle der Hausverwalter abschließen, zum Ausdruck bringen wollte, daß der Inhalt des Mietvertrages erst durch den Hausverwalter als ihrem Vertreter festgelegt werden sollte, und ob ein redlicher Erklärungsempfänger ihre Aussage in diesem Sinn verstehen mußte, oder ob die Aussage dahin gemeint und zu verstehen war, daß der Hausverwalter nur die schriftliche Ausfertigung des nach beiderseitigem Willen bereits mündlich verbindlich vereinbarten Bestandvertrages errichten sollte. Im ersten Fall wäre der Vertrag wegen Fehlens des Abschlußwillens auf Seiten der Beklagten auch mündlich nicht zustandegekommen, im zweiten Fall bestünde dieses Hindernis hingegen nicht.Nach den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes war die Beklagte damit einverstanden, daß die Kläger ein bestimmtes Bestandobjekt um einen Hauptmietzins von S 60 je m2 mieten und an die Firma B***** GmbH untervermieten, sie hat allerdings auch erklärt, daß "den Mietvertrag" der Hausverwalter abschließen solle. Demgegenüber machen die Kläger geltend, daß ihnen das Recht zur Untervermietung an eine beliebige Person eingeräumt worden sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führt das Erstgericht noch aus, es sei nicht glaubhaft, daß die Beklagte schon den Abschlußwillen gehabt und vor allem ein uneingeschränktes Untervermietungsrecht angeboten habe; auch diese Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu werten vergleiche JUS Ziffer 1513,). Geht man von diesem Tatsachenfeststellungen aus, so wäre auch ein mündlicher Mietvertrag nicht zustandegekommen, weil der Beklagten der Abschlußwille fehlte und überdies die über einen Vertragspunkt, nämlich den Umfang des Untervermietungsrechtes, keine Einigung erzielt wurde. Die Kläger haben die angeführten Tatsachenfeststellungen in ihrer Berufung aber bekämpft, soweit sie Umstände betreffen, die dem mündlichen Zustandekommen eines Bestandvertrages entgegenstehen. Das Berufungsgericht hat sich, von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, mit diesen Ausführungen in der Berufung nicht auseinandergesetzt; dies wird es nachzuholen haben, zumal die Kläger auf den aus dem angeführten Umstand sich ergebenden Mangel des Berufungsverfahrens in der Revisionsbeantwortung dem Sinn nach hingewiesen und diesen Mangel damit geltend gemacht haben. In diesem Zusammenhang wird vor allem auch zu klären sein, ob die Beklagte mit ihrer Aussage, den Mietvertrag solle der Hausverwalter abschließen, zum Ausdruck bringen wollte, daß der Inhalt des Mietvertrages erst durch den Hausverwalter als ihrem Vertreter festgelegt werden sollte, und ob ein redlicher Erklärungsempfänger ihre Aussage in diesem Sinn verstehen mußte, oder ob die Aussage dahin gemeint und zu verstehen war, daß der Hausverwalter nur die schriftliche Ausfertigung des nach beiderseitigem Willen bereits mündlich verbindlich vereinbarten Bestandvertrages errichten sollte. Im ersten Fall wäre der Vertrag wegen Fehlens des Abschlußwillens auf Seiten der Beklagten auch mündlich nicht zustandegekommen, im zweiten Fall bestünde dieses Hindernis hingegen nicht.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.