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Entscheidung 3 Ob 55/05t×

Entscheidung 3 Ob 55/05t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob55/05t

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei U***** Ltd., *****, vertreten durch Dr. Erhard Buder und Dr. Gabriele Herberstein, Rechtsanwälte in Wien, und der beigetretenen betreibenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Hubert M*****, wegen 62.991,16 EUR sA und 3.841,36 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei, pA *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 20. Jänner 2005, GZ 18 R 290/04g-46, womit deren Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 11. Oktober 2004, GZ 6 E 63/03p-35, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Revisionsrekurswerberin, einer Bankaktiengesellschaft, zu deren Gunsten - in Wahrheit aber noch unter dem Namen einer Rechtsvorgängerin - auf der zwangsversteigerten Liegenschaft eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, wie sie selbst vorbringt, wurde zur Hereinbringung einer anderen Forderung der Beitritt zu einem laufenden Zwangsversteigerungsverfahren bewilligt, in dem bis dahin Zustellungen an sie direkt erfolgt waren.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht ihren Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss, bei dem sie mangels Anmeldung ihrer gesicherten Forderung leer ausgegangen war, als verspätet zurück, weil der Beschluss dem genannten Anwalt rechtswirksam zugestellt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs werden erhebliche Rechtsfragen nicht aufgezeigt. Der Sachverhalt im vorliegenden unterscheidet sich in Wahrheit nicht von dem zu 3 Ob 190/98g entschiedenen Fall. Eine Einschränkung der Prozessvollmacht des für die beigetretene betreibende Partei einschreitenden Rechtsanwalts ergibt sich nämlich aus dem Exekutionsantrag in keiner Weise. Dieser berief sich vielmehr ohne jede Beifügung auf die ihm erteilte Prozess- und Geldvollmacht. Dass er sich „in der Bevollmächtigung" ausdrücklich auf das Titelverfahren berufen hätte, ist schon deshalb unrichtig, weil eine Vollmachtsurkunde gar nicht vorgelegt wurde. Woraus das Erstgericht erkennen hätte „müssen", dass dessen Vollmacht auf die betriebene Forderung beschränkt wäre, bleibt daher unerfindlich. Dass die ausführlich begründete Vorentscheidung unrichtig wäre, wird mit Recht gar nicht geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 78, EO, Paragraph 528 a,, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E76992 3Ob55.05t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00055.05T.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20050331_OGH0002_0030OB00055_05T0000_000