Begründung:
Der Oppositionskläger verpflichtete sich in einem vor dem Erstgericht im Unterhaltsverfahren AZ 20 C 141/04p geschlossenen Vergleich vom 31. März 2005 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von 150 EUR an seine geschiedene Frau, die Oppositionsbeklagte, ab 1. Juli 2004. Der Unterhaltsverpflichtung lag ein monatliches Durchschnittseinkommen des Klägers von etwa 2.000 EUR netto zugrunde, weiters, dass die Beklagte ein geringeres Einkommen hatte. Außer für die Oppositionsbeklagte ist der Kläger für eine erwachsene Tochter und für ein 2003 geborenes adoptiertes Kind sorgepflichtig. Die nunmehrige Ehegattin des Klägers ist voll berufstätig. Der Kläger bezog eine Invaliditätspension, die von Jänner bis Mai 2008 rund 1.220 EUR, und seit Juni 2008 715 EUR, jeweils netto monatlich, betrug. Am 4. März 2008 erhielt der Kläger eine Abfertigung von neun Monatsentgelten in Höhe von 22.518,74 EUR und am 31. März 2008 eine Urlaubsentgeltabfindung von 6.840 EUR netto. Die Beklagte verdient monatlich 615 EUR.
Aufgrund der Urlaubsentgeltabfindung stand dem Kläger für die Monate April, Mai und Juni 2008 nur die Hälfte der Pension (723,87 EUR brutto) zu. Im Juni 2008 erhielt er tatsächlich (unter Einrechnung des exekutiven Fremdabzugs) 715,67 EUR netto, im April und Mai 2008 war ihm jedoch die Pension in voller Höhe ausbezahlt worden, sodass sich (unter Einschluss der Sonderzahlung im April) eine Überzahlung von 1.656,06 EUR ergab. Diese wurde von Juli bis Dezember 2008 in fünf Raten zu je 280 EUR und einer Rate von 256,06 EUR („Eigenabzug") einbehalten. Von Juli bis einschließlich Oktober 2008 betrug die Pension pro Monat (unter Berücksichtigung des Eigenabzugs) 940,32 EUR, im November 2008 967,72 EUR und im Dezember 2008 991,66 EUR. Dazu kommt eine Sonderzahlung in der zweiten Jahreshälfte in nicht bekannter Höhe. Insgesamt ergibt sich für 2008 daher eine anrechenbare Pension des Klägers von rund 1.045 EUR netto und unter Einbeziehung der Sonderzahlungen von rund 1.220 EUR netto pro Monat. Der Kläger hat außer aus dem Kauf eines Pkws und aus Prozesskosten Verbindlichkeiten für den Ankauf einer Eigentumswohnung in Graz im Jahr 2001. Eine Verbücherung erfolgte bisher nicht. Die Wohnung ist nicht vermietet.
Zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 450 EUR für März bis Mai 2008 wurde der Oppositionsbeklagten am 8. Mai 2008 die Fahrnis- und Forderungsexekution, zur Hereinbringung des Rückstands sowie des laufenden Unterhalts ab 1. Juni 2008 in Höhe von 150 EUR monatlich die Fahrnisexekution bewilligt (AZ 8 E 1274/08d des Erstgerichts).
Der Oppositionskläger stützt sich darauf, dass dem Vergleich ein Arbeitseinkommen von durchschnittlich 2.000 EUR, zugrunde gelegen sei. Inzwischen sei er arbeitsunfähig geworden und beziehe eine Invaliditätspension von 1.200 EUR monatlich netto. Er sei überdies für seine studierende Tochter und für ein adoptiertes Kind sorgepflichtig. Die von ihm bezogene Nettoabfertigung von 22.518,74 EUR sei auf den Zeitraum zwischen der tatsächlichen Pensionierung und dem gesetzlichen Pensionsantritt aufzuteilen. Überdies habe er die Abfertigung teilweise zur Abdeckung näher bezeichneter Schulden verwendet.
Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, die Abfertigung sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Die Aufteilung sei entsprechend der Anzahl der enthaltenen Monatsentgelte vorzunehmen. Die vom Kläger angeführten Schulden seien nicht zu berücksichtigen. Das Erstgericht wies das Oppositionsklagebegehren ab. Das Berufungsgericht - das nach teilweiser Beweiswiederholung die eingangs dargestellten näheren Feststellungen über die Höhe der vom Kläger bezogenen Invaliditätspension traf -, gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach über seinen Abänderungsantrag iSd § 508 Abs 1 ZPO aus, dass die Revision zulässig sei: Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe durch ihre Bezugnahme auf die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung unzulässigerweise einen neuen Anspruchsgrund in das Verfahren einbezogen, sei „nicht völlig von der Hand zu weisen".Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, die Abfertigung sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzurechnen. Die Aufteilung sei entsprechend der Anzahl der enthaltenen Monatsentgelte vorzunehmen. Die vom Kläger angeführten Schulden seien nicht zu berücksichtigen. Das Erstgericht wies das Oppositionsklagebegehren ab. Das Berufungsgericht - das nach teilweiser Beweiswiederholung die eingangs dargestellten näheren Feststellungen über die Höhe der vom Kläger bezogenen Invaliditätspension traf -, gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach über seinen Abänderungsantrag iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aus, dass die Revision zulässig sei: Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe durch ihre Bezugnahme auf die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung unzulässigerweise einen neuen Anspruchsgrund in das Verfahren einbezogen, sei „nicht völlig von der Hand zu weisen".
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Urlaubsentgeltabfindung sowie die Abfertigung in angemessene Weise so aufzuteilen seien, dass das letzte Einkommen des Klägers gleichsam „gehalten" werde. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nettopension in Höhe 1.220 EUR sei noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Der Kläger sei daher nach wie vor in der Lage, den bisherigen Unterhalt für die Beklagte zu leisten.