Nach § 526 Abs. 3 ZPO gilt für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes der § 500 ZPO sinngemäß. Das Rekursgericht hat daher, wenn der Revisionsrekurs nicht jedenfalls zulässig oder jedenfalls unzulässig ist, auszusprechen, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Gegen den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses ist ein Rechtsmittel weder an sich unzulässig, noch jedenfalls zulässig, weil das Rekursgericht über einen Streitgegenstand an Geld von S 78.088,90 entschieden hat. Der Beschwerdegegenstand übersteigt S 15.000,--, der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, aber nicht S 300.000,--.Nach Paragraph 526, Absatz 3, ZPO gilt für die Ausfertigung der Entscheidung des Rekursgerichtes der Paragraph 500, ZPO sinngemäß. Das Rekursgericht hat daher, wenn der Revisionsrekurs nicht jedenfalls zulässig oder jedenfalls unzulässig ist, auszusprechen, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. Gegen den abändernden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses ist ein Rechtsmittel weder an sich unzulässig, noch jedenfalls zulässig, weil das Rekursgericht über einen Streitgegenstand an Geld von S 78.088,90 entschieden hat. Der Beschwerdegegenstand übersteigt S 15.000,--, der Wert des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, aber nicht S 300.000,--.
Der Kläger hat sich in seinem Revisionsrekurs schon darauf berufen, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage von der im § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO umschriebenen Bedeutung ab. Es bedarf aber der Nachtragung des unterbliebenen Ausspruches, weil davon abhängt, ob das Rechtsmittel des Klägers als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist (§ 528 Abs. 2 ZPO).Der Kläger hat sich in seinem Revisionsrekurs schon darauf berufen, die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage von der im Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO umschriebenen Bedeutung ab. Es bedarf aber der Nachtragung des unterbliebenen Ausspruches, weil davon abhängt, ob das Rechtsmittel des Klägers als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln ist (Paragraph 528, Absatz 2, ZPO).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann ein sonst erforderliches Verbesserungsverfahren unterbleiben, weil der Kläger schon vorsorglich die Bestimmungen des § 528 Abs. 2 und des § 506 Abs. 5 ZPO beachtet hat.Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, kann ein sonst erforderliches Verbesserungsverfahren unterbleiben, weil der Kläger schon vorsorglich die Bestimmungen des Paragraph 528, Absatz 2 und des Paragraph 506, Absatz 5, ZPO beachtet hat.