Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Da mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter auf Grund des Gesetzes Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird (§ 9 Abs 2 UVG), sind Vertretungshandlungen des sonst zur gesetzlichen Vertretung berufenen Elternteiles ausgeschlossen. Vor dem Inkrafttreten des KindRÄG BGBl 1989/162 war es einhellige Meinung, daß zur Vertretung Minderjähriger, die Unterhaltsvorschüsse beziehen, in allen ihren Unterhaltsanspruch betreffenden Belangen ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde (nun der Jugendwohlfahrtsträger) berufen und insoweit der bisherige Vertreter des Kindes von Vertretungs- und Verwaltungsrechten ausgeschlossen war. Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt waren, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte (vgl 9 RV BlgNR 15.GP 12; Knoll, Komm zum UVG § 9 Anm 1 und Anm 11 mwH; EvBl 1982/53; ÖA 1988, 137; ÖA 1992, 62). An dieser zwingenden Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers sollte die Neufassung des § 9 Abs 2 UVG durch Art III KindRÄG nichts geändert werden. Auf die Sachwalterschaft nach § 9 Abs 2 UVG finden § 212 Abs 2 und Abs 3 ABGB idF KindRÄG keine Anwendung (RV 172 BlgNR 17.GP 24 f; ÖA 1992, 62).Da mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter auf Grund des Gesetzes Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird (Paragraph 9, Absatz 2, UVG), sind Vertretungshandlungen des sonst zur gesetzlichen Vertretung berufenen Elternteiles ausgeschlossen. Vor dem Inkrafttreten des KindRÄG BGBl 1989/162 war es einhellige Meinung, daß zur Vertretung Minderjähriger, die Unterhaltsvorschüsse beziehen, in allen ihren Unterhaltsanspruch betreffenden Belangen ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde (nun der Jugendwohlfahrtsträger) berufen und insoweit der bisherige Vertreter des Kindes von Vertretungs- und Verwaltungsrechten ausgeschlossen war. Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt waren, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte vergleiche 9 Regierungsvorlage BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 12; Knoll, Komm zum UVG Paragraph 9, Anmerkung 1 und Anmerkung 11 mwH; EvBl 1982/53; ÖA 1988, 137; ÖA 1992, 62). An dieser zwingenden Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers sollte die Neufassung des Paragraph 9, Absatz 2, UVG durch Artikel römisch drei, KindRÄG nichts geändert werden. Auf die Sachwalterschaft nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG finden Paragraph 212, Absatz 2 und Absatz 3, ABGB in der Fassung KindRÄG keine Anwendung Regierungsvorlage 172 BlgNR 17.Gesetzgebungsperiode 24 f; ÖA 1992, 62).
Zur Frage, ob die Mutter in Fällen, in denen Unterhaltsvorschuß gewährt wird, zum Rekurs gegen die Abweisung eines - ursprünglich von ihr - gestellten Unterhaltserhöhungsantrages, den der Jugendwohlfahrtsträger aufgegriffen hat, befugt ist, hat der Oberste Gerichtshof schon zu 8 Ob 641/91 = ÖA 1992, 62 = EvBl 1992/114 Stellung bezogen und ausgeführt, daß die zwingende Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG auch nach der Neuordnung des Kindschaftsrechtes die sonst die Obsorge innehabende Mutter bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes von jeder Vertretung ausschließt. Hier geht es nun nicht um Unterhaltsansprüche, sondern unmittelbar mit der Unterhaltsvorschußgewährung zusammenhängende Ansprüche des Kindes, nämlich die rückwirkende Einstellung der Vorschüsse. Es hat aber gleiches zu gelten. Es kommt hier weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung iSd 212 Abs 5 ABGB in Betracht (RZ 1991/1) noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis iSd § 212 Abs 4 ABGB iVm § 154 a ABGB, denn auch hier könnte das Einschreiten des sonstigen gesetzlichen Vertreters die mit der zwingenden Sachwalterschaft nach dem UVG verfolgten Ziele vereiteln.Zur Frage, ob die Mutter in Fällen, in denen Unterhaltsvorschuß gewährt wird, zum Rekurs gegen die Abweisung eines - ursprünglich von ihr - gestellten Unterhaltserhöhungsantrages, den der Jugendwohlfahrtsträger aufgegriffen hat, befugt ist, hat der Oberste Gerichtshof schon zu 8 Ob 641/91 = ÖA 1992, 62 = EvBl 1992/114 Stellung bezogen und ausgeführt, daß die zwingende Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG auch nach der Neuordnung des Kindschaftsrechtes die sonst die Obsorge innehabende Mutter bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes von jeder Vertretung ausschließt. Hier geht es nun nicht um Unterhaltsansprüche, sondern unmittelbar mit der Unterhaltsvorschußgewährung zusammenhängende Ansprüche des Kindes, nämlich die rückwirkende Einstellung der Vorschüsse. Es hat aber gleiches zu gelten. Es kommt hier weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung iSd 212 Absatz 5, ABGB in Betracht (RZ 1991/1) noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis iSd Paragraph 212, Absatz 4, ABGB in Verbindung mit Paragraph 154, a ABGB, denn auch hier könnte das Einschreiten des sonstigen gesetzlichen Vertreters die mit der zwingenden Sachwalterschaft nach dem UVG verfolgten Ziele vereiteln.
Das Kind zu vertreten ist die Mutter daher seit der Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in Angelegenheiten der Durchsetzung des Unterhalts oder bei Geltendmachung des Anspruches auf Unterhaltsvorschüsse nicht mehr berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht aber auch erkannt, daß die angeordnete rückwirkende Einstellung der Vorschüsse nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Mutter eingreift und ihr daher nicht im eigenen Namen die Rechtsmittelbefugnis nach den allgemein im Verfahren außer Streitsachen geltenden Regeln (vgl SZ 50/41; EvBl 1980/207 uva) zukommt, weil rechtlich geschützte Interessen der Mutter durch die Vorschußeinstellung nicht beeinträchtigt werden. Ob eine Rückersatzpflicht besteht, muß ohnedies gesondert entschieden werden. Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse kann nur das Kind haben, nicht aber die Mutter.Zutreffend hat das Rekursgericht aber auch erkannt, daß die angeordnete rückwirkende Einstellung der Vorschüsse nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Mutter eingreift und ihr daher nicht im eigenen Namen die Rechtsmittelbefugnis nach den allgemein im Verfahren außer Streitsachen geltenden Regeln vergleiche SZ 50/41; EvBl 1980/207 uva) zukommt, weil rechtlich geschützte Interessen der Mutter durch die Vorschußeinstellung nicht beeinträchtigt werden. Ob eine Rückersatzpflicht besteht, muß ohnedies gesondert entschieden werden. Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse kann nur das Kind haben, nicht aber die Mutter.