- 8 Ob 641/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 641/91
Veröff: EvBl 1992/114 S 507 = ÖA 1992,62
- 4 Ob 534/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 4 Ob 534/92
Auch; Beisatz: Eine "Ausnahme" besteht nur dort, wo der sonstige gesetzliche Vertreter als Zahlungsempfänger auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. (T1)
- 3 Ob 551/92
Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 551/92
Vgl; Beisatz: Gleiches gilt für die unmittelbar mit der Unterhaltsvorschußgewährung zusammenhängenden Ansprüche des Kindes, etwa die rückwirkende Einstellung der Vorschüsse. Es kommt weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB in Betracht noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB in Verbindung mit § 154a ABGB. (T2)
Veröff: ÖA 1993,114
- 1 Ob 647/92
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 647/92
Auch; nur: Mit Zustellung des Beschlusses, mit dem die Vorschüsse gewährt werden, wird der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. (T3)
- 6 Ob 594/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 6 Ob 594/93
Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315
- 4 Ob 2149/96z
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2149/96z
nur T3; nur: Der Jugendwohlfahrtsträger hat alle Unterhaltsinteressen des Minderjährigen allein wahrzunehmen. Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert im Umfang der erfolgten Sachwalterschaftsbestellung seine Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis. (T4)
Beis wie T2 nur: Es kommt weder ein schriftlicher Widerruf der Zustimmung im Sinne des § 212 Abs 5 ABGB in Betracht noch eine konkurrierende Vertretungsbefugnis im Sinne des § 212 Abs 4 ABGB in Verbindung mit § 154a ABGB. (T5)
Beisatz: Der Grund dieser zwingenden Sachwalterschaft liegt im Erfordernis der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden, und der Weiterleitung an den Bund, so daß die Sachwalterschaft auch die Regreßinteressen des den Unterhalt bevorschussenden Bundes wahren sollte. (T6)
- 7 Ob 212/00b
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 212/00b
Vgl auch; Veröff: SZ 73/155
- 1 Ob 57/01s
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 57/01s
Auch; Beisatz: Der gesetzliche Vertreter verliert während der Dauer der gesetzlichen Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG die Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche. Durch die zwingende Sachwalterschaft soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhaltsangelegenheiten und Vorschussangelegenheiten bei der Eintreibung vermieden werden. (T7)
- 1 Ob 220/01m
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 220/01m
Ähnlich; Beisatz: Die Sachwalterbestellung nach § 212 Abs 2 ABGB ist rechtsgeschäftliche Teilübertragung der gesetzlichen Vertretung im gewollten Umfang. (T8)
- 10 Ob 35/09h
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 35/09h
Auch; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt - bis zu seiner Enthebung - somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T9)
- 10 Ob 28/10f
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 28/10f
Auch; Beis wie T9 nur: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T10)
Veröff: SZ 2010/63
- 7 Ob 166/10b
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
Auch; Veröff: SZ 2010/137
- 2 Ob 92/12m
Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 92/12m
Auch; nur T3; nur T4; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. (T11)
- 7 Ob 16/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 7 Ob 16/14z
Auch; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger wird gemäß § 9 Abs 2 UVG mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. Die Befugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in den Unterhaltsangelegenheiten des Kindes steht dann nur mehr dem Jugendwohlfahrtsträger zu, während der sonstige gesetzliche Vertreter insoweit sein Vertretungsrecht verliert. (T12); Veröff: SZ 2014/19
- 6 Ob 189/18i
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 189/18i
Auch; Beis wie T10
- 10 Ob 86/19y
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 Ob 86/19y
Beis wie T1
- 10 Ob 35/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 Ob 35/25g
Beisatz nur wie T12