Der Revisionsrekurs des bisherigen Unterhaltssachwalters ist berechtigt.
Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, daß die Bestellung eines Jugendwohlfahrtsträgers zum Sachwalter eines Minderjährigen in Unterhaltsangelegenheiten nach der derzeitigen Rechtslage (§ 9 UVG, § 212 Abs 2 ABGB) nicht durch die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, sondern schon mit der Zustellung eines Unterhaltsvorschüsse gewährenden Beschlusses bzw. mit der Zustimmung (dem Antrag) des gesetzlichen Vertreters erfolgt (RZ 1991/55; EvBl 1991/51; ZfRV 1991, 310; Pichler in JBl 1989, 681). § 215 a ABGB regelt die örtliche Zuständigkeit der Jugendwohlfahrtsträger wie folgt:Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, daß die Bestellung eines Jugendwohlfahrtsträgers zum Sachwalter eines Minderjährigen in Unterhaltsangelegenheiten nach der derzeitigen Rechtslage (Paragraph 9, UVG, Paragraph 212, Absatz 2, ABGB) nicht durch die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes, sondern schon mit der Zustellung eines Unterhaltsvorschüsse gewährenden Beschlusses bzw. mit der Zustimmung (dem Antrag) des gesetzlichen Vertreters erfolgt (RZ 1991/55; EvBl 1991/51; ZfRV 1991, 310; Pichler in JBl 1989, 681). Paragraph 215, a ABGB regelt die örtliche Zuständigkeit der Jugendwohlfahrtsträger wie folgt:
„Soferne nicht anderes angeordnet ist, fallen die Aufgaben dem Jugendwohlfahrtsträger zu, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufenthalt, mangels eines solchen im Inland seinen Aufenthalt hat. Wechselt der Minderjährige seinen Aufenthalt in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers, so kann der Jugendwohlfahrtsträger seine Aufgaben dem anderen mit dessen Zustimmung übertragen. Hievon ist das Gericht zu verständigen, wenn es mit Angelegenheiten des Minderjährigen bereits befaßt war.“
Diese Bestimmung knüpft im ersten Satz somit in erster Linie an den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 66 Abs 2 JN) des Minderjährigen im Inland, und erst bei dessen Fehlen an den (schlichten) Aufenthalt (§ 67 JN) im Inland an, sodaß im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß infolge Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen nach Wiener Neudorf der für diesen Ort zuständigen Bezirkshauptmannschaft-Mödling-Jugendabteilung die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers zufallen, wie dies Schwimann für den Fall der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes als zwingend ansieht (Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz 3 aE zu § 215 a). Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht für den (hier nicht vorliegenden) Fall des schlichten Aufenthaltswechsels des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers (den Hauptfall wird etwa eine vorübergehende auswärtige Unterbringung zu Berufsausbildungszwecken darstellen) die im Einvernehmen der Jugendwohlfahrtsträger vorzunehmende Übertragung der Aufgaben und im dritten Satz deren Mitteilung an das bereits befaßte Gericht vor.Diese Bestimmung knüpft im ersten Satz somit in erster Linie an den gewöhnlichen Aufenthalt (Paragraph 66, Absatz 2, JN) des Minderjährigen im Inland, und erst bei dessen Fehlen an den (schlichten) Aufenthalt (Paragraph 67, JN) im Inland an, sodaß im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, daß infolge Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen nach Wiener Neudorf der für diesen Ort zuständigen Bezirkshauptmannschaft-Mödling-Jugendabteilung die Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers zufallen, wie dies Schwimann für den Fall der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes als zwingend ansieht (Schwimann, ABGB Praxiskommentar, Rz 3 aE zu Paragraph 215, a). Der zweite Satz dieser Bestimmung sieht für den (hier nicht vorliegenden) Fall des schlichten Aufenthaltswechsels des Minderjährigen in den Sprengel eines anderen Jugendwohlfahrtsträgers (den Hauptfall wird etwa eine vorübergehende auswärtige Unterbringung zu Berufsausbildungszwecken darstellen) die im Einvernehmen der Jugendwohlfahrtsträger vorzunehmende Übertragung der Aufgaben und im dritten Satz deren Mitteilung an das bereits befaßte Gericht vor.
Lehnt nun nach der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen der als Sachwalter für dessen Unterhaltsangelegenheiten gesetzlich zuständige (zuständig gewordene) Jugendwohlfahrtsträger die Übernahme und damit die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ab, unterliegt er insoweit als Vertreter des Minderjährigen (sohin nicht in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sondern als gesetzlicher Vertreter) der Jurisdiktion der Gerichte, wie dies Pichler (aaO Rz 4 zu § 215 a) zutreffend nicht aus § 215 a ABGB, sondern aus der allgemeinen Aufsicht der Gerichte über Vormünder und Sachwalter folgert. Dem Revisionsrekurs ist auch zuzugeben, daß zumindest in dem Fall, in welchem der gesetzliche Vertreter der Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht zustimmt oder keine derartigen Antrag stellt, etwa wenn er selbst unterhaltspflichtig wird, gemäß § 213 ABGB das Gericht mangels einer dafür geeigneten Person den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen hat. Mit einer derartigen Bestellung oder (im vorliegenden Fall) Umbestellung regelt das Pflegschaftsgericht nicht unter Verletzung der in Art 94 B-VG angeordneten Gewaltentrennung Zuständigkeitsstreitigkeiten von Verwaltungsbehörden, sondern es entscheidet zur Vermeidung von aus solchen Konflikten für den Minderjährigen drohenden Nachteilen über die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen in den Unterhaltsangelegenheiten aufgrund der anzuwendenden Gesetze.Lehnt nun nach der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Minderjährigen der als Sachwalter für dessen Unterhaltsangelegenheiten gesetzlich zuständige (zuständig gewordene) Jugendwohlfahrtsträger die Übernahme und damit die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ab, unterliegt er insoweit als Vertreter des Minderjährigen (sohin nicht in Ausübung der Hoheitsverwaltung, sondern als gesetzlicher Vertreter) der Jurisdiktion der Gerichte, wie dies Pichler (aaO Rz 4 zu Paragraph 215, a) zutreffend nicht aus Paragraph 215, a ABGB, sondern aus der allgemeinen Aufsicht der Gerichte über Vormünder und Sachwalter folgert. Dem Revisionsrekurs ist auch zuzugeben, daß zumindest in dem Fall, in welchem der gesetzliche Vertreter der Bestellung des Jugendwohlfahrtsträgers nicht zustimmt oder keine derartigen Antrag stellt, etwa wenn er selbst unterhaltspflichtig wird, gemäß Paragraph 213, ABGB das Gericht mangels einer dafür geeigneten Person den Jugendwohlfahrtsträger zu bestellen hat. Mit einer derartigen Bestellung oder (im vorliegenden Fall) Umbestellung regelt das Pflegschaftsgericht nicht unter Verletzung der in Artikel 94, B-VG angeordneten Gewaltentrennung Zuständigkeitsstreitigkeiten von Verwaltungsbehörden, sondern es entscheidet zur Vermeidung von aus solchen Konflikten für den Minderjährigen drohenden Nachteilen über die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen in den Unterhaltsangelegenheiten aufgrund der anzuwendenden Gesetze.
Diese Erwägungen führen zur spruchgemäßen Entscheidung.