a) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 212 ABGB idF des KindRÄG 1989 lauten:a) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 212, ABGB in der Fassung des KindRÄG 1989 lauten:
...
(2) Für die Festsetzung oder Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes ... ist der Jugendwohlfahrtsträger Sachwalter des Kindes, wenn die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.
...
(5) Die Vertretungsbefugnis des Jugendwohl- fahrtsträgers endet, wenn der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung schriftlich widerruft, ... oder das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger auf dessen Antrag als Sachwalter enthebt, weil er zur Wahrung der Rechte und zur Durchsetzung der Ansprüche des Kindes nach Lage des Falles nichts mehr beizutragen vermag.
Die Sachwalterbestellung nach Abs 2 ist rechtsgeschäftliche Teilübertragung der gesetzlichen Vertretung im gewollten Umfang (EvBl 1991/51; SZ 66/115; Schwimann in Schwimann2, § 212 ABGB Rz 4 mwN; Stabentheiner in Rummel2, § 212 ABGB Rz 4 mwN). Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers tritt, anders als nach der Rechtslage vor dem KindRÄG 1989, kraft Gesetzes ein; ein Gerichtsbeschluss ist entbehrlich. Es genügt ein schriftliches Ersuchen oder eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (ZfRV 1991, 310 [Seidl-Hohenveldern] = ÖA 1992, 126 = IPRax 1992, 104; 1 Ob 647/92). Die Neuregelung des § 212 Abs 5 ABGB durch das KindRÄG 1989 erfolgte in Anlehnung an § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG (JAB, BlgNR 17.GP, 9); diese Regelung entspricht inhaltlich auch völlig jener des § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG, sodass die für diese Bestimmung entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden sind (ÖA 1991, 143). Beide Bestimmungen ordnen nicht ausdrücklich an, unter welchen konkreten Voraussetzungen der besondere Sachwalter zu entheben ist, sondern machen dies von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig (ÖA 1991, 143 mwN).Die Sachwalterbestellung nach Absatz 2, ist rechtsgeschäftliche Teilübertragung der gesetzlichen Vertretung im gewollten Umfang (EvBl 1991/51; SZ 66/115; Schwimann in Schwimann2, Paragraph 212, ABGB Rz 4 mwN; Stabentheiner in Rummel2, Paragraph 212, ABGB Rz 4 mwN). Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers tritt, anders als nach der Rechtslage vor dem KindRÄG 1989, kraft Gesetzes ein; ein Gerichtsbeschluss ist entbehrlich. Es genügt ein schriftliches Ersuchen oder eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (ZfRV 1991, 310 [Seidl-Hohenveldern] = ÖA 1992, 126 = IPRax 1992, 104; 1 Ob 647/92). Die Neuregelung des Paragraph 212, Absatz 5, ABGB durch das KindRÄG 1989 erfolgte in Anlehnung an Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG (JAB, BlgNR 17.GP, 9); diese Regelung entspricht inhaltlich auch völlig jener des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG, sodass die für diese Bestimmung entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden sind (ÖA 1991, 143). Beide Bestimmungen ordnen nicht ausdrücklich an, unter welchen konkreten Voraussetzungen der besondere Sachwalter zu entheben ist, sondern machen dies von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig (ÖA 1991, 143 mwN).
Zwar liegt kein Grund für die Enthebung des Sachwalters nach § 212 Abs 5 ABGB vor, wohl aber ist Folgendes zu beachten:Zwar liegt kein Grund für die Enthebung des Sachwalters nach Paragraph 212, Absatz 5, ABGB vor, wohl aber ist Folgendes zu beachten:
Der Minderjährige und sein unterhaltspflichtiger Vater sind indische Staatsangehörige, die Mutter ist dagegen jetzt Österreicherin. Im österreichischen Kollisionsrecht ist die Anknüpfung der gesetzlichen Vertretung von Kindern im Unterhaltsverfahren davon abhängig, welche kollisionsrechtliche Rechtsquelle für die Regelung des Unterhaltsanspruchs heranzuziehen ist (Schwimann, Haager Unterhaltsstatutabkommen und gesetzliche Vertretung im Unterhaltsverfahren in ÖA 1977, 109, 110f). Maßgebliche Rechtsquelle dazu ist hier das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen vom 24. Oktober 1956 (UStatÜbk), dem Indien nicht beigetreten ist, wohl aber in Österreich (BGB 1961/293). Gegenstand des UStatÜbk ist die verweisungsrechtliche Frage, nach welchem Recht die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zu beurteilen ist. Dabei hat Österreich durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 BGBl 1961/295 von der Ermächtigung nach Art 2 UStatÜBk Gebrauch gemacht. Danach ist abweichend von Art 1 UStatÜbk auf den Unterhaltsanspruch des Kindes - das somit seinen Aufenthalt nicht in Österreich hat (vgl SZ 58/120 = RZ 1986/16 = ÖA 1986, 48 = ZfRV 1987, 63 [Hoyer]; Feil aaO Rz 4 mwN) - österr. Recht anzuwenden, wenn (kumulativ, Feil, Unterhaltsansprüche mit Auslandsbeziehung, UStatÜbk Rz 2; Finger, Das gesamte Familienrecht, Unterhaltsstatutabkommen 1956, Art 2 Rz 6 mwN) 1. das Unterhaltsbegehren bei einem österr. Gericht gestellt wird, 2. der Unterhaltsschuldner und das Kind österr. Staatsbürger sind und 3. der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat. Dem UStatÜbk vorgehende multi- oder bilaterale Abkommen bestehen nicht; das multilaterale Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen BGBl 1969/318, dem sowohl Indien als auch Österreich beigetreten sind, berührt das UStatÜbk, das im Übrigen das autonome Kollisionsrecht verdrängt (Finger aaO Einf Rz 21), nicht. Der Minderjährige ist Kind iSd Art 1 Abs 4 UStatÜbk. Trotz des Terminus "Unterhaltsklage" (im französischen Originaltext action alimentaire) ist unbestritten, dass darunter angesichts des Schutzzwecks des UStatÜbk jede verfahrensrechtlich legitimierte Art der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu verstehen ist, also auch einschlägige Anträge im außerstreitigen Verfahren (Schwimann aaO 110). Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, so ist gemäß Art 1 Abs 3 des UStatÜbk - als Sachnormverweisung (Schwimann aaO 112, Feil aaO Rz 5 je mwN) - nach österr. Recht zu beurteilen, ob ein Unterhaltssachwalter zu bestellen ist (Feil aaO Rz 13). Das auf den Unterhaltsanspruch selbst anwendbare Recht ist auch das der gesetzlichen Vertretung im Verfahren und bei der Einbringung der Zahlungen, schließt doch Art 1 Abs 3 UStatÜbk jeden Zweifel durch die eindeutige Entscheidung für eine einheitliche Anknüpfung aus (Hoyer in seiner Glosse zu 3 Ob 521/91 = ZfRV 1992, 133; Schwimann aaO 110 mwN; vgl auch SZ 58/120). Im vorliegenden Fall wurde daher zu Recht der Jugendwohlfahrtsträger 1996 zum besonderen Sachwalter in Unterhaltssachen, als das auch heute noch minderjährige Kind aus einer aufrechten Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.Der Minderjährige und sein unterhaltspflichtiger Vater sind indische Staatsangehörige, die Mutter ist dagegen jetzt Österreicherin. Im österreichischen Kollisionsrecht ist die Anknüpfung der gesetzlichen Vertretung von Kindern im Unterhaltsverfahren davon abhängig, welche kollisionsrechtliche Rechtsquelle für die Regelung des Unterhaltsanspruchs heranzuziehen ist (Schwimann, Haager Unterhaltsstatutabkommen und gesetzliche Vertretung im Unterhaltsverfahren in ÖA 1977, 109, 110f). Maßgebliche Rechtsquelle dazu ist hier das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen vom 24. Oktober 1956 (UStatÜbk), dem Indien nicht beigetreten ist, wohl aber in Österreich (BGB 1961/293). Gegenstand des UStatÜbk ist die verweisungsrechtliche Frage, nach welchem Recht die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zu beurteilen ist. Dabei hat Österreich durch das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 BGBl 1961/295 von der Ermächtigung nach Artikel 2, UStatÜBk Gebrauch gemacht. Danach ist abweichend von Artikel eins, UStatÜbk auf den Unterhaltsanspruch des Kindes - das somit seinen Aufenthalt nicht in Österreich hat vergleiche SZ 58/120 = RZ 1986/16 = ÖA 1986, 48 = ZfRV 1987, 63 [Hoyer]; Feil aaO Rz 4 mwN) - österr. Recht anzuwenden, wenn (kumulativ, Feil, Unterhaltsansprüche mit Auslandsbeziehung, UStatÜbk Rz 2; Finger, Das gesamte Familienrecht, Unterhaltsstatutabkommen 1956, Artikel 2, Rz 6 mwN) 1. das Unterhaltsbegehren bei einem österr. Gericht gestellt wird, 2. der Unterhaltsschuldner und das Kind österr. Staatsbürger sind und 3. der Unterhaltsschuldner im Zeitpunkt der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik Österreich hat. Dem UStatÜbk vorgehende multi- oder bilaterale Abkommen bestehen nicht; das multilaterale Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen BGBl 1969/318, dem sowohl Indien als auch Österreich beigetreten sind, berührt das UStatÜbk, das im Übrigen das autonome Kollisionsrecht verdrängt (Finger aaO Einf Rz 21), nicht. Der Minderjährige ist Kind iSd Artikel eins, Absatz 4, UStatÜbk. Trotz des Terminus "Unterhaltsklage" (im französischen Originaltext action alimentaire) ist unbestritten, dass darunter angesichts des Schutzzwecks des UStatÜbk jede verfahrensrechtlich legitimierte Art der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu verstehen ist, also auch einschlägige Anträge im außerstreitigen Verfahren (Schwimann aaO 110). Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, so ist gemäß Artikel eins, Absatz 3, des UStatÜbk - als Sachnormverweisung (Schwimann aaO 112, Feil aaO Rz 5 je mwN) - nach österr. Recht zu beurteilen, ob ein Unterhaltssachwalter zu bestellen ist (Feil aaO Rz 13). Das auf den Unterhaltsanspruch selbst anwendbare Recht ist auch das der gesetzlichen Vertretung im Verfahren und bei der Einbringung der Zahlungen, schließt doch Artikel eins, Absatz 3, UStatÜbk jeden Zweifel durch die eindeutige Entscheidung für eine einheitliche Anknüpfung aus (Hoyer in seiner Glosse zu 3 Ob 521/91 = ZfRV 1992, 133; Schwimann aaO 110 mwN; vergleiche auch SZ 58/120). Im vorliegenden Fall wurde daher zu Recht der Jugendwohlfahrtsträger 1996 zum besonderen Sachwalter in Unterhaltssachen, als das auch heute noch minderjährige Kind aus einer aufrechten Ehe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte.
Wird nun aber vom Kind der gewöhnliche Aufenthalt woanders genommen, gilt zufolge Art 1 Abs 2 UStatÜbk das Sachrecht dieses neuen gewöhnlichen Aufenthalts (Grundsatz der Wandelbarkeit des Unterhaltsanspruchs). Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sind nach dem Recht des früheren Aufenthalts zu beurteilen (Feil aaO Rz 5). Für die Zeit nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Recht des neuen Aufenthaltsstaats maßgebend (Finger aaO Art 1 Rz 44). Zieht das Kind aus einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat, so wird das UStatÜbk für die Zukunft unanwendbar (Art 6; Finger aaO Art 1 Rz 51). Solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, war jedenfalls die Anwendung österr. Sachrechts geboten (Art 1 UStatÜbk). Für die verfahrensrechtlichen Probleme der Klage- oder Antragsbefugnis ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts entscheidend. Dazu gehört auch, wer die Klage (hier: den Unterhaltserhöhungsantrag ON 43) erheben kann (Finger aaO Art 1 Rz 43). Die zweite Instanz als Tatsacheninstanz ging in seiner Entscheidung davon aus, dass jedenfalls ab August 1999 der Minderjährige mit ihrer Mutter in Indien Aufenthalt genommen habe. Der Jugendwohlfahrtsträger stellte seinen Antrag auf Unterhaltserhöhung erst am 21. Dezember 1999 (ON 43), zeitlich somit nach dem Statutenwechsel. Der entsprechende Beschluss (ON 44), mit dem der Unterhalt erhöht wurde, ist indes dem Vater gegenüber in Rechtskraft erwachsen.Wird nun aber vom Kind der gewöhnliche Aufenthalt woanders genommen, gilt zufolge Artikel eins, Absatz 2, UStatÜbk das Sachrecht dieses neuen gewöhnlichen Aufenthalts (Grundsatz der Wandelbarkeit des Unterhaltsanspruchs). Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sind nach dem Recht des früheren Aufenthalts zu beurteilen (Feil aaO Rz 5). Für die Zeit nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Recht des neuen Aufenthaltsstaats maßgebend (Finger aaO Artikel eins, Rz 44). Zieht das Kind aus einem Vertragsstaat in einen Nichtvertragsstaat, so wird das UStatÜbk für die Zukunft unanwendbar (Artikel 6,; Finger aaO Artikel eins, Rz 51). Solange das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, war jedenfalls die Anwendung österr. Sachrechts geboten (Artikel eins, UStatÜbk). Für die verfahrensrechtlichen Probleme der Klage- oder Antragsbefugnis ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts entscheidend. Dazu gehört auch, wer die Klage (hier: den Unterhaltserhöhungsantrag ON 43) erheben kann (Finger aaO Artikel eins, Rz 43). Die zweite Instanz als Tatsacheninstanz ging in seiner Entscheidung davon aus, dass jedenfalls ab August 1999 der Minderjährige mit ihrer Mutter in Indien Aufenthalt genommen habe. Der Jugendwohlfahrtsträger stellte seinen Antrag auf Unterhaltserhöhung erst am 21. Dezember 1999 (ON 43), zeitlich somit nach dem Statutenwechsel. Der entsprechende Beschluss (ON 44), mit dem der Unterhalt erhöht wurde, ist indes dem Vater gegenüber in Rechtskraft erwachsen.
Da der Minderjährige indischer Staatsangehöriger und Indien nicht Vertragsstaat des UStatÜbk ist, bleibt nach der Übersiedlung des Minderjährigen nach Indien für die Anwendung des UStatÜbk und damit österr. Rechts kein Raum mehr, vielmehr kommt zufolge der Gesamtverweisung des § 24 IPRG (vgl. dazu Feil aaO Rz 2) das indische IPR zum Zuge; über seine Verweisungen ist das anwendbare Recht zu ermitteln. In Indien sind über das internationale Privatrecht, abgesehen von dem die Eheschließung von Indern im Ausland regelnden Foreign Marriage Act 1969, in der neuen indischen Gesetzgebung noch keine Bestimmungen getroffen worden. Nach Art 51 lit c der Verfassung soll das zwischen geregelten Staaten bestehende internationale Recht beachtet werden. In Ermangelung anderer Vorschriften müssen die englischen Bestimmungen über das internationale Privatrecht als fortgeltend angesehen werden. Es ist also vom Domizilprinzip auszugehen (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Indien, 11). Da das über das Personalstatut des Kindes ermittelte neue Unterhaltsstatut nicht österreichisches Recht ist und das maßgebliche indische Recht eine Vertretung des in Indien aufhältigen Kindes indischer Staatsangehörigkeit durch einen österreichischen Jugendwohlfahrtsträger im österreichischen Unterhaltsver- fahren nicht vorsieht, ist mit dem Statutenwechsel die Vertretungsbefugnis des Magistrats der Stadt Wien als Unterhaltssachwalters weggefallen.Da der Minderjährige indischer Staatsangehöriger und Indien nicht Vertragsstaat des UStatÜbk ist, bleibt nach der Übersiedlung des Minderjährigen nach Indien für die Anwendung des UStatÜbk und damit österr. Rechts kein Raum mehr, vielmehr kommt zufolge der Gesamtverweisung des Paragraph 24, IPRG vergleiche dazu Feil aaO Rz 2) das indische IPR zum Zuge; über seine Verweisungen ist das anwendbare Recht zu ermitteln. In Indien sind über das internationale Privatrecht, abgesehen von dem die Eheschließung von Indern im Ausland regelnden Foreign Marriage Act 1969, in der neuen indischen Gesetzgebung noch keine Bestimmungen getroffen worden. Nach Artikel 51, Litera c, der Verfassung soll das zwischen geregelten Staaten bestehende internationale Recht beachtet werden. In Ermangelung anderer Vorschriften müssen die englischen Bestimmungen über das internationale Privatrecht als fortgeltend angesehen werden. Es ist also vom Domizilprinzip auszugehen (Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Indien, 11). Da das über das Personalstatut des Kindes ermittelte neue Unterhaltsstatut nicht österreichisches Recht ist und das maßgebliche indische Recht eine Vertretung des in Indien aufhältigen Kindes indischer Staatsangehörigkeit durch einen österreichischen Jugendwohlfahrtsträger im österreichischen Unterhaltsver- fahren nicht vorsieht, ist mit dem Statutenwechsel die Vertretungsbefugnis des Magistrats der Stadt Wien als Unterhaltssachwalters weggefallen.
Hoyer (aaO) vertritt nun dazu die Auffassung, eine Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers wäre zwar unmöglich, jedoch das Erlöschen seiner Vertretungsbefugnis deklarativ festzustellen. Der erkennende Senat billigt diese Auffassung. Demnach ist in Stattgebung des Rechtsmittels nicht die Enthebung der Rechtsmittelwerberin, sondern das Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis festzustellen. Wann der Statutenwechsel stattfand, steht dagegen nicht genau fest.
b) Ohne das zufolge des Statutenwechsels jedenfalls schon seit August 1999 nicht mehr bestehende Vertretungsrecht des Magistrats der Stadt Wien kann ihm auch kein Rechtsmittelrecht mehr zukommen. Sein Rekurs gegen die von der zweiten Instanz verfügte Unterhaltsherabsetzung ist demnach zurückzuweisen. Demgemäß ist der zweitinstanzliche Beschluss dem Kind gegenüber aber auch nicht in Rechtskraft erwachsen.