Rechtssatz RS0115993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115993
Entscheidungsdatum
27.11.2001
Norm
Haager Unterhaltsstatutabk Art1 Abs2
Rechtssatz
Unterhaltsansprüche für die Zeit vor dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sind nach dem Recht des früheren Aufenthalts zu beurteilen. Für die Zeit nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ist das Recht des neuen Aufenthaltsstaats maßgebend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115993
Dokumentnummer
JJR_20011127_OGH0002_0010OB00220_01M0000_005